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Gericht untersagt Rücklastschriftpauschale in Höhe von zehn Euro

Eine Schadenspauschale darf den tatsächlich verursachten Schaden nicht übersteigen.
03.04.13 | Interessanter Artikel bei Haufe.de

Die Pauschale eines Mobilfunkdienstleisters in Höhe von zehn Euro für Rücklastschriften ist zu hoch. Eine entsprechende AGB-Klausel hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein nun untersagt. Geklagt hatte der Deutsche Verbraucherschutzverein.

Der beklagte Mobilfunkanbieter hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für eine „Rücklastschrift (die vom Kunden zu vertreten ist)“ eine Schadenspauschale in Höhe von 20,95 Euro verlangt.

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