Klarstellung zum Eilrechtsschutz für Presseauskünfte hilfreich
Der Deutsche Journalisten-Verband hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Az. 1 BvR 23/14) vom gestrigen Dienstag grundsätzlich begrüßt, mit der überhöhten Anforderungen an die Gewährung von Eilrechtsschutz bei presserechtlichen Auskunftsansprüchen ein Riegel vorgeschoben wurde. „Der Beschluss kann juristische Auseinandersetzungen beschleunigen, in denen es darum geht, ob Behörden die Fragen von Journalisten beantworten müssen“, sagte DJV-Bundesvorsitzender Michael Konken.
Das Bundesverwaltungsgericht wollte zuvor vorläufigen Rechtsschutz beim Presseauskunftsrecht nur unter der Voraussetzung gewähren, dass die verlangten Auskünfte für die „sofortige, keinen Aufschub duldende journalistische Aufklärung“ notwendig seien, etwa wenn „manifeste Hinweise auf aktuelle schwere Rechtsbrüche staatlicher Stellen vorlägen oder ein unmittelbares staatliches Handeln zur Abwehr von Gemeinwohlgefahren dringend gefordert“ sei. Im Übrigen müsse die Presse „eine gewisse Aktualitätseinbuße“ regelmäßig akzeptieren.
Das Bundesverfassungsgericht entschied dagegen, dass dieser Maßstab die Aufgabe der Presse nicht hinreichend beachtet. Das Gericht bekräftigte, dass die Presse selbst über das „Ob“ und „Wie“ der Berichterstattung entscheidet. Insoweit genüge es für den Eilrechtsschutz, dass ein „gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung“ vorliegen. Die Presse könne „ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktion nur wahrnehmen, wenn an den Eilrechtsschutz in Auskunftsverfahren auch hinsichtlich der Aktualität einer Berichterstattung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden“.
Der DJV-Vorsitzende wies darauf hin, dass der Richterspruch keine Aussage darüber trifft, zu welchen Themen und in welchem Umfang Bundesbehörden Journalistenfragen beantworten müssen. Das Gericht habe es offengelassen, ob der geltend gemachte Presseauskunftsanspruch unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet werden könne und wie weit ein solcher Anspruch reiche. „Das bestätigt ein weiteres Mal die Notwendigkeit eines Presseauskunftsgesetzes, um das sich der Gesetzgeber bisher herumdrückt“, betonte Konken.
Das Bundesverwaltungsgericht wollte zuvor vorläufigen Rechtsschutz beim Presseauskunftsrecht nur unter der Voraussetzung gewähren, dass die verlangten Auskünfte für die „sofortige, keinen Aufschub duldende journalistische Aufklärung“ notwendig seien, etwa wenn „manifeste Hinweise auf aktuelle schwere Rechtsbrüche staatlicher Stellen vorlägen oder ein unmittelbares staatliches Handeln zur Abwehr von Gemeinwohlgefahren dringend gefordert“ sei. Im Übrigen müsse die Presse „eine gewisse Aktualitätseinbuße“ regelmäßig akzeptieren.
Das Bundesverfassungsgericht entschied dagegen, dass dieser Maßstab die Aufgabe der Presse nicht hinreichend beachtet. Das Gericht bekräftigte, dass die Presse selbst über das „Ob“ und „Wie“ der Berichterstattung entscheidet. Insoweit genüge es für den Eilrechtsschutz, dass ein „gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung“ vorliegen. Die Presse könne „ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktion nur wahrnehmen, wenn an den Eilrechtsschutz in Auskunftsverfahren auch hinsichtlich der Aktualität einer Berichterstattung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden“.
Der DJV-Vorsitzende wies darauf hin, dass der Richterspruch keine Aussage darüber trifft, zu welchen Themen und in welchem Umfang Bundesbehörden Journalistenfragen beantworten müssen. Das Gericht habe es offengelassen, ob der geltend gemachte Presseauskunftsanspruch unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet werden könne und wie weit ein solcher Anspruch reiche. „Das bestätigt ein weiteres Mal die Notwendigkeit eines Presseauskunftsgesetzes, um das sich der Gesetzgeber bisher herumdrückt“, betonte Konken.