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Erlaubt ist, was gefällt!? – Social Media Plugins und das Datenschutzrecht

Nach den ersten Abmahnungen und Urteilen zum Facebook Like-Button hat sich der Pulverdampf ein wenig gelichtet.
09.08.11

Zeit für eine Bestandsaufnahme: Ist der Like-Button rechtswidrig oder nicht?

Der Facebook Like-Button steht hier stellvertretend für zahlreiche andere Social Plugins (wie +1 von Google oder „Post to Twitter“). Solche Social Plugins können in jede beliebige Webseite und in jeden E-Mail-Newsletter eingebaut werden. Klickt ein bei Facebook eingeloggter Nutzer den Like-Button an, können seine Freunde auf Facebook sehen, dass ihm der Inhalt einer Webseite oder eines E-Mail-Newsletters gefällt, was natürlich zu einem enormen viralen Werbe-Effekt führen kann. Ebenso sieht der Nutzer direkt auf der Webseite, wenn einer seiner Freunde den Inhalt bereits mit „gefällt mir“ bewertet hat. Das ist aber noch lange nicht alles. Der Like-Button erkennt jederzeit, wer gerade auf welcher Seite herumsurft und dazu muss Facebook nicht mal geöffnet sein. Bei Nutzern, die bei Facebook eingeloggt sind, wird neben IP-Adresse und besuchter Webseite auch die User-ID an Facebook übertragen, unabhängig davon, ob der Like-Button angeklickt wird oder nicht. Facebook weiß also genau, wer auf welchen Webseiten herumsurft und speichert dieses Nutzerverhalten (wahrscheinlich) auch.