Arbeitsunfall beim Tanken?
Das Thema gesetzliche Unfallversicherung spielt bei Betriebsveranstaltungen eine große Rolle, aber auch sonst ganz allgemein im Arbeitsleben. Oft stellt sich die Frage, ob ein Unfall während der Arbeit ein Arbeitsunfall oder ein Unfall von/zur Arbeit ein unfallversicherter Wegeunfall ist. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat sich nun mit dem Tankvorgang auseinandergesetzt.
Im konkreten Fall fuhr eine Mitarbeiterin von der Arbeit nach Hause und wollte unterwegs tanken. Sie blinkte und hielt zum Abbiegen auf den Tankstellenbereich an. In diesem Moment kam es zum Unfall.
Das Landessozialgericht verneinte nun einen Wegeunfall: Das Tanken sei „eigenwirtschaftlich“ und nicht mehr eine dem Betrieb zuzuordnende Tätigkeit. Anders, so das Gericht, könne es nur sein, wenn etwa völlig unvorhergesehen ein Stau entstanden und dadurch unvorhergesehen der Spritverbrauch höher geworden sei und man deshalb eine Tankstelle ansteuern musste. Hier habe die Mitarbeiterin aber von vorne herein nicht darauf vertrauen können, dass sie ohne Inanspruchnahme der Tankreserve zum Arbeitsplatz kommen konnte, so das Gericht.
Anmerkung von Rechtsanwalt Thomas Waetke
Maßgeblich ist u.a. die sog. Handlungstendenz: Geschieht der Unfall bspw. auf dem Weg zur Arbeit, wenn der Mitarbeiter gerade die Tankstelle verlässt, ist die Tendenz „Richtung Arbeit“, der Unfall wäre damit unfallversichert. Anders in dem oben dargestellten Fall: Dort geht die Tendenz zum „Tanken“, was grundsätzlich nichts mit „Arbeit“ zu tun hat.
Anders könnte es wiederum sein, wenn der Mitarbeiter z.B. von seiner Arbeitsstelle München weisungsgemäß nach Hamburg mit dem PKW fahren soll und zwischendurch tanken muss, um an den bestimmungsgemäßen Ort zu gelangen.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)
Im konkreten Fall fuhr eine Mitarbeiterin von der Arbeit nach Hause und wollte unterwegs tanken. Sie blinkte und hielt zum Abbiegen auf den Tankstellenbereich an. In diesem Moment kam es zum Unfall.
Das Landessozialgericht verneinte nun einen Wegeunfall: Das Tanken sei „eigenwirtschaftlich“ und nicht mehr eine dem Betrieb zuzuordnende Tätigkeit. Anders, so das Gericht, könne es nur sein, wenn etwa völlig unvorhergesehen ein Stau entstanden und dadurch unvorhergesehen der Spritverbrauch höher geworden sei und man deshalb eine Tankstelle ansteuern musste. Hier habe die Mitarbeiterin aber von vorne herein nicht darauf vertrauen können, dass sie ohne Inanspruchnahme der Tankreserve zum Arbeitsplatz kommen konnte, so das Gericht.
Anmerkung von Rechtsanwalt Thomas Waetke
Maßgeblich ist u.a. die sog. Handlungstendenz: Geschieht der Unfall bspw. auf dem Weg zur Arbeit, wenn der Mitarbeiter gerade die Tankstelle verlässt, ist die Tendenz „Richtung Arbeit“, der Unfall wäre damit unfallversichert. Anders in dem oben dargestellten Fall: Dort geht die Tendenz zum „Tanken“, was grundsätzlich nichts mit „Arbeit“ zu tun hat.
Anders könnte es wiederum sein, wenn der Mitarbeiter z.B. von seiner Arbeitsstelle München weisungsgemäß nach Hamburg mit dem PKW fahren soll und zwischendurch tanken muss, um an den bestimmungsgemäßen Ort zu gelangen.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)