Mehr Freiheit im Markt für gebrauchte Softwarelizenzen
Landgericht Hamburg verbietet Klauseln aus den AGB der SAP
Herzogenrath, 12. November 2013. – Die SAP AG hat weltweit Standards gesetzt mit ihrer innovativen und leistungsstarken Unternehmenssoftware (ERP). Zweifel an der Qualität der SAP-Produkte kommen auch von der susensoftware GmbH nicht, kritisiert sie jedoch offen das Geschäftsmodell des Konzerns, insbesondere Teile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Einige Passagen regulieren die Zukäufe und anschließend verhindern andere Passagen der AGB, dass genau diese Nutzung wieder reduziert bzw. Lizenzen weiterverkauft werden. Inhalt des Verfahrens vor dem LG Hamburg waren aber nicht alle kritisierten Passagen.
Jetzt ist es amtlich: Erstmals ist es susensoftware gelungen, der SAP die Verwendung von bestimmten AGB-Klauseln gerichtlich zu verbieten. Die susensoftware GmbH hat durch das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. Oktober 2013 vorläufig die Möglichkeit, die SAP zu zwingen, zwei Passagen in den AGB nicht mehr zu verwenden. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig und ein Berufungsverfahren ist wahrscheinlich.
Das Landgericht Hamburg hat in einem Unterlassungsklageverfahren zwei Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der SAP zur Überlassung und Pflege von Standardsoftware verboten. Bei dem Verfahren handelt es sich um die Klage der Firma susensoftware GmbH aus Herzogenrath bei Aachen gegen die SAP Deutschland AG & Co. KG (Landgericht Hamburg, Aktenzeichen 315 O 449/12).
Die erste der beiden vom Gericht für rechtswidrig eingestuften Klauseln beinhaltet ein Zustimmungserfordernis der SAP bezüglich der Weitergabe der Software (u.a. "Die Weitergabe der SAP Software bedarf in jedem Fall der schriftlichen Zustimmung von SAP …."). Die zweite Klausel beinhaltet einen Kontrahierungszwang mit SAP für den Fall, dass eine Übernutzung der Software vorliegt ("Jede Nutzung der SAP Software, die über die vertraglichen Vereinbarungen hinausgeht, ist SAP im Voraus schriftlich anzuzeigen. Sie bedarf eines gesonderten Vertrages mit SAP über den zusätzlichen Nutzungsumfang (Zukauf)").
Eine dritte von susensoftware beanstandete Klausel, die sich auf die Softwarepflege bezieht, wurde vom Landgericht Hamburg als rechtmäßig eingestuft.
Die AGB der SAP waren bisher so gestaltet, dass ein Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen den Kunden kaum ermöglicht wird, obwohl der Europäische Gerichtshof (EuGH) den Handel mit gebrauchter Software mit einem Grundsatzurteil aus Juli 2012 für grundsätzlich zulässig erachtet hat, soweit bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden. Der EuGH hatte im Rahmen der Urteilsbegründung unter anderem geäußert, dass der Softwarehersteller dem Weiterverkauf der Software durch den Ersterwerber ungeachtet anderslautender vertraglicher Bestimmungen nicht mehr widersprechen kann, wenn die Software einmal mit Zustimmung des Herstellers in dem Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht wurde und dadurch - so die juristische Bezeichnung im Urheberrecht - “Erschöpfung“ eingetreten ist (EuGH GRUR 2012, 904 Rz 77 UsedSoft ./. Oracle).
Das Urteil des Landgerichts Hamburg bedeutet mehr Freiheit auf dem Markt für gebrauchte Software und eine Stärkung der Position der Gebrauchtsoftwareanbieter wie susensoftware. Axel Susen, Geschäftsführer der susensoftware GmbH, hofft, dass das Urteil endlich den Anstoß geben kann, den Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen in Deutschland auch für mittelständische und große Unternehmen in Deutschland zu etablieren.
Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Die Berufungsfrist läuft noch und ein Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamburg erscheint wahrscheinlich.
Das Verfahren wurde für susensoftware von der Rechtsanwältin und Fachanwältin für IT-Recht Dr. Jana Jentzsch in Hamburg geführt.
"Das Urteil gibt ein Stück mehr Rechtssicherheit für die Käufer und Verkäufer gebrauchter Software", sagt Andreas Meisterernst, auf Wettbewerbsrecht spezialisierter Anwalt aus München, der bereits im Juli 2012 eine Entscheidung vor dem Europäischen Gerichtshof erwirkt hatte, dank der der Handel mit gebrauchter Software deutlich gestärkt wurde. "Die Fraktion der Gebrauchtsoftware-Händler hat im Moment definitiv einen besseren Stand als noch vor ein paar Jahren", kommentiert Meisterernst.
