Schallschutzauflagen für Folklorefestival ausreichend
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat eine Klage einer Anwohnerin des Wiesbadener Folklorefestivals zurückgewiesen. Die Anwohnerin wollte erreichen, dass die Stadt ihre Auflagen zum Lärmschutz überprüfen bzw. ändern müsse, da sie sich durch den Lärm gestört fühle, u.a. auch, da die Veranstaltung an manchen Tagen bis 24 Uhr genehmigt worden sei.
Nach Ansicht des Gerichts hatte die Stadt aber alles richtig gemacht. Zunächst: Für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Freizeitlärm gebe es kein rechtlich verbindlich vorgegebenes Mess- und Beurteilungsverfahren, vielmehr müsse immer eine Einzelfallprüfung durchgeführt werden. Hierfür sei die Freizeitlärmrichtlinie zugrundezulegen. Diese aber führe das Wiesbadener Folklorefestival explizit als Beispiel für solche Veranstaltungen auf, die aufgrund ihrer sozialen Funktion und Bedeutung zulässig sei.
So heißt es denn auch in Ziffer 4.4.1. der Freizeitlärmrichtlinie:
“In Sonderfällen können solche Veranstaltungen gleichwohl zulässig sein, wenn sie eine hohe Standortgebundenheit oder soziale Adäquanz und Akzeptanz aufweisen und zudem zahlenmäßig eng begrenzt durchgeführt werden. (…) Von sozialer Adäquanz und Akzeptanz ist auszugehen, wenn die Veranstaltung eine soziale Funktion und Bedeutung hat. Sozial adäquat sind beispielsweise örtlich einmalige Jugendfestivals, wie etwa das Wiesbadener Folklorefestival.”
Im Übrigen finden auf dem Gelände nicht mehr als zehn möglicherweise störende Veranstaltungen pro Jahr statt, so das Gericht.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)
Nach Ansicht des Gerichts hatte die Stadt aber alles richtig gemacht. Zunächst: Für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Freizeitlärm gebe es kein rechtlich verbindlich vorgegebenes Mess- und Beurteilungsverfahren, vielmehr müsse immer eine Einzelfallprüfung durchgeführt werden. Hierfür sei die Freizeitlärmrichtlinie zugrundezulegen. Diese aber führe das Wiesbadener Folklorefestival explizit als Beispiel für solche Veranstaltungen auf, die aufgrund ihrer sozialen Funktion und Bedeutung zulässig sei.
So heißt es denn auch in Ziffer 4.4.1. der Freizeitlärmrichtlinie:
“In Sonderfällen können solche Veranstaltungen gleichwohl zulässig sein, wenn sie eine hohe Standortgebundenheit oder soziale Adäquanz und Akzeptanz aufweisen und zudem zahlenmäßig eng begrenzt durchgeführt werden. (…) Von sozialer Adäquanz und Akzeptanz ist auszugehen, wenn die Veranstaltung eine soziale Funktion und Bedeutung hat. Sozial adäquat sind beispielsweise örtlich einmalige Jugendfestivals, wie etwa das Wiesbadener Folklorefestival.”
Im Übrigen finden auf dem Gelände nicht mehr als zehn möglicherweise störende Veranstaltungen pro Jahr statt, so das Gericht.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)