Netto-Werbung irreführend
- Gericht fordert verständliche Angaben des 30-Tage-Bestpreises von Netto
- Netto-Werbung verwirrte Kunden mit unklaren und irreführenden Preisangaben
- Das OLG Nürnberg lässt Revision zum Bundesgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung zu
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat entschieden, dass eine Werbung des Netto-Markendiscounters gegen die gesetzlichen Anforderungen der Preisangabenverordnung verstößt, berichtet Chip. Diese Verordnung, die seit Mai 2022 in Kraft ist, verlangt eine klare und verständliche Darstellung des sogenannten 30-Tage-Bestpreises. Im konkreten Fall ging es um eine Werbeanzeige für Jacobs-Kaffee, in der verschiedene Preise genannt wurden, darunter der aktuelle Preis, ein Streichpreis, ein Preisvorteil in Prozent und der 30-Tage-Bestpreis, der nur in einer Fußnote zu finden war. Die Richter bewerteten diese Preisangaben als unübersichtlich und verwirrend für den Verbraucher.
Das Gericht stellte fest, dass der Referenzpreis für die Kunden eindeutig und nachvollziehbar sein muss. Es wurde kritisiert, dass die Fülle an Preisangaben im Netto-Prospekt das Regel-Ausnahme-Verhältnis unterläuft und potenziell irreführend ist. Besonders die Angabe des Preisvorteils in Prozent sei problematisch, da sich diese nicht auf den Referenzpreis, sondern auf den zuletzt verlangten Preis bezog. Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied, dass die Werbung von Netto den rechtlichen Anforderungen nicht genügt und somit unzulässig ist.
Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Urteils hat das Gericht eine Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Dies könnte wegweisend für zukünftige Entscheidungen zu Preisangaben in der Werbung sein. Das Verfahren zeigt die Bedeutung einer klaren und transparenten Preisgestaltung in der Werbung, um rechtliche Konflikte zu vermeiden und das Vertrauen der Kunden zu sichern.