KSK-Abgabe für Tanzsportverein?
Ein Verein veranstaltete zweimal im Jahr eine Veranstaltung, auf der insbesondere Country- und Westerntanz dem Publikum präsentiert wurde. Dabei engagierte der Verein auch Musikgruppen. Die Künstlersozialkasse forderte nun vom Verein die Zahlung von Künstlersozialabgabe in Bezug auf die Gage für die Musikgruppen.
Das Bundessozialgericht entschied nun, dass der Verein nichts bezahlen müsse. Dazu prüfte das Bundessozialgericht, ob die Voraussetzungen des § 24 KSVG vorgelegen haben:
Zunächst kam der Tatbestand des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSVG in Frage. Da aber nach Ansicht des Gerichts der überwiegende Zweck des Vereins nicht darin besteht, künstlerische Werke anzubieten, war dieser Tatbestand nicht erfüllt – d.h. die Künstlersozialkasse konnte ihren Bescheid nicht auf diese Vorschrift stützen.
Der vom Kläger gepflegte Country- und Westerntanz, vor allem in der Form des Line-Dance, sei keine künstlerische sondern eine sportliche Betätigung, so das Gericht.
Auch auf § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG konnte eine Abgabepflicht des Vereins nicht gestützt werden. Der wesentliche Zweck des Vereins besteht in der Ausübung und Förderung einer Form des Tanzes. Künstlerische Leistungen benötigte der Verein nur zur Gestaltung seiner beiden Veranstaltungen. Die bei diesen Veranstaltungen auftretenden Musikgruppen geben der Präsentation des Tanzes lediglich einen musikalischen Rahmen, so das Gericht. Das Ziel des Vereins besteht aber nicht vorrangig darin, Musikgruppen Auftrittsmöglichkeiten zu verschaffen und davon selbst zu profitieren.
Auch die sog. Generalklausel des § 24 Abs. 2 Satz 1 KSVG führte nicht zu einer Abgabepflicht des Vereins.
Zwar erteilt der Verein regelmäßig – Jahr für Jahr – Aufträge an Musikgruppen für Zwecke seines Unternehmens, nämlich zur Förderung von Tanzveranstaltungen, doch erfolge dies nur “gelegentlich”: Die Grenze von mehr als drei Veranstaltungen pro Jahr wurde somit nicht überschritten.
Anmerkung von Rechtsanwalt Thomas Waetke
Die Künstlersozialversicherung wirft viele Fragen auf, die oftmals nicht einfach zu beantworten sind. Da sich aber über die Jahre ggf. hohe Abgabeverbindlichkeiten aufhäufen können, ist zu empfehlen, frühzeitig zu überprüfen, ob man ksk-abgabepflichtig ist und welche Beträge in die Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialversicherung fallen.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)
Das Bundessozialgericht entschied nun, dass der Verein nichts bezahlen müsse. Dazu prüfte das Bundessozialgericht, ob die Voraussetzungen des § 24 KSVG vorgelegen haben:
Zunächst kam der Tatbestand des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSVG in Frage. Da aber nach Ansicht des Gerichts der überwiegende Zweck des Vereins nicht darin besteht, künstlerische Werke anzubieten, war dieser Tatbestand nicht erfüllt – d.h. die Künstlersozialkasse konnte ihren Bescheid nicht auf diese Vorschrift stützen.
Der vom Kläger gepflegte Country- und Westerntanz, vor allem in der Form des Line-Dance, sei keine künstlerische sondern eine sportliche Betätigung, so das Gericht.
Auch auf § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG konnte eine Abgabepflicht des Vereins nicht gestützt werden. Der wesentliche Zweck des Vereins besteht in der Ausübung und Förderung einer Form des Tanzes. Künstlerische Leistungen benötigte der Verein nur zur Gestaltung seiner beiden Veranstaltungen. Die bei diesen Veranstaltungen auftretenden Musikgruppen geben der Präsentation des Tanzes lediglich einen musikalischen Rahmen, so das Gericht. Das Ziel des Vereins besteht aber nicht vorrangig darin, Musikgruppen Auftrittsmöglichkeiten zu verschaffen und davon selbst zu profitieren.
Auch die sog. Generalklausel des § 24 Abs. 2 Satz 1 KSVG führte nicht zu einer Abgabepflicht des Vereins.
Zwar erteilt der Verein regelmäßig – Jahr für Jahr – Aufträge an Musikgruppen für Zwecke seines Unternehmens, nämlich zur Förderung von Tanzveranstaltungen, doch erfolge dies nur “gelegentlich”: Die Grenze von mehr als drei Veranstaltungen pro Jahr wurde somit nicht überschritten.
Anmerkung von Rechtsanwalt Thomas Waetke
Die Künstlersozialversicherung wirft viele Fragen auf, die oftmals nicht einfach zu beantworten sind. Da sich aber über die Jahre ggf. hohe Abgabeverbindlichkeiten aufhäufen können, ist zu empfehlen, frühzeitig zu überprüfen, ob man ksk-abgabepflichtig ist und welche Beträge in die Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialversicherung fallen.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)