Brexit: Wie geht es weiter mit Unionsmarken?
Der Verkaufserfolg eines Unternehmens ist oft in hohem Maße von der Marke abhängig, die dessen Angebot repräsentiert. Entsprechend groß ist das Interesse daran, die Marken vor einem Missbrauch durch Mitbewerber zu schützen. Mit dem bevorstehenden Brexit kann der Schutz europäischer Marken aber durcheinander geraten. Was europäische Marken sind, wie sie der Brexit beeinflussen kann und wie sich Unternehmen auf das Kommende vorbereiten können, haben wir für Sie in den wichtigsten Punkten zusammengefasst.
Der Markenbegriff und die Unionsmarke
Juristisch gesprochen steht der Begriff der Marke für ein Zeichen, das die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen der Mitbewerber unterscheiden soll. Über diese nüchterne Definition hinaus geht es um viel mehr als nur die bloße Unterscheidungskraft: Bestenfalls fühlen Kunden sich mit einer Marke derart verbunden, dass sie ihr über einen langen Zeitraum treu bleiben. Es kann durchaus vorkommen, dass eine Marke allein einer der wertvollsten Werte eines Unternehmens ist.
Daher besteht ein großer Bedarf, sich Marken für die eigenen Produkte oder Dienstleistungen schützen zu lassen, um die missbräuchliche Verwendung der Marke durch Wettbewerber zu verhindern. Dieser Schutz ist mit der Eintragung der Marke möglich, wobei sich verschiedene Möglichkeiten bieten: Entweder lässt sich eine nationale Marke eintragen, die nur im jeweiligen Land geschützt ist oder es lassen sich eine EU-weite Unionsmarke und sogar eine internationale Marke für eine Vielzahl von Staaten eintragen. Im Folgenden soll auf die beliebte Unionsmarke eingegangen werden, für die aus dem anstehenden Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU, dem sogenannten Brexit, eine Fülle von Unsicherheiten entspringen.
Der Schutz einer Marke – die Basics
Wie geht man zunächst vor, wenn man sich eine Marke EU-weit schützen lassen will? Anfangs muss der Schutzumfang geklärt werden. Marken können sehr unterschiedlich sein: es gibt nicht nur die klassischen Formen wie Wortmarken, die lediglich aus Wörtern oder Buchstaben bestehen oder wie Bildmarken aus nicht standardisierten Schriftzeichen und Bildelementen, sondern daneben gibt es – zwar weniger häufig anzutreffen, aber genauso zulässig – z.B. Hörmarken, die ausschließlich aus Klängen zusammengesetzt sind, oder auch Hologrammmarken.
Die genaue Ausgestaltung des Zeichens muss bei der Anmeldung genauso angegeben werden wie die Waren und Dienstleistungen, für die die Marke geschützt werden soll. Die Erstellung eines Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses kann durchaus hohen Aufwand erfordern. Denn auf der einen Seite müssen die Angaben möglichst konkret sein, auf der anderen Seite kann das Verzeichnis später aber auch nicht mehr erweitert werden, weshalb man schon bei der Markenanmeldung die zukünftige Entwicklung im Blick haben sollte. Darüber hinaus neigt ein zu umfangreiches und allgemeines Register wiederum dazu, eher mit den Markenrechten anderer zu kollidieren. Zudem verringern falsche Klassifizierungen die Verteidigungschancen bezüglich der eigenen Marke. Eine umfassende Beratung ist daher vor allem bei einem breiten Angebot empfehlenswert.
Ob der Brexit nun mit oder ohne Abkommen vollzogen wird, auf die Unionsmarke dürfte bei beiden Optionen ein ähnliches Szenario zukommen: Unionsmarkeninhaber sollten sich zumindest zeitweise darauf einstellen, dass es keine gemeinsamen markenrechtlichen Bestimmungen mehr gibt. Mit dem Austritt wird das Vereinigte Königreich zum EU-Drittland, für welches die maßgebliche Unionsmarkenverordnung (UMV) nicht mehr gelten wird.
Bestehende Unionsmarken, die vor dem Brexit auch in U.K. Schutz genossen haben, sind dort ab dem Austritt sofort oder gegebenenfalls nach einer kurzen Übergangszeit nicht mehr geschützt. Unionsmarken, die danach angemeldet werden, haben ohnehin keine Geltung im Vereinigten Königreich. Der dortige Markenschutz bestimmt sich ab dem Austritt ausschließlich nach dem nationalen britischen Recht. Ob entsprechende Abkommen geschlossen werden, die beispielsweise Unionsmarken auch im Vereinigten Königreich anerkennen, bleibt abzuwarten. Anhängige Markenanmeldungen werden zwar noch bearbeitet, für U.K. hat die Anmeldung jedoch keine Geltung mehr.
Unionsmarken oder Unionsmarkenanmeldungen können unter bestimmten Voraussetzungen in nationale Marken(-Anmeldungen) umgewandelt werden. Diese Möglichkeit ist allerdings vor allem für die folgende Situation geschaffen worden: Liegen Eintragungshindernisse in auch nur einem Mitgliedsstaat vor, so kann keine Unionsmarke eingetragen werden, da der Markenschutz in der gesamten Union nur gelten kann, wenn in der gesamten Union keine Eintragungshindernisse bestehen.
Um den Markenschutz für die übrigen Länder zu retten, kann die Unionsmarke dann in die nationalen Marken der verbleibenden Mitgliedsstaaten umgewandelt werden. Eine Umwandlung in nationale Marken(-Anmeldungen) von Drittländern, wie es das Vereinigte Königreich nach dem Brexit sein wird, ist also nicht vorgesehen. Wurde eine Umwandlung also noch vor dem Austrittsdatum vollzogen, wird der Markeninhaber Inhaber einer britischen Marke – danach ist auf das nationale britische Verfahren zu verweisen.
Das UKIPO stellt regelmäßig Stellungnahmen zum Verfahren im Rahmen des Brexits zur Verfügung. Auf weiterführende Informationen aus jenen technical notes sollte in diesem Zusammenhang geachtet werden.
Auch die Gerichtsbarkeit wird sich ändern. Entscheidungen der EU-Markengerichte entfalten nur für das Unionsgebiet Rechtswirkung. Die Entscheidungen der Gerichte haben damit keinerlei Einfluss mehr im Vereinigten Königreich. Rechtskräftige Entscheidungen in Bezug auf Markenrechtsverletzungen, die vor dem Austrittsdatum begangen wurden, können nur noch nach den britischen Bedingungen vollstreckt werden. Liegt etwa eine einstweilige Verfügung eines EU-Markengerichts für das Vereinigte Königreich vor, wird sie in der Regel nach dem Brexit nicht mehr vollstreckt werden, da, jedenfalls ohne ein Abkommen, sie für U.K. nicht mehr gilt und es bislang keine britischen Bestimmungen gibt, die den Schutz der Unionsmarken und auf ihm beruhende Gerichtsentscheidungen aufrechterhalten. Details müssen nach den Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts beurteilt werden. Welche Bestimmungen im Einzelfall greifen, kann sehr unterschiedlich sein und muss daher genau überprüft werden.
Wäre ein britisches Gericht nach Artt. 123-126 UMV in einer Angelegenheit zuständig, zum Beispiel weil im Vereinigten Königreich eine Markenrechtsverletzung begangen wurde, entfällt mit dem Brexit diese Zuständigkeit. Inhaber von Unionsmarken, deren Sitz im Vereinigten Königreich liegt, können zwar weiterhin ihre Rechte geltend machen, müssen aber vor ein Unionsmarkengericht ziehen, das nur in einem EU-Mitgliedsstaat liegen kann. Haben weder Kläger noch Beklagter in dem Verfahren einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in einem Mitgliedsstaat der Union, sind nach Art. 125 UMV die Gerichte in Spanien zuständig, wo das EUIPO seinen Sitz in Alicante hat.
