Zolltarifauskunft (vZTA)
In den Vorschriften des Zollkodexes ist das Recht jedes Beteiligten auf Auskünfte zu zollrechtlichen Fragen festgeschrieben. Besonders wichtig für Unternehmen sind dabei die Auskünfte über die zolltarifrechtliche Einreihung einer Ware. Die zolltarifliche Einreihung ist letztlich maßgebend für die vom Unternehmer bei seiner Kalkulation zu berücksichtigende Abgabenhöhe, d. h . die Höhe des Zollsatzes, die Höhe der Einfuhrumsatzsteuer etc.. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass die sich aus der Codenummer des Zolltarifs ergebenden Maßnahmen, also die Festsetzung der Einfuhrabgaben, nicht Gegenstand der vZTA sind. Ändert sich also beispielsweise für eine bestimmte Ware der Zollsatz, so kann sich der Inhaber einer entsprechenden vZTA nicht auf den ursprünglichen Zollsatz berufen. Die Abgabenhöhe wird insbesondere immer dann praktisch bedeutsam, wenn neue Produkte vom Unternehmer eingeführt werden sollen.
Rechtlich bindend sind dabei ausschließlich die von den Zolltechnischen Prüf- und Lehranstalten erteilten schriftlichen verbindlichen Zolltarifauskünfte. Sie binden die Zollbehörden aller Mitgliedsstaaten, Art. 4 Abs. 5 ZK . Sie binden hinsichtlich der zolltarifrechtlichen Einreihung der Ware, Art. 12 Abs. 2 ZK. Auf Verlangen des Berechtigten ist die Ware in der Folgezeit entsprechend einzureihen.
Die Bindungswirkung der vZTA für die zolltariflichen Einreihung einer Ware besteht grundsätzlich sechs Jahre lang, vom Zeitpunkt ihrer Erteilung an gerechnet. Für vor dem Zeitpunkt ihrer Erteilung zurückliegende Ein- oder Ausfuhrvorgänge bindet die vZTA nicht.
Eine vZTA wird nur auf schriftlichen Antrag mittels gültigen Vordruckes erteilt. Bevor eine Zolltarifauskunft beantragt wird, sollte man zunächst prüfen, ob die Ware, deren abgabengünstige Tarifierung man anstrebt, bereits Gegenstand einer verbindlichen Auskunft ist. Die EU-Kommission führt eine Online-Datenbank, in der alle verbindlichen Zolltarifauskünfte erfasst sind, die von den Behörden der EU-Mitgliedstaaten bereits erteilt wurden. Der Antragsteller/die Antragsstellerin kann sich im Falle fehlender verbindlicher Tarifauskünfte zu seinen Waren bei der eigenen Beantragung der vZTA gegenüber den Zollbehörden vertreten lassen (Artikel 5 ZK), was insbesondere dann Sinn macht, wenn der Unternehmer selbst nicht über die notwendigen zolltarifrechtlichen Kenntnisse oder das notwendige technische Know How zur sachgerechten Tarifierung verfügt.
Dem Antrag, der sich nur auf die Ware beziehen darf, sind in aller Regel zur Feststellung der stofflichen Beschaffenheit der Ware und/oder ihrer Zusammensetzung Muster- oder Warenproben beizufügen. Wenn dies nach den Umständen, etwa wegen der Größe oder Verderblichkeit einer Ware nicht möglich ist, so müssen dem Antrag drei Abbildungen oder genaue Beschreibungen beigefügt werden, die die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft ermöglichen. Pro Warenart ist ein separater Antrag einzubringen, der alle für eine Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur erforderlichen Angaben zu enthalten hat. Im Antrag ist, neben Angaben wie Anschrift, Warenbeschreibung etc., auch die gewünschte Nomenklatur anzugeben.
Die Erteilung einer VZTA ist grundsätzlich gebührenfrei. Mitunter veranlasst die zuständige Zolltechnische Prüf- und Lehranstalt eine externe Begutachtung der Ware, um die richtige Einreihung in den "Gemeinsamen Zolltarif" oder die sonstige Zollnomenklatur vornehmen zu können. Die für diese Begutachtung anfallenden Kosten (z.B. Kosten für Laboruntersuchungen) werden der Antragstellerin/dem Antragsteller in Rechnung gestellt.
Rechtsanwalt Dr. jur. Frank Sievert, Hamburg
www.zoll-aktuell.de/
Rechtlich bindend sind dabei ausschließlich die von den Zolltechnischen Prüf- und Lehranstalten erteilten schriftlichen verbindlichen Zolltarifauskünfte. Sie binden die Zollbehörden aller Mitgliedsstaaten, Art. 4 Abs. 5 ZK . Sie binden hinsichtlich der zolltarifrechtlichen Einreihung der Ware, Art. 12 Abs. 2 ZK. Auf Verlangen des Berechtigten ist die Ware in der Folgezeit entsprechend einzureihen.
Die Bindungswirkung der vZTA für die zolltariflichen Einreihung einer Ware besteht grundsätzlich sechs Jahre lang, vom Zeitpunkt ihrer Erteilung an gerechnet. Für vor dem Zeitpunkt ihrer Erteilung zurückliegende Ein- oder Ausfuhrvorgänge bindet die vZTA nicht.
Eine vZTA wird nur auf schriftlichen Antrag mittels gültigen Vordruckes erteilt. Bevor eine Zolltarifauskunft beantragt wird, sollte man zunächst prüfen, ob die Ware, deren abgabengünstige Tarifierung man anstrebt, bereits Gegenstand einer verbindlichen Auskunft ist. Die EU-Kommission führt eine Online-Datenbank, in der alle verbindlichen Zolltarifauskünfte erfasst sind, die von den Behörden der EU-Mitgliedstaaten bereits erteilt wurden. Der Antragsteller/die Antragsstellerin kann sich im Falle fehlender verbindlicher Tarifauskünfte zu seinen Waren bei der eigenen Beantragung der vZTA gegenüber den Zollbehörden vertreten lassen (Artikel 5 ZK), was insbesondere dann Sinn macht, wenn der Unternehmer selbst nicht über die notwendigen zolltarifrechtlichen Kenntnisse oder das notwendige technische Know How zur sachgerechten Tarifierung verfügt.
Dem Antrag, der sich nur auf die Ware beziehen darf, sind in aller Regel zur Feststellung der stofflichen Beschaffenheit der Ware und/oder ihrer Zusammensetzung Muster- oder Warenproben beizufügen. Wenn dies nach den Umständen, etwa wegen der Größe oder Verderblichkeit einer Ware nicht möglich ist, so müssen dem Antrag drei Abbildungen oder genaue Beschreibungen beigefügt werden, die die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft ermöglichen. Pro Warenart ist ein separater Antrag einzubringen, der alle für eine Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur erforderlichen Angaben zu enthalten hat. Im Antrag ist, neben Angaben wie Anschrift, Warenbeschreibung etc., auch die gewünschte Nomenklatur anzugeben.
Die Erteilung einer VZTA ist grundsätzlich gebührenfrei. Mitunter veranlasst die zuständige Zolltechnische Prüf- und Lehranstalt eine externe Begutachtung der Ware, um die richtige Einreihung in den "Gemeinsamen Zolltarif" oder die sonstige Zollnomenklatur vornehmen zu können. Die für diese Begutachtung anfallenden Kosten (z.B. Kosten für Laboruntersuchungen) werden der Antragstellerin/dem Antragsteller in Rechnung gestellt.
Rechtsanwalt Dr. jur. Frank Sievert, Hamburg
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