Nur Grabsteine bleiben werbefrei
- Firmenschilder auf Grabsteinen verstoßen gegen das Wettbewerbsrecht
- Friedhofssatzung verbietet Werbung, um die Würde des Ortes zu wahren
- Auch kleine Schilder können Trauernde in ihrer Andacht stören
Ein Gericht hat entschieden, dass Firmenschilder auf Grabsteinen wettbewerbswidrig sind, sofern die Friedhofssatzung Werbung untersagt. In dem konkreten Fall hatte ein Grabmal-Hersteller ein Schild mit Unternehmensnamen, Sitz und Telefonnummer auf einem Grabstein angebracht, berichtet das Handwerksblatt.
Die Friedhofsordnung verbietet jedoch kommerzielle Werbung, um die Würde des Ortes zu wahren. Gewerbliche Interessen auf Friedhöfen gelten als unvereinbar mit der Funktion eines Ortes der Trauer. Die Besucher sollen nicht durch Werbeschilder in ihrer Andacht gestört werden. Selbst wenn eine Werbung erst bei genauem Hinsehen erkennbar ist, kann sie das Gedenken beeinträchtigen.
Das Gericht argumentierte, dass auch kleinere Firmenschilder – in diesem Fall 9 x 2 cm groß – eine werbende Wirkung haben und somit nicht zulässig sind. Die bisherige Duldung durch die Friedhofsverwaltung sei nicht ausschlaggebend, da es um den Schutz der Trauernden gehe.