Gerichte schränken Telefonwerbung ein
Werbung per Telefon, E-Mail oder SMS ist nur zulässig, wenn Verbraucher vorher ausdrücklich in einer gesonderten Erklärung zugestimmt haben. Doch Anbieter und Direktmarketingfirmen versuchen immer wieder, die gesetzlichen Vorschriften zu unterlaufen. Dagegen hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) jetzt in mehreren Fällen erfolgreich geklagt. Der Verband fordert, das Gesetz gegen unerlaubte Telefonwerbung zu verschärfen.
Ziel des vzbv ist die so genannte Bestätigungslösung. Verbraucher wären damit bei unerlaubten Werbeanrufen an telefonisch abgeschlossene Verträge nicht mehr gebunden, es sei denn, sie bestätigen diese nachträglich in Textform. "Dies würde den Unternehmen den Anreiz zur unerlaubten Telefonwerbung nehmen und die Verbraucher hätten mehr Rechtssicherheit", so vzbv-Vorstand Gerd Billen. Die Belästigung der Verbraucher hat seit Inkrafttreten des entsprechenden Gesetzes im Jahr 2009 nicht nachgelassen. Die jüngsten Verfahren des vzbv zeigen, wie Unternehmen sich über die gesetzlichen Regelungen hinwegsetzen.
Zustimmungserklärung im Kleingedruckten
Im Urteil gegen den Pay-TV-Sender Sky Deutschland stellte das Oberlandesgericht München klar: Unternehmen dürfen Verbrauchern die Zustimmung zur Werbung am Telefon oder per SMS nicht zusammen mit anderen Erklärungen unterschieben. Sky-Kunden, die im Internet ein Abonnement abschlossen, mussten zuvor durch Anklicken eines Kästchens bestätigen, dass sie die Geschäftsbedingungen, die Widerruferklärung und eine "datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung" zur Kenntnis genommen haben. Letztere enthielt die Zustimmung des Abonnenten zu Werbeanrufen und elektronischer Werbepost. Solche Einwilligungsklauseln sind im Paket mit anderen Erklärungen unzulässig, entschieden die Richter. Die Erklärung müsse sich ausschließlich auf die Werbung beziehen.
Koppelung mit Gewinnspiel
Das Landgericht Berlin untersagte der Direktmarketingfirma adRom Holding AG, die Zustimmung zur Telefonwerbung an die Teilnahme an einem Gewinnspiel im Internet zu koppeln. Die Firma hatte den Eindruck erweckt, Verbraucher könnten das ausgelobte Smartphone nur dann gewinnen, wenn sie dem Veranstalter und den Sponsoren des Gewinnspiels Werbeanrufe erlauben. Ihre Teilnahme sollten sie zusammen mit ihrem Einverständnis zur Werbung per Klick auf ein Kästchen bestätigen. Zudem erklärte das Gericht eine Klausel für unwirksam, nach der die Daten der Gewinnspielteilnehmer zu Werbezwecken an beliebige Dritte weitergereicht werden konnten.
Online-Einwilligung nicht nachweisbar
Wegen unerlaubter Telefonwerbung verhängte das Landgericht Berlin auf Antrag des vzbv ein Ordnungsgeld von 50.000 Euro gegen die prima call GmbH. Das Telekommunikationsunternehmen hatte Verbraucher angerufen, die ihre Einwilligung angeblich im Rahmen eines Online-Gewinnspiels einer Direktmarketingfirma erteilt hatten. Doch vor Gericht konnte prima call nicht belegen, dass die Angerufenen überhaupt an dem Gewinnspiel teilgenommen haben. Zudem war die im Internet verwendete Einwilligungserklärung unwirksam. Aus ihr ging nicht hervor, für welche Produkte, Dienstleistungen oder Themen geworben werden sollte. Bei der Festlegung des Ordnungsgeldes berücksichtigten die Richter, dass die Firma schon mehrfach gegen eine gerichtliche Unterlassungsverfügung verstoßen hatte, die der vzbv bereits im Jahr 2004 erwirkt hatte.
Im Download:
Urteil des OLG München vom 21.07.2011, 6 U 4039/10 (Sky)
Urteil des LG Berlin Urteil vom 28.06.2011, 16 O 249/10, nicht rechtskräftig (adRom)
Beschluss des LG Berlin vom 28.06.2011, 16 O 762/04, nicht rechtskräftig (prima call)
Ziel des vzbv ist die so genannte Bestätigungslösung. Verbraucher wären damit bei unerlaubten Werbeanrufen an telefonisch abgeschlossene Verträge nicht mehr gebunden, es sei denn, sie bestätigen diese nachträglich in Textform. "Dies würde den Unternehmen den Anreiz zur unerlaubten Telefonwerbung nehmen und die Verbraucher hätten mehr Rechtssicherheit", so vzbv-Vorstand Gerd Billen. Die Belästigung der Verbraucher hat seit Inkrafttreten des entsprechenden Gesetzes im Jahr 2009 nicht nachgelassen. Die jüngsten Verfahren des vzbv zeigen, wie Unternehmen sich über die gesetzlichen Regelungen hinwegsetzen.
Zustimmungserklärung im Kleingedruckten
Im Urteil gegen den Pay-TV-Sender Sky Deutschland stellte das Oberlandesgericht München klar: Unternehmen dürfen Verbrauchern die Zustimmung zur Werbung am Telefon oder per SMS nicht zusammen mit anderen Erklärungen unterschieben. Sky-Kunden, die im Internet ein Abonnement abschlossen, mussten zuvor durch Anklicken eines Kästchens bestätigen, dass sie die Geschäftsbedingungen, die Widerruferklärung und eine "datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung" zur Kenntnis genommen haben. Letztere enthielt die Zustimmung des Abonnenten zu Werbeanrufen und elektronischer Werbepost. Solche Einwilligungsklauseln sind im Paket mit anderen Erklärungen unzulässig, entschieden die Richter. Die Erklärung müsse sich ausschließlich auf die Werbung beziehen.
Koppelung mit Gewinnspiel
Das Landgericht Berlin untersagte der Direktmarketingfirma adRom Holding AG, die Zustimmung zur Telefonwerbung an die Teilnahme an einem Gewinnspiel im Internet zu koppeln. Die Firma hatte den Eindruck erweckt, Verbraucher könnten das ausgelobte Smartphone nur dann gewinnen, wenn sie dem Veranstalter und den Sponsoren des Gewinnspiels Werbeanrufe erlauben. Ihre Teilnahme sollten sie zusammen mit ihrem Einverständnis zur Werbung per Klick auf ein Kästchen bestätigen. Zudem erklärte das Gericht eine Klausel für unwirksam, nach der die Daten der Gewinnspielteilnehmer zu Werbezwecken an beliebige Dritte weitergereicht werden konnten.
Online-Einwilligung nicht nachweisbar
Wegen unerlaubter Telefonwerbung verhängte das Landgericht Berlin auf Antrag des vzbv ein Ordnungsgeld von 50.000 Euro gegen die prima call GmbH. Das Telekommunikationsunternehmen hatte Verbraucher angerufen, die ihre Einwilligung angeblich im Rahmen eines Online-Gewinnspiels einer Direktmarketingfirma erteilt hatten. Doch vor Gericht konnte prima call nicht belegen, dass die Angerufenen überhaupt an dem Gewinnspiel teilgenommen haben. Zudem war die im Internet verwendete Einwilligungserklärung unwirksam. Aus ihr ging nicht hervor, für welche Produkte, Dienstleistungen oder Themen geworben werden sollte. Bei der Festlegung des Ordnungsgeldes berücksichtigten die Richter, dass die Firma schon mehrfach gegen eine gerichtliche Unterlassungsverfügung verstoßen hatte, die der vzbv bereits im Jahr 2004 erwirkt hatte.
Im Download:
Urteil des OLG München vom 21.07.2011, 6 U 4039/10 (Sky)
Urteil des LG Berlin Urteil vom 28.06.2011, 16 O 249/10, nicht rechtskräftig (adRom)
Beschluss des LG Berlin vom 28.06.2011, 16 O 762/04, nicht rechtskräftig (prima call)