Hipp-Werbung irreführend
- Hipp-Werbung für Kindermilch war irreführend und muss angepasst werden
- OLG München entschied, dass Kinder nicht mehr Vitamin D als Erwachsene benötigen
- Hipp hatte die irreführenden Aussagen auf der Website bereits geändert
Das Oberlandesgericht (OLG) München hat entschieden, dass der Babynahrungshersteller Hipp seine Werbung für die „Hipp Kindermilch COMBIOTIK“ anpassen muss. Der Anlass für diese Entscheidung war eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv), der die Werbung als irreführend einstufte. In den Werbeaussagen wurde behauptet, dass Kinder im Vergleich zu Erwachsenen siebenmal mehr Vitamin D benötigten. Diese Darstellung führte jedoch zu dem falschen Eindruck, dass Kinder insgesamt eine deutlich höhere Menge an Vitamin D benötigen, was nicht der Realität entspricht. Tatsächlich ist der Vitamin-D-Bedarf für Kinder und Erwachsene identisch, der höhere Bedarf bezieht sich lediglich auf das Verhältnis pro Kilogramm Körpergewicht.
Das Gericht stellte fest, dass die Werbung gegen die Health-Claims-Verordnung der EU verstößt, die vorschreibt, dass gesundheitsbezogene Aussagen klar und unmissverständlich sein müssen. Die irreführenden Angaben wurden in der Werbung sowohl auf der Website als auch auf der Verpackung gemacht, wobei die tatsächlichen Informationen zur Ernährung nur schwer nachvollziehbar waren. Diese Vorgehensweise wurde als nicht ausreichend erachtet, um den Verbraucher klar und transparent über den Vitamin-D-Bedarf zu informieren.
Nach dem Urteil hat Hipp bereits die strittigen Aussagen auf seiner Website geändert. Der vzbv überprüft derzeit, ob auch die Verpackung entsprechend angepasst wurde. Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung präziser und verständlicher Nährwertangaben, insbesondere bei Produkten für Kinder, um eine irreführende Werbung zu verhindern und den Verbraucherschutz zu gewährleisten.