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Werbung mit gesetzlichen Rechten ist unzulässig

Timo Schutt | 09.03.2015
„Beauftragen Sie unsere Kanzlei. Wir sind zur Verschwiegenheit verpflichtet“

Was ist an dieser Werbebotschaft gefährlich?

Die Selbstverständlichkeit der Verschwiegenheit ist das Problem. Alle Rechtsanwälte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Es ist gesetzlich so vorgeschrieben.

Eine Werbung mit diesem Umstand wäre damit unzulässig, unlauter, abmahnfähig.

Dasselbe gilt für Webshops, die beispielsweise mit einem 14-tägigen Widerrufsrecht werben. Jeder Webshop muss das so gewähren. Eine Werbung mit dieser rechtlichen Verpflichtung ist unzulässig.

So hat das jetzt auch der BGH (Bundesgerichtshof) entschieden. Ein eBay-Verkäufer schrieb auf seiner „Mich“-Seite:

Sollten Sie mit einem kompatiblen Produkt nicht zufrieden sein, haben Sie eine 14-tägige Geld-zurück-Garantie. Das Porto der Rücksendung übernehmen wir.
Für alle Produkte gilt selbstverständlich ebenfalls die gesetzliche Gewährleistung von 2 Jahren.
Der Versand der Ware erfolgt auf Risiko von [Anbieter]

Der Anbieter wurde abgemahnt, gab keine Unterlassungserklärung ab und fand sich einige Jahre später vor dem BGH wieder.

Das Besondere an dem Urteil ist aber nicht, dass der BGH die Werbung als unlauter angesehen hat, sondern, dass er klargestellt hat, dass so eine werbliche Aussage nicht besonders hervorgehoben sein muss, um unlauter zu sein.

Bislang ging man nämlich davon aus, dass eine bloße unscheinbare Darstellung solcher Selbstverständlichkeiten noch nicht ausreicht, um eine unlautere geschäftliche Handlung zu bejahen.

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.03.2014, Aktenzeichen I ZR 185/12)

Meinung von Rechtsanwalt Timo Schutt

Die glasklare Ansicht des BGH, dass es weder einer grafischen, noch einer textlichen Hervorhebung bedarf, um eine solche Aussage unzulässig zu machen bedeutet, dass jeder Unternehmer, jeder Webshopbetreiber, jede Firma seine/ihre werblichen Aussagen, aber auch ihre – oft schnell dahin formulierten oder von der Marketingabteilung ohne rechtliche Absicherung entworfenen – sonstigen Aussagen im Zusammenhang mit der Anpreisung von Waren und Dienstleistungen auf solche – auch versteckten – Abmahnfallen hin überprüfen sollte.

Zumindest sollte durch die Formulierung klargestellt sein, dass es sich gerade nicht um eine freiwillige Leistung handelt. Denn der BGH ließ die Aussage zum Gewährleistungsrecht („Für alle Produkte gilt selbstverständlich ebenfalls die gesetzliche Gewährleistung von 2 Jahren“) ausdrücklich unbeanstandet. Solange also der Leser versteht, dass eine bestimmte Leistung gesetzliche Folge ist, ist alles in Ordnung.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht