Puma schlägt Pudel
Der Bundesgerichtshof hat am 02.04.2015 entschieden, dass der Inhaber einer bekannten Marke die Löschung einer Marke verlangen kann, die sich in ihrem Gesamterscheinungsbild in Form einer Parodie an seine Marke anlehnt.
Was war geschehen?
Die Klägerin ist Inhaberin der deutschen Wort-Bild-Marke mit dem Schriftzug "PUMA" und dem Umriss einer springenden Raubkatze.
Der Beklagte ist Inhaber einer jüngeren deutschen Wort-Bild-Marke, die aus dem Schriftzug "PUDEL" und dem Umriss eines springenden Pudels besteht und seit Anfang 2006 unter anderem für Bekleidungsstücke sowie T-Shirts registriert ist.
Die Klägerin sieht in der Eintragung dieser Marke eine Verletzung ihres Markenrechts und beantragt die Löschung der Pudelmarke.
Wie ist entschieden worden?
Der Bundesgerichtshof hat dem Antrag auf Löschung der Pudelmarke stattgegeben. Die beiden Zeichen seien trotz der unübersehbaren Unterschiede im Sinne des Markenrechts einander ähnlich. Zwar sei die Ähnlichkeit der Zeichen nicht so groß, dass dadurch eine Verwechslungsgefahr besteht. Der Beklagte nutze aber mit seinem Zeichen die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der bekannten Marke der Klägerin aus. Er profitiere von der Ähnlichkeit der beiden Marken und erlange dadurch eine Aufmerksamkeit, die er für seine mit der Marke gekennzeichneten Produkte ansonsten nicht erhielte. Der Inhaber einer bekannten Marke könne die Löschung einer Marke auch dann verlangen, wenn keine Verwechslungsgefahr vorliegt, der Grad der Ähnlichkeit zwischen den beiden Marken jedoch so groß sei, dass die beteiligten Verkehrskreise sie gedanklich miteinander verknüpfen. Gegenüber dem Recht aus der bekannten Marke könne sich der Beklagte zur Rechtfertigung nicht mit Erfolg auf die Grundrechte auf freie künstlerische Betätigung oder auf freie Meinungsäußerung berufen. Seine Rechte müssten gegenüber dem ebenfalls durch die Verfassung geschützten Markenrecht der Klägerin zurücktreten, weil der Grundrechtsschutz dem Beklagten nicht die Möglichkeit einräume, ein eigenes Markenrecht für identische oder ähnliche Waren eintragen zu lassen.
(BGH, Urteil vom 02.04.2015, Aktenzeichen I ZR 59/13 - Springender Pudel)
Meinung von Fachanwalt für IT-Recht Timo Schutt
Das Gericht hat eine Verwechslungsgefahr klar verneint, aber eine unzulässige Ausnutzung der bekannten Marke bejaht.
Fraglich ist meiner Meinung nach schon, warum die Kunstfreiheit aufgrund der erkennbar satirischen Auseinandersetzung mit dem Markenlogo von Puma nicht höher zu bewerten war als Pumas Markenrechte. Es mag richtig sein, dass die T-Shirts des Beklagten sich nur deshalb gut verkaufen, weil er sich an die bekannte Marke Puma anlehnt. Aber seinem springenden Pudel ist eine originelle, karikaturistische und damit unter die Kunstfreiheit fallende Originalität nicht abzusprechen. Der Beklagte – das finde ich auch nicht ganz unerheblich – ist auch selbst Designer. Die Abwägung mit dem Eigentumsrecht von Puma, auch ein Grundrecht, hätte ich anders vorgenommen.
Oder unjuristisch formuliert: Ein Puma ist eben doch stärker als ein Pudel.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Was war geschehen?
Die Klägerin ist Inhaberin der deutschen Wort-Bild-Marke mit dem Schriftzug "PUMA" und dem Umriss einer springenden Raubkatze.
Der Beklagte ist Inhaber einer jüngeren deutschen Wort-Bild-Marke, die aus dem Schriftzug "PUDEL" und dem Umriss eines springenden Pudels besteht und seit Anfang 2006 unter anderem für Bekleidungsstücke sowie T-Shirts registriert ist.
Die Klägerin sieht in der Eintragung dieser Marke eine Verletzung ihres Markenrechts und beantragt die Löschung der Pudelmarke.
Wie ist entschieden worden?
Der Bundesgerichtshof hat dem Antrag auf Löschung der Pudelmarke stattgegeben. Die beiden Zeichen seien trotz der unübersehbaren Unterschiede im Sinne des Markenrechts einander ähnlich. Zwar sei die Ähnlichkeit der Zeichen nicht so groß, dass dadurch eine Verwechslungsgefahr besteht. Der Beklagte nutze aber mit seinem Zeichen die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der bekannten Marke der Klägerin aus. Er profitiere von der Ähnlichkeit der beiden Marken und erlange dadurch eine Aufmerksamkeit, die er für seine mit der Marke gekennzeichneten Produkte ansonsten nicht erhielte. Der Inhaber einer bekannten Marke könne die Löschung einer Marke auch dann verlangen, wenn keine Verwechslungsgefahr vorliegt, der Grad der Ähnlichkeit zwischen den beiden Marken jedoch so groß sei, dass die beteiligten Verkehrskreise sie gedanklich miteinander verknüpfen. Gegenüber dem Recht aus der bekannten Marke könne sich der Beklagte zur Rechtfertigung nicht mit Erfolg auf die Grundrechte auf freie künstlerische Betätigung oder auf freie Meinungsäußerung berufen. Seine Rechte müssten gegenüber dem ebenfalls durch die Verfassung geschützten Markenrecht der Klägerin zurücktreten, weil der Grundrechtsschutz dem Beklagten nicht die Möglichkeit einräume, ein eigenes Markenrecht für identische oder ähnliche Waren eintragen zu lassen.
(BGH, Urteil vom 02.04.2015, Aktenzeichen I ZR 59/13 - Springender Pudel)
Meinung von Fachanwalt für IT-Recht Timo Schutt
Das Gericht hat eine Verwechslungsgefahr klar verneint, aber eine unzulässige Ausnutzung der bekannten Marke bejaht.
Fraglich ist meiner Meinung nach schon, warum die Kunstfreiheit aufgrund der erkennbar satirischen Auseinandersetzung mit dem Markenlogo von Puma nicht höher zu bewerten war als Pumas Markenrechte. Es mag richtig sein, dass die T-Shirts des Beklagten sich nur deshalb gut verkaufen, weil er sich an die bekannte Marke Puma anlehnt. Aber seinem springenden Pudel ist eine originelle, karikaturistische und damit unter die Kunstfreiheit fallende Originalität nicht abzusprechen. Der Beklagte – das finde ich auch nicht ganz unerheblich – ist auch selbst Designer. Die Abwägung mit dem Eigentumsrecht von Puma, auch ein Grundrecht, hätte ich anders vorgenommen.
Oder unjuristisch formuliert: Ein Puma ist eben doch stärker als ein Pudel.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht