Markenverletzung durch Trefferliste bei Amazon
Vorsicht bei Plattforminternen Suchfunktionen. Das Landgericht München I hat jetzt beispielsweise entschieden, dass es eine Markenrechtsverletzung ist, wenn der Betreiber einer Internet-Verkaufsplattform – es ging in dem Fall konkret um den Branchenprimus Amazon.de – in der Ergebnisliste seiner Plattforminternen Suchmaschine nach Eingabe einer Marke auch konkurrierende Waren anderer Hersteller in den Suchergebnissen aufführt.
Wenn der Nutzer der Plattform durch ein angezeigtes Suchergebnis zu Angeboten Dritter geführt wird, indem in der Trefferliste nach Eingabe des Suchbegriffs einer bestimmten Marke neben Produkten dieser Marke auch solche von anderen Anbietern angezeigt werden, dann werde nämlich die Herkunftsfunktion der gesuchten Marke beeinträchtigt. Dabei sei es unerheblich, ob der Nutzer erkennt, dass es sich bei den Drittanbietern nicht um die gesuchte Marke bzw. ein mit dieser wirtschaftlich verbundenes Unternehmen handelt.
Bei der Trefferliste einer Suchmaschine in einem Verkaufsportal erwartet der Verbraucher nach Eingabe eines Markennamens eine Trefferliste zu Angeboten dieser Marke bzw. – bei mangelnder Verfügbarkeit – eine entsprechende Fehlanzeige. Diese Erwartung werde enttäuscht, wenn als Suchergebnis auch andere Produkte von Drittanbietern aufgelistet werden, die kein Ergebnis der gewünschten Suche nach Produkten der Marke darstellen. Dadurch werde die „Lotsenfunktion“ der Marke dazu missbraucht, den angesprochenen Verkehr zu Angeboten Dritter zu führen.
(Landgericht München I, Urteil vom 18.08.2015, Aktenzeichen 33 O 22637/14)
Unsere Meinung
Meinung von Fachanwalt für IT-Recht Timo Schutt zu dem Urteil: „Im Kern geht es hier um die Frage, ob durch die der Entscheidung zugrunde liegende Gestaltung der Suchergebnisse bei Amazon eine so genannte markenmäßige Benutzung vorliegt, also, ob die Markenfunktionen, insbesondere die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt wird. Das Gericht bejaht dies, was im Ergebnis dann auch zur Bejahung einer Markenrechtsverletzung führt.
Die Meinung des Gerichts, was der Nutzer tatsächlich erwarten würde, wenn er eine solche Suche anstößt, muss man aber nicht unbedingt teilen. Ich denke, man kann das mit guten Gründen auch anders sehen. Viele Urteile nehmen heutzutage das sich gewandelte Nutzerverhalten im Internet zur Kenntnis und bewerten daher solche Umstände darauf basierend neu. Daher finde ich schon, dass man die Erwartungshaltung des Nutzers heutzutage überspannt, wenn man behauptet, er wolle lieber eine Fehlermeldung haben, als stattdessen Markenartikel anderer Hersteller angezeigt bekommen. Gerade dann, wenn es offensichtlich ist, dass weitere Treffer zu einem anderen Hersteller gehören, halte ich eine solche Trefferanzeige für rechtmäßig.
Aber das Gericht hat das eben anders gesehen, so dass der anwaltliche Rat nur dahin gehen kann, dass Betreiber von Webshops oder Internetplattformen ihre internen Suchmaschinen entsprechend programmieren sollten, dass eben bei Eingabe von Markennamen nicht auch Treffer von anderen Marken angezeigt werden. Die Ergebnisliste sollte sich also – bis auf ein ggf. abweichendes höchstrichterliches Urteil – auf die eingegebene Produktmarke beschränken.“
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Wenn der Nutzer der Plattform durch ein angezeigtes Suchergebnis zu Angeboten Dritter geführt wird, indem in der Trefferliste nach Eingabe des Suchbegriffs einer bestimmten Marke neben Produkten dieser Marke auch solche von anderen Anbietern angezeigt werden, dann werde nämlich die Herkunftsfunktion der gesuchten Marke beeinträchtigt. Dabei sei es unerheblich, ob der Nutzer erkennt, dass es sich bei den Drittanbietern nicht um die gesuchte Marke bzw. ein mit dieser wirtschaftlich verbundenes Unternehmen handelt.
Bei der Trefferliste einer Suchmaschine in einem Verkaufsportal erwartet der Verbraucher nach Eingabe eines Markennamens eine Trefferliste zu Angeboten dieser Marke bzw. – bei mangelnder Verfügbarkeit – eine entsprechende Fehlanzeige. Diese Erwartung werde enttäuscht, wenn als Suchergebnis auch andere Produkte von Drittanbietern aufgelistet werden, die kein Ergebnis der gewünschten Suche nach Produkten der Marke darstellen. Dadurch werde die „Lotsenfunktion“ der Marke dazu missbraucht, den angesprochenen Verkehr zu Angeboten Dritter zu führen.
(Landgericht München I, Urteil vom 18.08.2015, Aktenzeichen 33 O 22637/14)
Unsere Meinung
Meinung von Fachanwalt für IT-Recht Timo Schutt zu dem Urteil: „Im Kern geht es hier um die Frage, ob durch die der Entscheidung zugrunde liegende Gestaltung der Suchergebnisse bei Amazon eine so genannte markenmäßige Benutzung vorliegt, also, ob die Markenfunktionen, insbesondere die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt wird. Das Gericht bejaht dies, was im Ergebnis dann auch zur Bejahung einer Markenrechtsverletzung führt.
Die Meinung des Gerichts, was der Nutzer tatsächlich erwarten würde, wenn er eine solche Suche anstößt, muss man aber nicht unbedingt teilen. Ich denke, man kann das mit guten Gründen auch anders sehen. Viele Urteile nehmen heutzutage das sich gewandelte Nutzerverhalten im Internet zur Kenntnis und bewerten daher solche Umstände darauf basierend neu. Daher finde ich schon, dass man die Erwartungshaltung des Nutzers heutzutage überspannt, wenn man behauptet, er wolle lieber eine Fehlermeldung haben, als stattdessen Markenartikel anderer Hersteller angezeigt bekommen. Gerade dann, wenn es offensichtlich ist, dass weitere Treffer zu einem anderen Hersteller gehören, halte ich eine solche Trefferanzeige für rechtmäßig.
Aber das Gericht hat das eben anders gesehen, so dass der anwaltliche Rat nur dahin gehen kann, dass Betreiber von Webshops oder Internetplattformen ihre internen Suchmaschinen entsprechend programmieren sollten, dass eben bei Eingabe von Markennamen nicht auch Treffer von anderen Marken angezeigt werden. Die Ergebnisliste sollte sich also – bis auf ein ggf. abweichendes höchstrichterliches Urteil – auf die eingegebene Produktmarke beschränken.“
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht