Stadionverbot ist nicht immer berechtigt
Wenn der Veranstalter einen aggressiven oder störenden Gast bzw. Besucher aus seiner Veranstaltung ausschließen möchte, kann er u.a. ein Hausverbot aussprechen. Das Amtsgericht München hat sich nun mit der Frage beschäftigt, was ein Fußballfan tun muss, damit ein Stadionverbot gegen ihn rechtmäßig ist.
Der Fußballfan befand sich in einer Gruppe von ca. 400 Fans auf dem Weg zum Stadion, als die Gruppe von Fans der Gegnermannschaft angegriffen wurde. Es kam zu Gewalttätigkeiten auch gegenüber der Polizei, die mehrere Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruch einleitete, auch gegen den klagenden Fan. Eine Tatbeteiligung konnte ihm aber nicht nachgewiesen werden. Der Verein sprach gegen ihn ein überörtliches Stadionverbot aus, und bezog sich dabei auf die Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten des Deutschen Fußballbundes.
Dort heißt es in § 4 Abs. 3: Ein bundesweit wirksames Stadionverbot soll ausgesprochen werden bei eingeleiteten Ermittlungs- oder sonstigen Verfahren, insbesondere in folgenden Fällen (schwerer Fall): … 7. Landfriedensbruch (§§ 125, 125a, 126 (1) Nr. 1 StGB).
Grundsätzlich sei ein Verein berechtigt, ein Hausverbot auszusprechen, und zwar sowohl für sein Stadion als auch für andere Stadien von Vereinen, die sich im Deutschen Fußballbund gegenseitig zum Ausspruch eines solchen bundesweiten Stadionverbotes bevollmächtigt hatten, so das Gericht.
Allerdings könne dem Fan nicht nachgewiesen werden, dass er zu den Fußballfans gehört hatte, die tatsächlich aggressiv geworden waren. Zwar sei der Fan insoweit aufgefallen, dass er auf einen Polizeibeamten zugerannt, mehrfach in die Luft gesprungen sei und die Fäuste geballt und geschrien habe; dieses Verhalten rechtfertige jedoch noch nicht einen Anfangsverdacht für einen Landfriedensbruch und ebenso wenig den Tatbestand einer anderen in § 4 Abs. 3 der Richtlinien des Deutschen Fußball Bundes genannten Straftat.
Ein auffälliges Verhalten für die Verhängung eines bundesweiten Stadionverbotes reiche jedenfalls dann nicht aus, wenn dieses Verhalten nur als Argument für eine nicht näher definierte Gefährlichkeit verwendet werden könne. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 und 2 Grundgesetz) und das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Grundgesetz) lassen es nicht zu, einen einzelnen Zuschauer willkürlich, das heißt ohne sachlichen Grund, vom Zutritt zu Stadien auszuschließen, so das Amtsgericht weiter.
Anmerkung von Rechtsanwalt Thomas Waetke
Außerhalb vom Fußball, bei dem das Stadionverbot die Besonderheit hat, dass aufgrund des bundesweiten Verbotes die Auswirkungen auf den Betroffenen sehr hoch sind, kann ein Veranstalter ein Hausverbot für seine Räumlichkeiten etwas einfacher aussprechen, da der Hausrechtsinhaber grundsätzlich frei darin ist, wem er den Zutritt gewährt, solange er niemanden diskriminiert. Verstößt der Betroffene dann gegen das Hausverbot, begeht er ggf. eine Straftat, nämlich einen Hausfriedensbruch (§ 123 StGB).
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)
Der Fußballfan befand sich in einer Gruppe von ca. 400 Fans auf dem Weg zum Stadion, als die Gruppe von Fans der Gegnermannschaft angegriffen wurde. Es kam zu Gewalttätigkeiten auch gegenüber der Polizei, die mehrere Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruch einleitete, auch gegen den klagenden Fan. Eine Tatbeteiligung konnte ihm aber nicht nachgewiesen werden. Der Verein sprach gegen ihn ein überörtliches Stadionverbot aus, und bezog sich dabei auf die Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten des Deutschen Fußballbundes.
Dort heißt es in § 4 Abs. 3: Ein bundesweit wirksames Stadionverbot soll ausgesprochen werden bei eingeleiteten Ermittlungs- oder sonstigen Verfahren, insbesondere in folgenden Fällen (schwerer Fall): … 7. Landfriedensbruch (§§ 125, 125a, 126 (1) Nr. 1 StGB).
Grundsätzlich sei ein Verein berechtigt, ein Hausverbot auszusprechen, und zwar sowohl für sein Stadion als auch für andere Stadien von Vereinen, die sich im Deutschen Fußballbund gegenseitig zum Ausspruch eines solchen bundesweiten Stadionverbotes bevollmächtigt hatten, so das Gericht.
Allerdings könne dem Fan nicht nachgewiesen werden, dass er zu den Fußballfans gehört hatte, die tatsächlich aggressiv geworden waren. Zwar sei der Fan insoweit aufgefallen, dass er auf einen Polizeibeamten zugerannt, mehrfach in die Luft gesprungen sei und die Fäuste geballt und geschrien habe; dieses Verhalten rechtfertige jedoch noch nicht einen Anfangsverdacht für einen Landfriedensbruch und ebenso wenig den Tatbestand einer anderen in § 4 Abs. 3 der Richtlinien des Deutschen Fußball Bundes genannten Straftat.
Ein auffälliges Verhalten für die Verhängung eines bundesweiten Stadionverbotes reiche jedenfalls dann nicht aus, wenn dieses Verhalten nur als Argument für eine nicht näher definierte Gefährlichkeit verwendet werden könne. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 und 2 Grundgesetz) und das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Grundgesetz) lassen es nicht zu, einen einzelnen Zuschauer willkürlich, das heißt ohne sachlichen Grund, vom Zutritt zu Stadien auszuschließen, so das Amtsgericht weiter.
Anmerkung von Rechtsanwalt Thomas Waetke
Außerhalb vom Fußball, bei dem das Stadionverbot die Besonderheit hat, dass aufgrund des bundesweiten Verbotes die Auswirkungen auf den Betroffenen sehr hoch sind, kann ein Veranstalter ein Hausverbot für seine Räumlichkeiten etwas einfacher aussprechen, da der Hausrechtsinhaber grundsätzlich frei darin ist, wem er den Zutritt gewährt, solange er niemanden diskriminiert. Verstößt der Betroffene dann gegen das Hausverbot, begeht er ggf. eine Straftat, nämlich einen Hausfriedensbruch (§ 123 StGB).
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)