Veranstalter muss prüfen: Hell genug?
Der Veranstalter ist verpflichtet, sich zu vergewissern, ob die Wege auf dem Außengelände für die nach Hause gehenden Besucher ausreichend beleuchtet sind.
Konkret ging es darum, dass die Besucher über einen Weg auf einen Parkplatz laufen mussten, auf dem Busse für die Weiterfahrt warteten. Versehentlich wurde am Abend die Außenbeleuchtung nicht eingeschaltet, das Licht einer benachbarten Gaststätte war ausgestellt, da dort ein Ruhetag war. Eine Besucherin war auf dem dunklen Weg gestürzt und hatte sich verletzt.
Der Bundesgerichtshof hatte entschieden, dass der Veranstalter (ein Verein) hätte prüfen müssen, ob die Außenbeleuchtung eingeschaltet ist: Der anwesende Vorsitzender oder in dessen Auftrag ein Helfer hätte sich darüber vergewissern müssen, ob bei Ende der Veranstaltung der Weg zu den wartenden Bussen für die Besucher zumutbar und hinreichend gesichert gewesen sei, so der BGH.
Grundsätzlich muss der Veranstalter das erforderliche und Zumutbare unternehmen, um Schäden von seinen Besuchern fernzuhalten; dies sind die so genannten Verkehrssicherungspflichten.
Diese Pflicht besteht nicht nur in Bezug auf Gefährdungen durch die Veranstaltung selbst, sondern erstreckt sich auch auf die Sicherung des Zu- und Abgangs der Besucher zum und vom Ort der Veranstaltung vor Gefahren aus der Leitung des Besucherstroms, hat der BGH entschieden.
Somit wäre es erforderlich und für den Veranstalter zumutbar gewesen, sich im Vorfeld zu erkundigen, ob die benachbarte Gaststätte ihre Außenbeleuchtung einschaltet, ebenso, ansonsten anderweitig für Beleuchtung zu sorgen. Im damals entschiedenen Fall hätte der Veranstalter sogar noch einen Alternativweg anbieten können, der über eine Straßenbeleuchtung verfügt hatte.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Konkret ging es darum, dass die Besucher über einen Weg auf einen Parkplatz laufen mussten, auf dem Busse für die Weiterfahrt warteten. Versehentlich wurde am Abend die Außenbeleuchtung nicht eingeschaltet, das Licht einer benachbarten Gaststätte war ausgestellt, da dort ein Ruhetag war. Eine Besucherin war auf dem dunklen Weg gestürzt und hatte sich verletzt.
Der Bundesgerichtshof hatte entschieden, dass der Veranstalter (ein Verein) hätte prüfen müssen, ob die Außenbeleuchtung eingeschaltet ist: Der anwesende Vorsitzender oder in dessen Auftrag ein Helfer hätte sich darüber vergewissern müssen, ob bei Ende der Veranstaltung der Weg zu den wartenden Bussen für die Besucher zumutbar und hinreichend gesichert gewesen sei, so der BGH.
Grundsätzlich muss der Veranstalter das erforderliche und Zumutbare unternehmen, um Schäden von seinen Besuchern fernzuhalten; dies sind die so genannten Verkehrssicherungspflichten.
Diese Pflicht besteht nicht nur in Bezug auf Gefährdungen durch die Veranstaltung selbst, sondern erstreckt sich auch auf die Sicherung des Zu- und Abgangs der Besucher zum und vom Ort der Veranstaltung vor Gefahren aus der Leitung des Besucherstroms, hat der BGH entschieden.
Somit wäre es erforderlich und für den Veranstalter zumutbar gewesen, sich im Vorfeld zu erkundigen, ob die benachbarte Gaststätte ihre Außenbeleuchtung einschaltet, ebenso, ansonsten anderweitig für Beleuchtung zu sorgen. Im damals entschiedenen Fall hätte der Veranstalter sogar noch einen Alternativweg anbieten können, der über eine Straßenbeleuchtung verfügt hatte.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht