BILD-„Pranger“: Nutzung von Facebook-Profilbildern unzulässig
Die BILD-Zeitung hatte in ihrer Online-Ausgabe kürzlich in einem als „Pranger“ betitelten Artikel die Profilbilder von Facebook-Nutzern mit vollem Namen abgebildet, die dort Hasskommentare mit fremdenfeindlichem Inhalt gepostet haben.
Ist das rechtlich zulässig?
Nein, sagt jetzt das Oberlandesgericht München.
Um was ging es konkret?
Die Antragstellerin hatte in ihrem „Facebook“-Account einen eindeutig fremdenfeindlichen Eintrag „gepostet“. Die BILD-Zeitung kopierte diesen Eintrag mit Namen und Profilbild der Antragstellerin und veröffentlichte ihn in der Online-Ausgabe ihrer Zeitung als Teil einer Reihe fremdenfeindlicher Äußerungen. In dem Artikel hieß es unter anderem: „Deutschland ist entsetzt: Ganz offen und mit vollem Namen wird in sozialen Netzwerken zur Gewalt aufgerufen und gehetzt – (…) BILD reicht es jetzt: Wir stellen die Hetzer an den Pranger! (…)“ Die Antragstellerin sah sich hierdurch in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt und beantragte, der Antragsgegnerin per einstweiliger Verfügung die Veröffentlichung ihres Bildnisses zu verbieten.
Wie hat das Gericht entschieden?
Nach Ansicht des OLG steht der Antragstellerin der Unterlassungsanspruch zu.
Sie sei auf dem Foto erkennbar und sie habe weder ausdrücklich noch durch schlüssiges Verhalten (konkludent, wie der Jurist sagt) in die Veröffentlichung eingewilligt. Eine konkludente Einwilligung könnte nur angenommen werden, wenn der Betroffene ein Verhalten an den Tag gelegt hätte, das für den objektiven Erklärungsempfänger als Einwilligung verstanden werden könnte. Aus der Veröffentlichung des Profilbilds auf Facebook könne nicht auf eine wirksame Einwilligung in die streitgegenständliche Veröffentlichung geschlossen werden. Auch wer ein Foto bei Facebook hoch lade, ohne von möglichen Zugriffssperren Gebrauch zu machen, willige nicht in die Weiterverbreitung des Fotos durch Dritte außerhalb des sozialen Netzwerks im Rahmen eines gänzlich anderen Kontextes ein. Der Eintrag auf Facebook könne zudem schon deshalb nicht als Einwilligung verstanden werden, weil der Antragstellerin dabei Zweck, Art und Umfang der jetzt fraglichen Veröffentlichung nicht bekannt gewesen waren.
Die Zulässigkeit der Veröffentlichung ergebe sich auch nicht aus § 23 des Kunsturhebergesetzes (KUG) als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Gegenstand der Berichterstattung sei zwar die Flüchtlingskrise und damit ein Vorgang von historisch-politischer Bedeutung. Es stehe auch außer Frage, dass es Aufgabe der Antragsgegnerin sei, die Flüchtlingsdebatte in ihrer Berichterstattung aufzugreifen. Dazu zähle auch die kritische Würdigung der Haltung von Bevölkerungskreisen, die den Zuzug von Flüchtlingen ablehnen. Nicht zu beanstanden sei daher die Wiedergabe der Äußerung der Antragstellerin. Es bestehe allerdings kein berechtigtes Interesse, die Antragstellerin durch die Abbildung eines Fotos kenntlich zu machen, da dies für eine sachbezogene Erörterung keine Bedeutung habe. Das Verhalten der Antragstellerin könne zudem nicht als freiwillige Mitveranlassung der sie betreffenden Berichterstattung durch besonders exponiertes Verhalten eingestuft werden. Die mit dem Facebook-Eintrag erfolgte partielle Selbstöffnung der Privatsphäre sei nicht mit der von der Antragsgegnerin vorgenommenen und als „Pranger“ bezeichneten Wiedergabe der Äußerung gleichzusetzen: Die Breitenwirkung der Veröffentlichung des Bildes gehe weit über das hinaus, was der Antragstellerin mit ihrem Facebook-Eintrag möglich war.
(OLG München, Urteil vom 17.3.2016 – 29 U 368/16)
Fazit
Das Gericht sagt also, dass keine Einwilligung in die Nutzung eines Bildes außerhalb des sozialen Netzwerks angenommen werden kann, in welches der Betroffene das Bild eingestellt hat.
Damit folgt das OLG München der sich abzeichnenden Linie der Gerichte, grundsätzlich eine Einwilligung zur Weiterverbreitung und damit Nutzung solcher Bilder innerhalb des Netzwerks zu bejahen. Denn das Teilen, Liken und Kommentieren ist den jeweiligen Social Media-Plattformen immanent, sodass man in dieser Hinsicht von einer Einwilligung ausgehen darf. Die Einwilligung erstreckt sich aber umgekehrt ohne weitere klare Hinweise nicht auch darauf, das Bild – oder den sonstigen Content – auch außerhalb des jeweiligen Netzwerks zu verbreiten oder zu nutzen. Denn dieser Erklärungsinhalt kann der Handlung des Hochladens nicht ohne weiteres entnommen werden.
Damit hat die betreffende Person einen Anspruch auf Unterlassung gegen denjenigen, der dennoch eine Nutzung außerhalb des Netzwerks vornimmt.
Sie wollen die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Nutzung Ihrer Bilder im Internet prüfen lassen? Setzen Sie sich jederzeit mit uns in Verbindung. Wir unterstützen Sie gerne dabei.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Ist das rechtlich zulässig?
Nein, sagt jetzt das Oberlandesgericht München.
Um was ging es konkret?
Die Antragstellerin hatte in ihrem „Facebook“-Account einen eindeutig fremdenfeindlichen Eintrag „gepostet“. Die BILD-Zeitung kopierte diesen Eintrag mit Namen und Profilbild der Antragstellerin und veröffentlichte ihn in der Online-Ausgabe ihrer Zeitung als Teil einer Reihe fremdenfeindlicher Äußerungen. In dem Artikel hieß es unter anderem: „Deutschland ist entsetzt: Ganz offen und mit vollem Namen wird in sozialen Netzwerken zur Gewalt aufgerufen und gehetzt – (…) BILD reicht es jetzt: Wir stellen die Hetzer an den Pranger! (…)“ Die Antragstellerin sah sich hierdurch in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt und beantragte, der Antragsgegnerin per einstweiliger Verfügung die Veröffentlichung ihres Bildnisses zu verbieten.
Wie hat das Gericht entschieden?
Nach Ansicht des OLG steht der Antragstellerin der Unterlassungsanspruch zu.
Sie sei auf dem Foto erkennbar und sie habe weder ausdrücklich noch durch schlüssiges Verhalten (konkludent, wie der Jurist sagt) in die Veröffentlichung eingewilligt. Eine konkludente Einwilligung könnte nur angenommen werden, wenn der Betroffene ein Verhalten an den Tag gelegt hätte, das für den objektiven Erklärungsempfänger als Einwilligung verstanden werden könnte. Aus der Veröffentlichung des Profilbilds auf Facebook könne nicht auf eine wirksame Einwilligung in die streitgegenständliche Veröffentlichung geschlossen werden. Auch wer ein Foto bei Facebook hoch lade, ohne von möglichen Zugriffssperren Gebrauch zu machen, willige nicht in die Weiterverbreitung des Fotos durch Dritte außerhalb des sozialen Netzwerks im Rahmen eines gänzlich anderen Kontextes ein. Der Eintrag auf Facebook könne zudem schon deshalb nicht als Einwilligung verstanden werden, weil der Antragstellerin dabei Zweck, Art und Umfang der jetzt fraglichen Veröffentlichung nicht bekannt gewesen waren.
Die Zulässigkeit der Veröffentlichung ergebe sich auch nicht aus § 23 des Kunsturhebergesetzes (KUG) als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Gegenstand der Berichterstattung sei zwar die Flüchtlingskrise und damit ein Vorgang von historisch-politischer Bedeutung. Es stehe auch außer Frage, dass es Aufgabe der Antragsgegnerin sei, die Flüchtlingsdebatte in ihrer Berichterstattung aufzugreifen. Dazu zähle auch die kritische Würdigung der Haltung von Bevölkerungskreisen, die den Zuzug von Flüchtlingen ablehnen. Nicht zu beanstanden sei daher die Wiedergabe der Äußerung der Antragstellerin. Es bestehe allerdings kein berechtigtes Interesse, die Antragstellerin durch die Abbildung eines Fotos kenntlich zu machen, da dies für eine sachbezogene Erörterung keine Bedeutung habe. Das Verhalten der Antragstellerin könne zudem nicht als freiwillige Mitveranlassung der sie betreffenden Berichterstattung durch besonders exponiertes Verhalten eingestuft werden. Die mit dem Facebook-Eintrag erfolgte partielle Selbstöffnung der Privatsphäre sei nicht mit der von der Antragsgegnerin vorgenommenen und als „Pranger“ bezeichneten Wiedergabe der Äußerung gleichzusetzen: Die Breitenwirkung der Veröffentlichung des Bildes gehe weit über das hinaus, was der Antragstellerin mit ihrem Facebook-Eintrag möglich war.
(OLG München, Urteil vom 17.3.2016 – 29 U 368/16)
Fazit
Das Gericht sagt also, dass keine Einwilligung in die Nutzung eines Bildes außerhalb des sozialen Netzwerks angenommen werden kann, in welches der Betroffene das Bild eingestellt hat.
Damit folgt das OLG München der sich abzeichnenden Linie der Gerichte, grundsätzlich eine Einwilligung zur Weiterverbreitung und damit Nutzung solcher Bilder innerhalb des Netzwerks zu bejahen. Denn das Teilen, Liken und Kommentieren ist den jeweiligen Social Media-Plattformen immanent, sodass man in dieser Hinsicht von einer Einwilligung ausgehen darf. Die Einwilligung erstreckt sich aber umgekehrt ohne weitere klare Hinweise nicht auch darauf, das Bild – oder den sonstigen Content – auch außerhalb des jeweiligen Netzwerks zu verbreiten oder zu nutzen. Denn dieser Erklärungsinhalt kann der Handlung des Hochladens nicht ohne weiteres entnommen werden.
Damit hat die betreffende Person einen Anspruch auf Unterlassung gegen denjenigen, der dennoch eine Nutzung außerhalb des Netzwerks vornimmt.
Sie wollen die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Nutzung Ihrer Bilder im Internet prüfen lassen? Setzen Sie sich jederzeit mit uns in Verbindung. Wir unterstützen Sie gerne dabei.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht