Bundesfinanzhof: Steuervergünstigung auch bei ausgeschlossener Allgemeinheit
Das Finanzgericht Nürnberg hatte 2014 entschieden, dass ein Trauerredner bzw. Hochzeitsredner zwar eine künstlerische Leistung erbringen könne, für die ein Umsatzsteuersatz auf sein Honorar von 7% möglich sei. Allerdings gelte die Steuerbegünstigung nur bei Veranstaltungen, die sich an die Allgemeinheit richten würden, also nicht bei Privatveranstaltungen.
Diesem Urteil konsequent folgend musste auch bedeuten, dass neben Privatveranstaltungen auch Firmenveranstaltungen hierunter fallen würden, d.h. auch hier wäre die Künstlergage mit 19% zu versteuern.
Der Bundesfinanzhof hat sich in dem jetzt veröffentlichten Urteil gegen diese Auffassung ausgesprochen:
„… ein Ausschluss von Privatveranstaltungen (z.B. Künstler tritt bei einer Betriebs- oder Gedenkfeier im Auftrag des Veranstalters vor abgeschlossenem Personenkreis auf) lässt sich weder dem Gesetz noch Art. 98 Anhang III MwStSystRL (“Dienstleistungen ausübender Künstler”) entnehmen. Es wäre auch nicht sachgerecht, würde eine künstlerische Leistung bei einer geschlossenen Hochzeitsfeier nicht begünstigt, während bei einem vergleichbaren Vortrag auf einer Trauerfeier in faktischer Öffentlichkeit, bei der der Zutritt von Nachbarn und anderen Bekannten nicht ausgeschlossen ist und z.B. bei der Trauerfeier einer bekannten Persönlichkeit eine Vielzahl von Teilnehmern erreichen kann, nach der Anzahl der nicht geladenen, aber teilnehmenden Gäste unterschieden werden müsste. Art. 98 Anhang III Nr. 9 MwStSystRL begünstigt die Tätigkeit eines “ausübenden Künstlers” vielmehr auch bei einer geschlossenen Veranstaltung.“
Der Bundesfinanzhof hat die Entscheidung letztlich wieder an das FG Nürnberg zurückverwiesen, allerdings geht es dabei vornehmlich um die Frage, das Halten von Reden auf Hochzeiten und Trauerfeiern eine künstlerische Tätigkeit sei, oder lediglich eine schablonenhafte Wiederholung anhand eines Redegerüsts.
Vermutlich wird das Finanzgericht Nürnberg nun nicht noch einmal das Fass aufmachen mit der Behauptung, die Steuervergünstigung gelte nur bei der Allgemeinheit zugänglichen Veranstaltungen.
Zum Urteil des Bundesfinanzhofs
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)
Diesem Urteil konsequent folgend musste auch bedeuten, dass neben Privatveranstaltungen auch Firmenveranstaltungen hierunter fallen würden, d.h. auch hier wäre die Künstlergage mit 19% zu versteuern.
Der Bundesfinanzhof hat sich in dem jetzt veröffentlichten Urteil gegen diese Auffassung ausgesprochen:
„… ein Ausschluss von Privatveranstaltungen (z.B. Künstler tritt bei einer Betriebs- oder Gedenkfeier im Auftrag des Veranstalters vor abgeschlossenem Personenkreis auf) lässt sich weder dem Gesetz noch Art. 98 Anhang III MwStSystRL (“Dienstleistungen ausübender Künstler”) entnehmen. Es wäre auch nicht sachgerecht, würde eine künstlerische Leistung bei einer geschlossenen Hochzeitsfeier nicht begünstigt, während bei einem vergleichbaren Vortrag auf einer Trauerfeier in faktischer Öffentlichkeit, bei der der Zutritt von Nachbarn und anderen Bekannten nicht ausgeschlossen ist und z.B. bei der Trauerfeier einer bekannten Persönlichkeit eine Vielzahl von Teilnehmern erreichen kann, nach der Anzahl der nicht geladenen, aber teilnehmenden Gäste unterschieden werden müsste. Art. 98 Anhang III Nr. 9 MwStSystRL begünstigt die Tätigkeit eines “ausübenden Künstlers” vielmehr auch bei einer geschlossenen Veranstaltung.“
Der Bundesfinanzhof hat die Entscheidung letztlich wieder an das FG Nürnberg zurückverwiesen, allerdings geht es dabei vornehmlich um die Frage, das Halten von Reden auf Hochzeiten und Trauerfeiern eine künstlerische Tätigkeit sei, oder lediglich eine schablonenhafte Wiederholung anhand eines Redegerüsts.
Vermutlich wird das Finanzgericht Nürnberg nun nicht noch einmal das Fass aufmachen mit der Behauptung, die Steuervergünstigung gelte nur bei der Allgemeinheit zugänglichen Veranstaltungen.
Zum Urteil des Bundesfinanzhofs
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)