print logo

DSGVO: WhatsApp erst ab 16?

WhatsApp möchte laut Medienberichten das Mindestalter von 13 auf 16 Jahre heraufsetzen. Was hieße das für die Nutzer?
Christian Solmecke | 16.04.2018
© Pixabay / MoteOo
 

Vermutlich erfolgt die Änderung des Eintrittsalters, damit die Regelungen der DSGVO zum Schutz von Minderjährigen nicht beachtet werden müssen. Nach neuer Rechtslage ab dem 25. Mai ist es so, dass Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren in Deutschland eigentlich die Einwilligung der Eltern benötigen, um soziale Netzwerke nutzen zu können. Die Netzwerke müssten dann ihre Technik so umstellen, dass eine angemessene Verifikation des Alters bzw. der elterlichen Einwilligung möglich ist und sie diese Einwilligung den Behörden gegenüber nachweisen könnten. Sofern nun WhatsApp seine Dienstleistung nur an Jugendliche ab 16 Jahre anbietet, ist zumindest die Zustimmung der Eltern hinfällig. Bei anderen Diensten – wie etwa Facebook - ist die Zustimmung nach wie vor erforderlich.

Doch auch wenn die Einwilligung der Eltern bei WhatsApp künftig nicht mehr erforderlich ist, muss weiterhin eine Altersüberprüfung erfolgen. Die einfache Angabe „Ich bin 16“ wird auch zukünftig nach meinem Dafürhalten nicht ausreichen und in Zukunft noch zu zahlreichen Diskussionen der Datenschützer führen. Offenbar setzen die Dienste derzeit darauf, dass Kinder und Jugendliche sich dann einfach mit einem falschen Alter anmelden werden. Dann aber meint das Unternehmen es nicht ernst und möchte seine jungen Nutzer eigentlich doch behalten bzw. ansprechen. Aus meiner Sicht kommt WhatsApp so nicht aus dem Anwendungsbereich von Art. 8 DSGVO raus und es ist nur eine Frage der Zeit, bis die Datenschützer sich dann auch dieser Thematik widmen werden. Mit der Änderung können sich die Dienste also mit Nichten komplett dem Einfluss der DSGVO und ihren drakonischen Strafen (Haftung mit bis zu 4 % des Konzernumsatzes und 20 Millionen €) entziehen.

Im Übrigen ist neben der Einwilligung aufgrund von datenschutzrechtlichen Erwägungen auch noch die Einwilligung in den Vertrag als solchen zu betrachten. In Deutschland gilt nach dem Minderjährigenrecht, dass fast alle Verträge erst ab einem Alter von 18 Jahren geschlossen werden können. Insofern halte ich alle Verträge, die Minderjährige mit WhatsApp oder Facebook ohne Zustimmung der Eltern geschlossen haben, für schwebend unwirksam. Es ist dann Sache der Eltern, ob sie diese Verträge nachträglich genehmigen oder nicht.

Genehmigen Sie nicht, müssen eigentlich sämtliche Daten des Minderjährigen umgehend gelöscht werden. Das gilt ab dem 25. Mai auch für die Profile der 13-15-Jährigen, die derzeit noch bei WhatsApp angemeldet sind.