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Darf eine Hostess auf Veranstaltungen fotografiert werden?

Timo Schutt | 24.02.2015
Zu einem Thema gibt es erstaunlich wenige Entscheidungen: Das Fotografieren auf Veranstaltungen. Der Bundesgerichtshof hatte sich nun mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Hostess, die bei einer Veranstaltung Zigaretten verteilen soll, fotografiert werden darf.

Im Ergebnis hat der Bundesgerichtshof das bejaht – die Begründung wirkt auf den ersten Blick durchaus richtig. Bei genauerem Hinsehen aber stellt sich die Frage, ob der BGH die damit einhergehenden Probleme erkannt hat.

Zunächst der Grundsatz: Bildnisse mit erkennbaren Personen dürfen nur mit ihrer Zustimmung verbreitet werden. Unproblematisch wäre es also, wenn der Fotograf die Hostess also fragt.

In dem vom BGH entschiedenen Fall wurde sie aber nicht gefragt. Dennoch hat der BGH die Verbreitung des Fotos für zulässig erachtet:

Die Hostess war Mitarbeiterin einer Promotion-Agentur. Der Arbeitgeber hat ihr zuvor Informationsmaterial gegeben, in dem es u.a. hieß, dass Fotos erlaubt seien, man dürfe aber kein Interview geben. Außerdem wurden Beispiele für die „Fotodokumentation“ beigefügt.

Der Bundesgerichtshof unterstellte damit der Hostess ein konkludentes Einverständnis in die Fotos:
• Sie musste wissen, dass Ihr Arbeitgeber die Veröffentlichung von Fotos zu Werbezwecken wünschen würde, ebenso der Auftraggeber.
• Auch die „Art der Veranstaltung“ musste der Hostess genug Hinweis sein, dass man dort Fotos machen würde.
• Auch Medienvertreter, die auf der Veranstaltung Fotos erstellten, konnten davon ausgehen, dass die Hostess dieses Wissen hatte.

Der Bundesgerichtshof unterstellt hier also recht viel angebliches „Wissen“ bzw. Wissenmüssen. Das ist zwar durchaus zulässig, allerdings ist unklar, ob der BGH dabei auch folgendes berücksichtigt hat:
• Mit derlei Schlussfolgerungen würde das Persönlichkeitsrecht von Arbeitnehmern nahezu gegen Null reduziert, soweit der Arbeitnehmer in der Veranstaltungs- oder Werbebranche arbeitet.
• Allein die Übergabe eines Informationsblattes dürfte nicht ausreichend sein: Zum einen wurde diese Information offenkundig nach Abschluss des Arbeitsvertrages ausgehändigt; zum anderen ist die Hostess als Arbeitnehmerin ja verpflichtet, den Weisungen des Arbeitgebers zu folgen. Das würde dann aber bedeuten, dass das Weisungsrecht des Arbeitsgebers das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers komplett aushöhlen könnte.

Die Entscheidung des BGH halte ich daher nur dann für korrekt, wenn…
• der Arbeitnehmer schon vor Abschluss des Arbeitsvertrages weiß, dass von ihm Fotos gemacht und diese zu Werbezwecken verbreitet werden, oder
• der Arbeitnehmer zumindest die Möglichkeit hat, die Weisung des Arbeitgebers abzulehnen, ohne hieraus arbeitsrechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen – gerade das wäre allerdings kaum praktikabel.

Wenn aber der Arbeitnehmer nur durch eine schlichte Informationsbroschüre (aus der nicht einmal eindeutig hervorgeht, dass Fotos von dem Mitarbeiter gemacht und verbreitet werden) und das Weisungsrecht des Arbeitsgebers dazu verdonnert wäre, sein Persönlichkeitsrecht quasi aufzugeben, kann das nicht richtig sein.

Außerdem wäre es m.E. für einen Arbeitgeber unschwer zumutbar, sich die erforderlichen Rechte auch im Voraus zu beschaffen – und nicht, wie offenbar im vom BGH entschiedenen Fall geschehen, den Arbeitnehmer vor vollendete Tatsachen zu stellen.

Ob und inwieweit der Bundesgerichtshof die Frage geprüft hat, ob mit dem Berufsbild “Promoterin” oder “Hostess” auch einhergeht, dass man weiß, dass man hier eher einmal fotografiert wird, ist unbekannt.

Die Entscheidungsgründe hat der BGH noch nicht veröffentlicht. Hieraus könnte ggf. hervorgehen, was genau der BGH berücksichtigt hat und was nicht. Daher muss man nun noch etwas warten, bis die Begründung veröffentlicht wird.

Interessant wäre, die ganze Thematik auch datenschutzrechtlich einmal zu betrachten: Ist das Abbild eines Arbeitnehmers ein Datum i.S.d. Datenschutzrechts? Dafür spricht einiges. Dann aber wäre der Arbeitnehmer berechtigt, jederzeit seine Zustimmung zur Datennutzung (= Bildnutzung) zu widerrufen. Natürlich kann auch das nicht im Sinne des Erfinders sein.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)