Vorsicht im Kampf gegen die Konkurrenz
Eine Werbeanzeige darf nicht zu dem Zweck geschaltet werden, um Mitbewerber gezielt zu verdrängen.
Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden. Dabei ging es um einen Verlag, der kostenlose Zeitschriften druckt und verteilt. Er hatte in einer Anzeige einen Aufkleber beworben, auf dem es heißt: „Bitte keine Werbung / keine kostenlosen Zeitungen“ Neben dem Text war das Logo des Verlages zu sehen: Der Aufkleber sollte es erlauben, dass zumindest die eigene kostenlose Zeitung in den Briefkasten eingelegt werden dürfe.
Ein Mitbewerber des Verlages hatte gegen diese Art der Werbung geklagt, und nun vor dem OLG Koblenz einen Sieg errungen. Nach Auffassung des OLG Koblenz beeinflusse der Verlag die Verbraucher dahingehend, nur die eigene Zeitung zu akzeptieren. Dem Verlag gehe es nicht darum, die eigene Zeitung zu bewerben, sondern nur darum, die Konkurrenzprodukte zu verdrängen.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden. Dabei ging es um einen Verlag, der kostenlose Zeitschriften druckt und verteilt. Er hatte in einer Anzeige einen Aufkleber beworben, auf dem es heißt: „Bitte keine Werbung / keine kostenlosen Zeitungen“ Neben dem Text war das Logo des Verlages zu sehen: Der Aufkleber sollte es erlauben, dass zumindest die eigene kostenlose Zeitung in den Briefkasten eingelegt werden dürfe.
Ein Mitbewerber des Verlages hatte gegen diese Art der Werbung geklagt, und nun vor dem OLG Koblenz einen Sieg errungen. Nach Auffassung des OLG Koblenz beeinflusse der Verlag die Verbraucher dahingehend, nur die eigene Zeitung zu akzeptieren. Dem Verlag gehe es nicht darum, die eigene Zeitung zu bewerben, sondern nur darum, die Konkurrenzprodukte zu verdrängen.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht