Ein aktuelles Gerichtsurteil aus Nürnberg wirft ein Licht auf die Grenzen des B2B-Marketings und unterstreicht, dass laufende Vertragsbeziehungen keine Befreiung von der Einwilligungspflicht für Werbung darstellen, berichtet Rechtsanwalt Dr. Martin Schirmbacher im Absolit-Blog. In dem Fall hatte ein IT- und Engineering-Personalvermittler Werbeanrufe und -mails an ein internationales Medizintechnikunternehmen gerichtet, trotz langjähriger Zusammenarbeit und aktueller Verträge.
Das Gericht wies darauf hin, dass Upselling-Versuche als klare Werbung betrachtet werden, unabhängig von einer bestehenden Geschäftsbeziehung. Die Personalvermittlungsagentur hatte argumentiert, dass sie vertraglich dazu verpflichtet sei, sich in bestimmten Zeitabständen zu melden, um Bedarf abzufragen. Das Gericht entschied jedoch, dass dies nicht vor einem klaren Werbeverbot schützt.
Für E-Mail-Werbung ist weiterhin eine nachweisbare Einwilligung notwendig. Im vorliegenden Fall konnte die Beklagte keine solche Einwilligung nachweisen, und der ausdrückliche Widerspruch der Rechtsabteilung des Kunden verstärkte die Ablehnung von Werbeanrufen und -mails.
Das Urteil verdeutlicht, dass selbst in langjährigen Geschäftsbeziehungen die Einhaltung der Einwilligungsregeln für Werbung entscheidend ist. Marketingmanager sollten sich bewusst sein, dass Beschwerden über die Intensität oder Art der Werbung ernsthafte Konsequenzen haben können. Es ist ratsam, die Alarmglocken zu hören und Werbemaßnahmen zu überdenken, wenn es Anzeichen von Unzufriedenheit gibt, um rechtliche Komplikationen zu vermeiden.