Rechtliche Folgen einer misslungenen Veranstaltung
Eine Silvester-Party in Berlin hat nun ein juristisches Nachspiel, Besucher haben den Veranstalter wegen Betrug angezeigt und wollen ihr Eintrittsgeld zurück. Bis zu 100 Euro kostete eine Eintrittskarte für die Veranstaltung, die eigentlich um 20 Uhr beginnen sollte, jedoch gab es den Einlass erst um über eine Stunde verspätet. Der Saal soll unbeheizt gewesen sein, alle Sitzplätze sollen besetzt gewesen sein, schon gegen 22 Uhr soll ein Großteil des Buffets leer, die Musik „ohrenschmerzend“ gewesen sein. Wie sieht diese Situation rechtlich aus?
Der Veranstalter verpflichtet sich mit dem Abschluss des Vertrages mit seinem Gast zur Erbringung bestimmter Leistungen. Was das für Leistungen genau sind, ergibt sich aus dem Vertrag. Naturgemäß schließt ein Besucher mit dem Veranstalter selten einen ausführlichen schriftlichen Vertrag, aus dem sich die Leistung genau ergeben würde.
Allerdings kann sich der Inhalt der Leistung „Veranstaltung“ auch aus anderen Quellen ergeben: Ankündigungen auf der Webseite, den Werbematerialien, auf der Eintrittskarte, Zusagen bei telefonischen Nachfragen oder beim Ticketkauf usw.
Wird also bspw. der Beginn der Veranstaltung auf 20 festgelegt, dann muss der Veranstaltung auch eine Veranstaltung ab 20 Uhr liefern, sprich, er muss um 20 Uhr die Gäste einlassen. Tut er dies nicht und verzögert sich der Einlass wesentlich (also nicht nur um wenige Minuten), könnte ein Besucher auch ein Rücktrittsrecht haben (§ 323 Abs. 1 BGB) oder den Eintrittspreis mindern, weil er ja schließlich auch nicht die volle Leistung „Veranstaltung“ erhält.
Wird ein Buffet versprochen, dann wird naturgemäß nicht vereinbart, wie lange es bei dem Buffet auch etwas zu essen gibt; natürlich kann irgendwann einmal im Laufe des Abends ein Buffet auch leer werden; wann dieser Zustand aber eintreten darf, kann u.a. vom Eintrittspreis abhängen und von den typischen Erwartungen eines Durchschnittsbesuchers. Dauert bspw. eben eine Silvesterparty beginnend ab 20 Uhr bis nach Mitternacht, so wird man wohl davon ausgehen können, dass ein Buffet auch zumindest einige Stunden gefüllt sein bzw. nachgefüllt werden muss. Geht das Buffet aber wie in dem eingangs geschilderten Fall schon nach ca. 1 Stunde zur Neige, ist das vermutlich etwas (zu) früh.
Mangelnde Beheizung, schlechte Musik bzw. eine schlechte Tonübertragung, schmutzige Toiletten usw. können ein Indiz für eine mangelhafte Leistung sein. Bei solchen so genannten Nebenpflichten zur Hauptpflicht „Veranstaltung“ kann ein Besucher ein Minderungsrecht für den Eintrittspreis haben bis hin (je nachdem, wie extrem die Auswirkungen sind) zu einem Rücktrittsrecht, so dass auch der Veranstalter den Eintrittspreis wieder zurückerstatten muss. Führt die Schlechtleistung darüber hinaus zu einem nachweisbaren Schaden (z.B. Ohrenschmerzen), löst dies auch einen Schadenersatzanspruch aus (§ 280 Abs. 1 BGB).
Insoweit ist zu unterscheiden zwischen
• vertragsrechtlichen Ansprüchen, z.B. auf Erfüllung der versprochenen Leistung,
• Gewährleistungsansprüchen bei Schlechtleistung, z.B. Minderung, und
• Schadenersatzansprüchen, z.B. bei Körperverletzung; bei diesen Ansprüchen ist zumeist ein Verschulden des Veranstalters erforderlich, d.h. der geschädigte Besucher muss nachweisen, dass der Veranstalter fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)
Der Veranstalter verpflichtet sich mit dem Abschluss des Vertrages mit seinem Gast zur Erbringung bestimmter Leistungen. Was das für Leistungen genau sind, ergibt sich aus dem Vertrag. Naturgemäß schließt ein Besucher mit dem Veranstalter selten einen ausführlichen schriftlichen Vertrag, aus dem sich die Leistung genau ergeben würde.
Allerdings kann sich der Inhalt der Leistung „Veranstaltung“ auch aus anderen Quellen ergeben: Ankündigungen auf der Webseite, den Werbematerialien, auf der Eintrittskarte, Zusagen bei telefonischen Nachfragen oder beim Ticketkauf usw.
Wird also bspw. der Beginn der Veranstaltung auf 20 festgelegt, dann muss der Veranstaltung auch eine Veranstaltung ab 20 Uhr liefern, sprich, er muss um 20 Uhr die Gäste einlassen. Tut er dies nicht und verzögert sich der Einlass wesentlich (also nicht nur um wenige Minuten), könnte ein Besucher auch ein Rücktrittsrecht haben (§ 323 Abs. 1 BGB) oder den Eintrittspreis mindern, weil er ja schließlich auch nicht die volle Leistung „Veranstaltung“ erhält.
Wird ein Buffet versprochen, dann wird naturgemäß nicht vereinbart, wie lange es bei dem Buffet auch etwas zu essen gibt; natürlich kann irgendwann einmal im Laufe des Abends ein Buffet auch leer werden; wann dieser Zustand aber eintreten darf, kann u.a. vom Eintrittspreis abhängen und von den typischen Erwartungen eines Durchschnittsbesuchers. Dauert bspw. eben eine Silvesterparty beginnend ab 20 Uhr bis nach Mitternacht, so wird man wohl davon ausgehen können, dass ein Buffet auch zumindest einige Stunden gefüllt sein bzw. nachgefüllt werden muss. Geht das Buffet aber wie in dem eingangs geschilderten Fall schon nach ca. 1 Stunde zur Neige, ist das vermutlich etwas (zu) früh.
Mangelnde Beheizung, schlechte Musik bzw. eine schlechte Tonübertragung, schmutzige Toiletten usw. können ein Indiz für eine mangelhafte Leistung sein. Bei solchen so genannten Nebenpflichten zur Hauptpflicht „Veranstaltung“ kann ein Besucher ein Minderungsrecht für den Eintrittspreis haben bis hin (je nachdem, wie extrem die Auswirkungen sind) zu einem Rücktrittsrecht, so dass auch der Veranstalter den Eintrittspreis wieder zurückerstatten muss. Führt die Schlechtleistung darüber hinaus zu einem nachweisbaren Schaden (z.B. Ohrenschmerzen), löst dies auch einen Schadenersatzanspruch aus (§ 280 Abs. 1 BGB).
Insoweit ist zu unterscheiden zwischen
• vertragsrechtlichen Ansprüchen, z.B. auf Erfüllung der versprochenen Leistung,
• Gewährleistungsansprüchen bei Schlechtleistung, z.B. Minderung, und
• Schadenersatzansprüchen, z.B. bei Körperverletzung; bei diesen Ansprüchen ist zumeist ein Verschulden des Veranstalters erforderlich, d.h. der geschädigte Besucher muss nachweisen, dass der Veranstalter fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)