Auch nach jahrelanger Duldung: Rauchverbot im Festzelt
Wenn man etwas nicht darf, was man aber gerne tun würde, dann findet man das Verbot naturgemäß nicht sonderlich sexy. Eine Stadt wollte nun einem Schützenverein anordnen, dass der Verein bei seiner Veranstaltung im Festzelt das gesetzliche Rauchverbot durchzusetzen habe.
Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat der Stadt nun in einem Eilverfahren Recht gegeben:
Das Festzelt ist eine „Kultur- und Freizeiteinrichtung“ im Sinne des § 2 Nr. 5 Nichtraucherschutzgesetz NRW, und nach Auffassung des Verwaltungsgerichts auch ein „vollständig umschlossener Raum“ im Sinne des § 1 Absatz 1.
Dies gelte auch, wenn eine ständige Luftzirkulation oder das Öffnen der Zeltwände möglich sei. Die Anordnung entspreche daher dem Zweck des Nichtraucherschutzgesetzes, das den Bürger vor den Gefahren des Rauchens in der Öffentlichkeit schützen soll.
Daran ändere sich auch nichts, dass die Stadt das Rauchen in früheren Jahren geduldet hatte.
Schließlich sei das Interesse des Veranstalters, seine Veranstaltung unverändert in der bisherigen Form fortzuführen, geringer zu bewerten als das Interesse der Öffentlichkeit an der Durchsetzung des gesetzlichen Nichtraucherschutzes.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)
Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat der Stadt nun in einem Eilverfahren Recht gegeben:
Das Festzelt ist eine „Kultur- und Freizeiteinrichtung“ im Sinne des § 2 Nr. 5 Nichtraucherschutzgesetz NRW, und nach Auffassung des Verwaltungsgerichts auch ein „vollständig umschlossener Raum“ im Sinne des § 1 Absatz 1.
Dies gelte auch, wenn eine ständige Luftzirkulation oder das Öffnen der Zeltwände möglich sei. Die Anordnung entspreche daher dem Zweck des Nichtraucherschutzgesetzes, das den Bürger vor den Gefahren des Rauchens in der Öffentlichkeit schützen soll.
Daran ändere sich auch nichts, dass die Stadt das Rauchen in früheren Jahren geduldet hatte.
Schließlich sei das Interesse des Veranstalters, seine Veranstaltung unverändert in der bisherigen Form fortzuführen, geringer zu bewerten als das Interesse der Öffentlichkeit an der Durchsetzung des gesetzlichen Nichtraucherschutzes.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)