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Absolutes Muss: Fluchttür muss nach außen aufschlagen!

Aus verschiedenen Gründen gibt es Fluchttüren in vielen Bürogebäuden, aber auch Versammlungsstätten, Restaurants usw. die nach innen aufgehen.
Timo Schutt | 15.07.2016
Aus verschiedenen Gründen gibt es Fluchttüren in vielen Bürogebäuden, aber auch Versammlungsstätten, Restaurants usw. die nach innen aufgehen.

Das Verwaltungsgericht Münster hat nun eine Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Münster bestätigt, mit der einem Unternehmen die weitere Beschäftigung von Arbeitnehmern ab sofort verboten wurde: Grund des Verbotes ist, dass eine maßgebliche Fluchttüre nämlich nur nach innen aufging.

Das Unternehmen argumentierte, dass aufgrund des Neubaus ohnehin schon keine besonderen Risiken bestehen würden, insbesondere keine Brandgefahren. Diesen Ausgang würden außerdem lediglich 5 bis 7 Personen benutzen, sodass es im Notfall gar nicht zu einem Stau oder einer Traubenbildung vor der nach innen aufgehenden Tür kommen könne.

Das Verwaltungsgericht widersprach nun dem: Eine nach innen aufgehende Fluchttür sei immer eine Gefahr, die keine Einzelfallabwägung zulasse. Die Feststellung einer konkreten Gefahr sei daher gar nicht erforderlich. Es komme auch auf die Anzahl der Beschäftigten in den Räumen nicht an, ob eine Tür nach innen aufschlagen dürfe.

Das Gericht entschied, dass die Verfügung der Bezirksregierung, die das sofortige Beschäftigungsverbot forderte, rechtmäßig sei. Insbesondere habe die Behörde keine Frist zum Austausch der Türe setzen müssen: Die Gefahr, die durch die nach innen öffnende Notausgangstür in den Büroräumen für Leib und Leben der dort befindlichen Personen drohe, sei dadurch gekennzeichnet, dass sie jederzeit, sofern ein Unglücksfall eintrete, der die Flucht aus dem Gebäude erfordere, in eine unmittelbar drohende, konkrete Gefahr umschlagen könne, indem die nach innen öffnende Tür eine Flucht durch Bildung einer Menschentraube verhindern oder zumindest erheblich erschweren oder verlangsamen könne. In einem derartigen, jederzeit möglichen Unglücksfall käme ein Eingreifen der Behörde immer zu spät.

Diverse Vorschriften

Baurecht:
Die Muster-Versammlungsstättenverordnung schreibt für feste Versammlungsstätten in § 9 Absatz 3 vor: „Türen in Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und dürfen keine Schwellen haben.“

Die Muster-Richtlinie für Fliegende Bauten (z.B. Zelten) besagt in Ziffer 5.1.3: „Türen im Zuge von Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen.“

Arbeitsschutz:
In der Arbeitsstättenverordnung heißt es in Ziffer 2.3 Absatz 2 Satz 2 des Anhangs zu § 3 Absatz 1: „Türen von Notausgängen müssen sich nach außen öffnen lassen.“

Die Arbeitsstättenrichtlinie ASR A2.3 schreibt in Abschnitt 6 Abs. 1 schreibt vor: „Manuell betätigte Türen in Notausgängen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Die Aufschlagrichtung von sonstigen Türen im Verlauf von Fluchtwegen hängt von dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ab, die im Einzelfall unter Berücksichtigung der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse, insbesondere der möglichen Gefahrenlage, der Anzahl der Personen, die gleichzeitig einen Fluchtweg benützen müssen sowie des Personenkreises, der auf die Benutzbarkeit der Türen angewiesen ist, durchzuführen ist.“

Brisantes Urteil

Das Urteil ist durch brisant; angesichts der Tatsache, dass viele Türen in Versammlungsstätten nach innen aufgehen.

Zu diskutieren gibt es dann tatsächlich nichts mehr.

Interessant und wegweisend finde ich ein besonderes Argument des Verwaltungsgerichts: Eine Einzelfallabwägung sei gar nicht zulässig, da eine nach innen aufgehende Türe immer eine Gefahr sei; und solange es nur eine abstrakte Gefahr ist, aus der schnell eine konkrete Gefahr werden könne, reicht das aus.

Oft erlebe ich, wie unliebsame Vorschriften schön geredet werden bzw. man dann mit „Kompensationsmaßnahmen“ daherkommt, weil man die eigentliche Vorschrift nicht erfüllen kann/will. Wenn aber eine Vorschrift von sich aus schon keine Ausnahme zulässt, dann machen auch die schönsten Kompensationsmaßnahmen aus der Rechtswidrigkeit keine Rechtmäßigkeit.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de