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Vermeidung rechtlicher Fehler in Pressemitteilungen – 12 Tipps

Mit Pressemitteilungen treten Unternehmen in die Öffentlichkeit.
Melanie Tamblé | 12.01.2012
Um einen guten Eindruck zu hinterlassen und das Unternehmen in der Öffentlichkeit gut zu repräsentieren, ist es wichtig, professionelle Pressemitteilungen zu verfassen. Professionelle und zugleich qualitativ hochwertige Pressemitteilungen sind die Basis für eine erfolgreiche Öffentlichkeitsarbeit. Als Grundlage für die Professionalität ist es wichtig, Pressemitteilungen immer sachlich und regelkonform zu schreiben. Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Wahrung rechtlicher Grundsätze. Rechtliche Fehler, bewusst oder unbewusst, können im schlimmsten Fall nicht nur einen schlechten Eindruck in der Öffentlichkeit hinterlassen, sondern auch zivilrechtliche oder strafrechtliche Folgen haben.



12 Tipps für die Vermeidung rechtlicher Fehler in Pressemitteilungen

1. Pressekodex
Beachten Sie die publizistischen Grundsätze (Pressekodex). Der Pressekodex enthält journalistisch-ethische Grundregeln wie die Achtung der Menschenwürde, Sorgfaltspflicht, Wahrhaftigkeit, Achtung des Privatlebens und die Intimsphäre des Menschen, Schutz der Ehre sowie den Verzicht auf Diskriminierungen. Überprüfen Sie Ihre Pressemitteilungen daher auf eventuelle Verstöße gegen den Pressekodex.

2. Urheberrecht
Beachten Sie das Urheberrecht in Ihren Pressemitteilungen. Veröffentlichen Sie nur selbst verfasste Texte. Falls Sie Inhalte von anderen Autoren verwenden, geben Sie stets die verwendeten Quellen an. Kennzeichnen Sie fremde Texteile deutlich als Zitat. Lassen Sie verwendete Zitate von den Zitatgebern freigeben, bevor Sie Ihre Pressemitteilung veröffentlichen. Nur so können Sie sicherstellen, dass Sie das Urheberrecht beziehungsweise das Persönlichkeitsrecht der entsprechenden Person nicht verletzen. Da die Nachweispflicht der Einverständniserklärung im Falle eines Rechtsstreites bei Ihnen liegt, sollten Sie sich das Einverständnis schriftlich einholen.

3. Geschützte Begriffe
Verwenden Sie keine markenrechtlich geschützten Begriffe, außer Sie haben eine schriftliche Genehmigung des Markeninhabers. Lassen Sie sich die Nutzungsrechte schriftlich bestätigen, damit Sie im Falle eines Rechtsstreits die erlaubte Nutzung nachweisen können.

4. Persönlichkeitsrecht
Verfassen Sie Ihre Pressemitteilungen so, dass Dritte, wie Personen, Gruppen und andere Unternehmen nicht geschädigt, in ihrer Ehre verletzt, beleidigt oder verunglimpft werden. Wahren Sie das Persönlichkeitsrecht von Personen, über die Sie berichten. Veröffentlichen Sie daher keine Pressemeldungen, die sich mit pauschalen, nicht nachweisbaren Vorwürfen und Behauptungen gegen einzelne Personen oder Personengruppen richten. Stellen Sie keine falschen Tatsachenbehauptungen gegen Personen auf. Achten Sie darauf, dass Sie andere Personen nicht verleumden oder verunglimpfen. Bleiben Sie stets sachlich und fair.

5. Wettbewerbsrecht
Wahren Sie das Wettbewerbsrecht in Ihren Pressemitteilungen. Schreiben Sie nur über Fakten, die Ihr Unternehmen betreffen und denken Sie sich nichts aus. Stellen Sie keine falschen Tatsachenbehauptungen auf. Schreiben Sie nicht negativ über Produkte von Wettbewerbern, ohne dies mit zuverlässigen Quellen belegen zu können. Die Verleumdung oder Beleidigung von Wettbewerbern gehört nicht in eine Pressemitteilung. Verzichten Sie daher grundsätzlich auf negative Äußerungen gegenüber Wettbewerbern.

