dm unterliegt im Rechtsstreit um Werbung
- EuGH verbietet "hautfreundlich" in der Werbung für Desinfektionsmittel
- Biozid-VO untersagt irreführende Angaben zu Gesundheitsrisiken
- Werbung darf keine positiven Effekte von Biozidprodukten suggerieren
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Desinfektionsmittel nicht als "hautfreundlich" beworben werden dürfen. Diese Entscheidung basiert auf den Vorschriften der Biozid-Verordnung (VO [EU] Nr. 528/2012), die klare Regeln für die Werbung von Biozidprodukten wie Desinfektionsmitteln vorgibt. Das Ziel dieser Verordnung ist es, irreführende Darstellungen der Risiken solcher Produkte für die Gesundheit von Menschen oder Tieren sowie für die Umwelt zu verhindern.
Im konkreten Fall hatte eine Drogeriekette ein Desinfektionsmittel als „ökologisch“ und „hautfreundlich“ beworben. Dies wurde von der Wettbewerbszentrale als irreführend beanstandet. Nach mehreren gerichtlichen Instanzen entschied der EuGH, dass die Bezeichnung „hautfreundlich“ potenziell schädliche Nebenwirkungen von Desinfektionsmitteln relativiere und damit irreführend sei. Diese Angabe könne den Eindruck erwecken, dass das Produkt nicht nur unschädlich, sondern sogar vorteilhaft für die Haut sei, was die tatsächlichen Risiken verschleiere.
Die Biozid-VO verbietet in Art. 72 Abs. 3 ausdrücklich irreführende Werbung, die die Risiken für Gesundheit und Umwelt verharmlost. Begriffe wie „ungiftig“ oder „umweltfreundlich“ sind ebenso unzulässig wie „ähnliche Hinweise“, die diese Risiken relativieren.