Eine Unionsmarke unterliegt nach Art. 18 UMV einem Benutzungszwang. Sie muss für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, auch benutzt werden, wobei es eine Schonfrist von fünf Jahren gibt. Dabei stellt sich die Frage, ob die Benutzung in U.K. nach dem Brexit noch rechtserhaltend ist. Für die Benutzung nach dem Austritt ist das nicht der Fall – der Zeitraum davor entfällt hingegen nicht, sondern kann weiterhin zur Wahrung der Rechte aus der Marke angeführt werden.
Wenn sich der Schutz ausschließlich nach britischem Recht beurteilt, heißt das, dass ohne Abkommen mit U.K. ganz einfach nur noch die britische oder die internationale Marke mit Geltung in U.K. geschützt sind, während der Schutzbereich von Unionsmarken für U.K. schlicht entfällt. Ob sich eine zusätzliche Markenanmeldung lohnt, hängt davon ab, ob das Vereinigte Königreich ein relevanter Markt für das eigene Unternehmen ist. Je gewichtiger die Rolle des britischen Marktes für das eigene Unternehmen ist, desto eher kann eine eigene Markenanmeldung für das Vereinigte Königreich sinnvoll sein.
Am einfachsten wäre dabei die Anmeldung einer internationalen Marke für U.K., die auf Grundlage einer Basismarke im jeweiligen Niederlassungsland über die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) angemeldet werden kann. Dennoch bleiben Aufwand und Kosten – Lohnen diese also, wenn doch ohnehin geringere Absatzzahlen in Zukunft zu erwarten sind? Mit einer umfassenden Beratung zur Markenanmeldung lassen sich am Ende Kosten und Nutzen gut gegenüberstellen.
Der Brexit bringt auch im Markenrecht einige Unsicherheiten und gegebenenfalls einige Kosten mit sich. Für Unionsmarkeninhaber dürfte ihr Markenschutz für das Vereinigte Königreich entfallen, wenn auch der genaue Zeitpunkt noch unklar ist. Ist für das eigene Unternehmen der Markt aber ein wichtiger, auf den man auch künftig nicht verzichten will, sollte frühzeitig reagiert werden, damit am Ende lückenloser Markenschutz besteht. Dafür gibt es trotz aller Unsicherheiten Lösungen in Form der nationalen U.K.-Marke oder der internationalen Marke, bei deren Umsetzung wir Ihnen gerne weiterhelfen.
Der Markenbegriff und die Unionsmarke
Juristisch gesprochen steht der Begriff der Marke für ein Zeichen, das die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen der Mitbewerber unterscheiden soll. Über diese nüchterne Definition hinaus geht es um viel mehr als nur die bloße Unterscheidungskraft: Bestenfalls fühlen Kunden sich mit einer Marke derart verbunden, dass sie ihr über einen langen Zeitraum treu bleiben. Es kann durchaus vorkommen, dass eine Marke allein einer der wertvollsten Werte eines Unternehmens ist.Daher besteht ein großer Bedarf, sich Marken für die eigenen Produkte oder Dienstleistungen schützen zu lassen, um die missbräuchliche Verwendung der Marke durch Wettbewerber zu verhindern. Dieser Schutz ist mit der Eintragung der Marke möglich, wobei sich verschiedene Möglichkeiten bieten: Entweder lässt sich eine nationale Marke eintragen, die nur im jeweiligen Land geschützt ist oder es lassen sich eine EU-weite Unionsmarke und sogar eine internationale Marke für eine Vielzahl von Staaten eintragen. Im Folgenden soll auf die beliebte Unionsmarke eingegangen werden, für die aus dem anstehenden Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU, dem sogenannten Brexit, eine Fülle von Unsicherheiten entspringen.
Der Schutz einer Marke – die Basics
Wie geht man zunächst vor, wenn man sich eine Marke EU-weit schützen lassen will? Anfangs muss der Schutzumfang geklärt werden. Marken können sehr unterschiedlich sein: es gibt nicht nur die klassischen Formen wie Wortmarken, die lediglich aus Wörtern oder Buchstaben bestehen oder wie Bildmarken aus nicht standardisierten Schriftzeichen und Bildelementen, sondern daneben gibt es – zwar weniger häufig anzutreffen, aber genauso zulässig – z.B. Hörmarken, die ausschließlich aus Klängen zusammengesetzt sind, oder auch Hologrammmarken.Die genaue Ausgestaltung des Zeichens muss bei der Anmeldung genauso angegeben werden wie die Waren und Dienstleistungen, für die die Marke geschützt werden soll. Die Erstellung eines Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses kann durchaus hohen Aufwand erfordern. Denn auf der einen Seite müssen die Angaben möglichst konkret sein, auf der anderen Seite kann das Verzeichnis später aber auch nicht mehr erweitert werden, weshalb man schon bei der Markenanmeldung die zukünftige Entwicklung im Blick haben sollte. Darüber hinaus neigt ein zu umfangreiches und allgemeines Register wiederum dazu, eher mit den Markenrechten anderer zu kollidieren. Zudem verringern falsche Klassifizierungen die Verteidigungschancen bezüglich der eigenen Marke. Eine umfassende Beratung ist daher vor allem bei einem breiten Angebot empfehlenswert.
Die Stellung der Unionsmarken vor und nach dem Brexit
Ob der Brexit nun mit oder ohne Abkommen vollzogen wird, auf die Unionsmarke dürfte bei beiden Optionen ein ähnliches Szenario zukommen: Unionsmarkeninhaber sollten sich zumindest zeitweise darauf einstellen, dass es keine gemeinsamen markenrechtlichen Bestimmungen mehr gibt. Mit dem Austritt wird das Vereinigte Königreich zum EU-Drittland, für welches die maßgebliche Unionsmarkenverordnung (UMV) nicht mehr gelten wird.
Bestehende Unionsmarken, die vor dem Brexit auch in U.K. Schutz genossen haben, sind dort ab dem Austritt sofort oder gegebenenfalls nach einer kurzen Übergangszeit nicht mehr geschützt. Unionsmarken, die danach angemeldet werden, haben ohnehin keine Geltung im Vereinigten Königreich. Der dortige Markenschutz bestimmt sich ab dem Austritt ausschließlich nach dem nationalen britischen Recht. Ob entsprechende Abkommen geschlossen werden, die beispielsweise Unionsmarken auch im Vereinigten Königreich anerkennen, bleibt abzuwarten. Anhängige Markenanmeldungen werden zwar noch bearbeitet, für U.K. hat die Anmeldung jedoch keine Geltung mehr.
Umwandlung von Unionsmarken?
Unionsmarken oder Unionsmarkenanmeldungen können unter bestimmten Voraussetzungen in nationale Marken(-Anmeldungen) umgewandelt werden. Diese Möglichkeit ist allerdings vor allem für die folgende Situation geschaffen worden: Liegen Eintragungshindernisse in auch nur einem Mitgliedsstaat vor, so kann keine Unionsmarke eingetragen werden, da der Markenschutz in der gesamten Union nur gelten kann, wenn in der gesamten Union keine Eintragungshindernisse bestehen.
Um den Markenschutz für die übrigen Länder zu retten, kann die Unionsmarke dann in die nationalen Marken der verbleibenden Mitgliedsstaaten umgewandelt werden. Eine Umwandlung in nationale Marken(-Anmeldungen) von Drittländern, wie es das Vereinigte Königreich nach dem Brexit sein wird, ist also nicht vorgesehen. Wurde eine Umwandlung also noch vor dem Austrittsdatum vollzogen, wird der Markeninhaber Inhaber einer britischen Marke – danach ist auf das nationale britische Verfahren zu verweisen.
Das UKIPO stellt regelmäßig Stellungnahmen zum Verfahren im Rahmen des Brexits zur Verfügung. Auf weiterführende Informationen aus jenen technical notes sollte in diesem Zusammenhang geachtet werden.