6. Vergleichende Werbung
Seien Sie bei Vergleichen zu Mitbewerbern in Ihren Pressemitteilungen vorsichtig. Treffen Sie nur Aussagen, die nachprüfbar sind und der Wahrheit entsprechen. Laut des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) § 6 gilt als vergleichende Werbung „jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht“.
Ein Verstoß liegt nach § 6, Absatz 2 beispielsweise vor, wenn Sie einen Vergleich anstellen, der „sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht“ oder „nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist“.

7. Irreführende Aussagen
Verfassen Sie keine Pressemitteilungen, die Ihre Leser in die Irre führen könnten. Verzichten Sie auf irreführende Aussagen jeglicher Art, um eventuelle rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Laut der Irreführungsrichtlinie 84/450/EG gilt als irreführende Werbung „jede Werbung, die in irgendeiner Weise – einschließlich ihrer Aufmachung – die Personen, an die sie sich richtet oder die von ihr erreicht werden, täuscht oder zu täuschen geeignet ist und die infolge der ihr innewohnenden Täuschung ihr wirtschaftliches Verhalten beeinflussen kann oder aus diesen Gründen einen Mitbewerber schädigt oder zu schädigen geeignet ist“.

8. Nennung von Prominenten
Seien Sie bei der Nennung von Prominenten vorsichtig. Falls es keine vorherige Absprache mit dem entsprechenden Prominenten oder dem Management gab, könnte die Person eventuell mit der Nennung seines Namens im Zusammenhang mit Ihrem Unternehmen nicht einverstanden sein.

9. Glücksspielstaatsvertrag
Gemäß des Glücksspielstaatsvertrages § 5, Absatz 3 ist die Werbung für öffentliches Glücksspiel im Internet verboten. Beachten Sie in Ihren Pressemitteilungen den Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV). Veröffentlichen Sie keine Inhalte zu Glücksspielen, Spielkasinos und Sportwetten. Verstöße gegen den Glückspielstaatsvertrag werden strafrechtlich geahndet.

10. Werbung für Tabakerzeugnisse
Verfassen Sie keine Pressemitteilungen über Tabakwaren. Nach dem Vorläufigen Tabakgesetz (VTabakG) besteht für Tabakerzeugnisse ein Werbeverbot. So ist die Werbung für Tabakwaren im Internet und in Zeitschriften komplett untersagt.

11. Werbung für Replikate oder Imitate von Markenprodukten
Sie sollten davon absehen, über Angebote für den Kauf von Replikaten oder Imitaten von Markenprodukten zu berichten. Der Verkauf und somit auch die Bewerbung von imitierten Markenprodukten ist verboten und wird daher strafrechtlich verfolgt.

12. Werbung für rezeptpflichtige Medikamente
Verfassen Sie keine Pressemitteilungen, in denen Sie verschreibungspflichtige Medikamente bewerben oder sogar verkaufen möchten. Laut dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) § 10, Absatz 1 darf sich Werbung für verschreibungspflichtige Medikamente nicht an Verbraucher richten: „Für verschreibungspflichtige Arzneimittel darf nur bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben, geworben werden.“

Für eine erfolgreiche Öffentlichkeitsarbeit ist die Vermeidung rechtlicher Fehler besonders wichtig. Rechtliche Fehler in Pressemitteilungen können dem Unternehmensimage schaden und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Professionelle und rechtlich konforme Pressemitteilungen hingegen unterstützen ein positives Unternehmensimage und erhöhen die Glaubwürdigkeit. Eine weitreichende Veröffentlichung der Pressemitteilungen ist wichtig, um eine möglichst hohe Reichweite zu erzielen. Die Veröffentlichung über zahlreiche Online-Presseportale steigert die Reichweite und verbessert die Auffindbarkeit der Mitteilungen im Internet. So erreichen Pressmeldungen sowohl die Medienvertreter als auch Kunden und Interessenten direkt.