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Werbeverbot Schweizer Städte ist rechtens

Bundesgericht bestätigt Verbot kommerzieller Plakatwerbung in Vernier. Schutz des Ortsbildes und Reduzierung visueller Verschmutzung.
08.07.24

- Das Verbot kommerzieller Plakatwerbung in Vernier ist laut Bundesgericht zulässig
- Auch Plakatwerbung auf Privatgrund, die von öffentlichem Grund sichtbar ist, ist verboten
- Das Verbot dient dem Schutz des Ortsbildes und der Reduzierung visueller Verschmutzung


Das Bundesgericht hat das im Jahr 2022 in der Genfer Gemeinde Vernier eingeführte Verbot kommerzieller Plakatwerbung für rechtmäßig erklärt. Das Verbot betrifft sämtliche kommerziellen Plakate, die von öffentlichem Grund aus sichtbar sind, unabhängig davon, ob sie auf öffentlichem oder privatem Grund angebracht wurden.


Keine unzulässige Beeinträchtigung der Grundrechte
Das Gericht stellte fest, dass das Verbot keine unzulässige Einschränkung der Grundrechte darstellt. Es betonte, dass es sich weder um eine wirtschaftspolitische Maßnahme noch um eine Beeinträchtigung des freien Wettbewerbs handelt. Das Hauptziel des Verbots ist der Schutz des Ortsbildes, die Verbesserung der Bewegungsfreiheit im öffentlichen Raum sowie die Bekämpfung visueller Verschmutzung. Diese Ziele liegen im öffentlichen Interesse und rechtfertigen den Eingriff.


Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit und Eigentumsgarantie
Laut Bundesgericht sind die Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit und die Eigentumsgarantie durch das Verbot gerechtfertigt. Das Verbot basiert auf einer soliden gesetzlichen Grundlage und ist verhältnismäßig, da es einem überwiegenden öffentlichen Interesse dient. Unternehmen, die ihre Produkte oder Dienstleistungen bewerben möchten, haben weiterhin zahlreiche andere Werbemöglichkeiten zur Verfügung, sodass ihre Rechte nicht übermäßig eingeschränkt werden.


Erweiterung auf privaten Grund
Besonders erwähnenswert ist, dass das Verbot auch für kommerzielle Plakatwerbung auf privatem Grund gilt, sofern diese von öffentlichem Grund aus sichtbar ist. Das Gericht begründete diese Erweiterung damit, dass das Verbot andernfalls leicht umgangen werden könnte, wodurch die angestrebten Ziele gefährdet wären.


Kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz
Das Bundesgericht stellte außerdem fest, dass das Verbot nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. Die unterschiedlichen Regelungen für kommerzielle und kulturelle oder sportliche Plakatwerbung sind gerechtfertigt, da sie aufgrund ihrer verschiedenen Inhalte unterschiedlich behandelt werden müssen.

Kommentare

Torsten Schwarz

Letzten Freitag ging in Hamburg die Initiative Hamburg Werbefrei einigermaßen zufrieden aus einem Termin beim Hamburgischen Verfassungsgericht raus.