Markenrechtsverletzungen durch Google-Adword Keywords - Markenrecht, Kennzeichenrecht
Marketing mit Google-Adwords wird zunehmend beliebter. Der Internetnutzer erhält nach der Eingabe seiner Suchbegriffe (Keywords) in das Suchfenster von Google als Ergebnis neben den Ergebnissen der Internetsuche in der rechten Spalte bezahlte Werbeanzeigen angezeigt. Die Schaltung dieser Werbeanzeigen hängt davon ab, welche Keywords der Werbetreibende als Auslöser seiner Schaltung definiert, welche Keywords also eingegeben werden müssen, damit seine Anzeige erscheint.
Hier ist die Verlockung groß, als Keyword eine geschützte Bezeichnung, beispielsweise der Konkurrenz, zu definieren. So erscheint nach Eingabe der Marke des Konkurrenten jetzt die eigene Werbeanzeige. In der Werbeanzeige muss der geschützte Begriff selbst nicht auftauchen.
Häufig wird die Werbeanzeige aufgrund einer geschützten Bezeichnung aber sogar ohne Wissen des Werbetreibenden: Denn in der Standardvoreinstellung von Google fügt Google den von dem Werbetreibenden definierten Keywords eigene Keywords hinzu, von denen Google glaubt, dass diese ähnlich sind!
Ob die Verwendung von geschützten Begriffen Keywords eine Marken- oder Kennzeichenverletzung ist, ist in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung höchst umstritten.
Eine Markenverletzung angenommen haben bisher OLG Braunschweig, OLG Stuttgart, KG Berlin und OLG München. Eine Markenverletzung verneint haben das OLG Köln, das OLG Düsseldorf (zum Kennzeichenrecht) und jüngst das OLG Frankfurt am Main. Die Revisionen der Entscheidungen des OLG Düsseldorf und des OLG München sind inzwischen beim BGH anhängig.
Wer die Verletzung seiner Marke oder seines Unternehmenskennzeichens durch eine Verwendung als Google-Adword gerichtlich verbieten lassen möchte, sollte dies vor einem Gericht in einem Oberlandesgerichtsbezirk tun, in dem eine Kennzeichenverletzung bejaht wird. Da die Kennzeichenverletzung im Internet geschieht, kann die Klage bei jedem zuständigen deutschen Gericht eingereicht werden.
Weitere Informationen: http://www.prs-law.de/index.php?id=70
Hier ist die Verlockung groß, als Keyword eine geschützte Bezeichnung, beispielsweise der Konkurrenz, zu definieren. So erscheint nach Eingabe der Marke des Konkurrenten jetzt die eigene Werbeanzeige. In der Werbeanzeige muss der geschützte Begriff selbst nicht auftauchen.
Häufig wird die Werbeanzeige aufgrund einer geschützten Bezeichnung aber sogar ohne Wissen des Werbetreibenden: Denn in der Standardvoreinstellung von Google fügt Google den von dem Werbetreibenden definierten Keywords eigene Keywords hinzu, von denen Google glaubt, dass diese ähnlich sind!
Ob die Verwendung von geschützten Begriffen Keywords eine Marken- oder Kennzeichenverletzung ist, ist in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung höchst umstritten.
Eine Markenverletzung angenommen haben bisher OLG Braunschweig, OLG Stuttgart, KG Berlin und OLG München. Eine Markenverletzung verneint haben das OLG Köln, das OLG Düsseldorf (zum Kennzeichenrecht) und jüngst das OLG Frankfurt am Main. Die Revisionen der Entscheidungen des OLG Düsseldorf und des OLG München sind inzwischen beim BGH anhängig.
Wer die Verletzung seiner Marke oder seines Unternehmenskennzeichens durch eine Verwendung als Google-Adword gerichtlich verbieten lassen möchte, sollte dies vor einem Gericht in einem Oberlandesgerichtsbezirk tun, in dem eine Kennzeichenverletzung bejaht wird. Da die Kennzeichenverletzung im Internet geschieht, kann die Klage bei jedem zuständigen deutschen Gericht eingereicht werden.
Weitere Informationen: http://www.prs-law.de/index.php?id=70