Herzogenrath, 12. November 2013. – Die SAP AG hat weltweit Standards gesetzt mit ihrer innovativen und leistungsstarken Unternehmenssoftware (ERP). Zweifel an der Qualität der SAP-Produkte kommen auch von der susensoftware GmbH nicht, kritisiert sie jedoch offen das Geschäftsmodell des Konzerns, insbesondere Teile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Einige Passagen regulieren die Zukäufe und anschließend verhindern andere Passagen der AGB, dass genau diese Nutzung wieder reduziert bzw. Lizenzen weiterverkauft werden. Inhalt des Verfahrens vor dem LG Hamburg waren aber nicht alle kritisierten Passagen.
Jetzt ist es amtlich: Erstmals ist es susensoftware gelungen, der SAP die Verwendung von bestimmten AGB-Klauseln gerichtlich zu verbieten. Die susensoftware GmbH hat durch das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. Oktober 2013 vorläufig die Möglichkeit, die SAP zu zwingen, zwei Passagen in den AGB nicht mehr zu verwenden. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig und ein Berufungsverfahren ist wahrscheinlich.
Das Landgericht Hamburg hat in einem Unterlassungsklageverfahren zwei Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der SAP zur Überlassung und Pflege von Standardsoftware verboten. Bei dem Verfahren handelt es sich um die Klage der Firma susensoftware GmbH aus Herzogenrath bei Aachen gegen die SAP Deutschland AG & Co. KG (Landgericht Hamburg, Aktenzeichen 315 O 449/12).
Die erste der beiden vom Gericht für rechtswidrig eingestuften Klauseln beinhaltet ein Zustimmungserfordernis der SAP bezüglich der Weitergabe der Software (u.a. "Die Weitergabe der SAP Software bedarf in jedem Fall der schriftlichen Zustimmung von SAP …."). Die zweite Klausel beinhaltet einen Kontrahierungszwang mit SAP für den Fall, dass eine Übernutzung der Software vorliegt ("Jede Nutzung der SAP Software, die über die vertraglichen Vereinbarungen hinausgeht, ist SAP im Voraus schriftlich anzuzeigen. Sie bedarf eines gesonderten Vertrages mit SAP über den zusätzlichen Nutzungsumfang (Zukauf)").
Eine dritte von susensoftware beanstandete Klausel, die sich auf die Softwarepflege bezieht, wurde vom Landgericht Hamburg als rechtmäßig eingestuft.
Die AGB der SAP waren bisher so gestaltet, dass ein Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen den Kunden kaum ermöglicht wird, obwohl der Europäische Gerichtshof (EuGH) den Handel mit gebrauchter Software mit einem Grundsatzurteil aus Juli 2012 für grundsätzlich zulässig erachtet hat, soweit bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden. Der EuGH hatte im Rahmen der Urteilsbegründung unter anderem geäußert, dass der Softwarehersteller dem Weiterverkauf der Software durch den Ersterwerber ungeachtet anderslautender vertraglicher Bestimmungen nicht mehr widersprechen kann, wenn die Software einmal mit Zustimmung des Herstellers in dem Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht wurde und dadurch - so die juristische Bezeichnung im Urheberrecht - “Erschöpfung“ eingetreten ist (EuGH GRUR 2012, 904 Rz 77 UsedSoft ./. Oracle).
Das Urteil des Landgerichts Hamburg bedeutet mehr Freiheit auf dem Markt für gebrauchte Software und eine Stärkung der Position der Gebrauchtsoftwareanbieter wie susensoftware. Axel Susen, Geschäftsführer der susensoftware GmbH, hofft, dass das Urteil endlich den Anstoß geben kann, den Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen in Deutschland auch für mittelständische und große Unternehmen in Deutschland zu etablieren.
Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Die Berufungsfrist läuft noch und ein Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamburg erscheint wahrscheinlich.
Das Verfahren wurde für susensoftware von der Rechtsanwältin und Fachanwältin für IT-Recht Dr. Jana Jentzsch in Hamburg geführt.
"Das Urteil gibt ein Stück mehr Rechtssicherheit für die Käufer und Verkäufer gebrauchter Software", sagt Andreas Meisterernst, auf Wettbewerbsrecht spezialisierter Anwalt aus München, der bereits im Juli 2012 eine Entscheidung vor dem Europäischen Gerichtshof erwirkt hatte, dank der der Handel mit gebrauchter Software deutlich gestärkt wurde. "Die Fraktion der Gebrauchtsoftware-Händler hat im Moment definitiv einen besseren Stand als noch vor ein paar Jahren", kommentiert Meisterernst.