Die Rolle der Gerichte
Auch die Gerichtsbarkeit wird sich ändern. Entscheidungen der EU-Markengerichte entfalten nur für das Unionsgebiet Rechtswirkung. Die Entscheidungen der Gerichte haben damit keinerlei Einfluss mehr im Vereinigten Königreich. Rechtskräftige Entscheidungen in Bezug auf Markenrechtsverletzungen, die vor dem Austrittsdatum begangen wurden, können nur noch nach den britischen Bedingungen vollstreckt werden. Liegt etwa eine einstweilige Verfügung eines EU-Markengerichts für das Vereinigte Königreich vor, wird sie in der Regel nach dem Brexit nicht mehr vollstreckt werden, da, jedenfalls ohne ein Abkommen, sie für U.K. nicht mehr gilt und es bislang keine britischen Bestimmungen gibt, die den Schutz der Unionsmarken und auf ihm beruhende Gerichtsentscheidungen aufrechterhalten. Details müssen nach den Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts beurteilt werden. Welche Bestimmungen im Einzelfall greifen, kann sehr unterschiedlich sein und muss daher genau überprüft werden.
Wäre ein britisches Gericht nach Artt. 123-126 UMV in einer Angelegenheit zuständig, zum Beispiel weil im Vereinigten Königreich eine Markenrechtsverletzung begangen wurde, entfällt mit dem Brexit diese Zuständigkeit. Inhaber von Unionsmarken, deren Sitz im Vereinigten Königreich liegt, können zwar weiterhin ihre Rechte geltend machen, müssen aber vor ein Unionsmarkengericht ziehen, das nur in einem EU-Mitgliedsstaat liegen kann. Haben weder Kläger noch Beklagter in dem Verfahren einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in einem Mitgliedsstaat der Union, sind nach Art. 125 UMV die Gerichte in Spanien zuständig, wo das EUIPO seinen Sitz in Alicante hat.
Was ist noch zu beachten?
Eine Unionsmarke unterliegt nach Art. 18 UMV einem Benutzungszwang. Sie muss für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, auch benutzt werden, wobei es eine Schonfrist von fünf Jahren gibt. Dabei stellt sich die Frage, ob die Benutzung in U.K. nach dem Brexit noch rechtserhaltend ist. Für die Benutzung nach dem Austritt ist das nicht der Fall – der Zeitraum davor entfällt hingegen nicht, sondern kann weiterhin zur Wahrung der Rechte aus der Marke angeführt werden.
Also eine neue Marke anmelden?
Wenn sich der Schutz ausschließlich nach britischem Recht beurteilt, heißt das, dass ohne Abkommen mit U.K. ganz einfach nur noch die britische oder die internationale Marke mit Geltung in U.K. geschützt sind, während der Schutzbereich von Unionsmarken für U.K. schlicht entfällt. Ob sich eine zusätzliche Markenanmeldung lohnt, hängt davon ab, ob das Vereinigte Königreich ein relevanter Markt für das eigene Unternehmen ist. Je gewichtiger die Rolle des britischen Marktes für das eigene Unternehmen ist, desto eher kann eine eigene Markenanmeldung für das Vereinigte Königreich sinnvoll sein.
Am einfachsten wäre dabei die Anmeldung einer internationalen Marke für U.K., die auf Grundlage einer Basismarke im jeweiligen Niederlassungsland über die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) angemeldet werden kann. Dennoch bleiben Aufwand und Kosten – Lohnen diese also, wenn doch ohnehin geringere Absatzzahlen in Zukunft zu erwarten sind? Mit einer umfassenden Beratung zur Markenanmeldung lassen sich am Ende Kosten und Nutzen gut gegenüberstellen.
Fazit
Der Brexit bringt auch im Markenrecht einige Unsicherheiten und gegebenenfalls einige Kosten mit sich. Für Unionsmarkeninhaber dürfte ihr Markenschutz für das Vereinigte Königreich entfallen, wenn auch der genaue Zeitpunkt noch unklar ist. Ist für das eigene Unternehmen der Markt aber ein wichtiger, auf den man auch künftig nicht verzichten will, sollte frühzeitig reagiert werden, damit am Ende lückenloser Markenschutz besteht. Dafür gibt es trotz aller Unsicherheiten Lösungen in Form der nationalen U.K.-Marke oder der internationalen Marke, bei deren Umsetzung wir Ihnen gerne weiterhelfen.