Allgemeine Markenbeschwerde bei Google-AdWords problematisch
Google bietet – wohl aufgrund einer häufigen Inanspruchnahme wegen Markenverletzungen bei AdWords-Anzeigen – eine so genannte „allgemeine Markenbeschwerde“ an. Markeninhaber können dort präventiv die Verwendung einer bestimmten Marke für AdWords-Anzeigen – deren Inhaberschaft sie Google nachweisen müssen –sperren lassen.
Das Oberlandesgericht in Köln hatte zu dieser Funktion entschieden, dass der Markeninhaber sich dadurch gegenüber einem rechtmäßigen Markenverwender wettbewerbswidrig verhält, also kostenpflichtig abgemahnt werden kann.
Das Gericht hielt es für zumutbar, dass der Markeninhaber bei der Sperrung alle Ausnahmen mitteilt von Firmen, die den Markennahmen verwenden dürfen.
Unsere Meinung
Zum Hintergrund: Gewehrt hatte sich ein Verkäufer von Originalprodukten des Markeninhabers. Dann darf er den Markennamen auch werblich verwenden, als auch in einer AdWords-Anzeige nennen. Daher konnte er den Markeninhaber in Anspruch nehmen, der die Verwendung seines Markennamens ohne Angabe von Ausnahmen gesperrt hatte.
Das Beispiel zeigt erneut, wie gefährlich der Umgang mit AdWords-Anzeigen sein kann, in diesem Falle ausnahmsweise für den Markeninhaber statt für den Werbenden.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Das Oberlandesgericht in Köln hatte zu dieser Funktion entschieden, dass der Markeninhaber sich dadurch gegenüber einem rechtmäßigen Markenverwender wettbewerbswidrig verhält, also kostenpflichtig abgemahnt werden kann.
Das Gericht hielt es für zumutbar, dass der Markeninhaber bei der Sperrung alle Ausnahmen mitteilt von Firmen, die den Markennahmen verwenden dürfen.
Unsere Meinung
Zum Hintergrund: Gewehrt hatte sich ein Verkäufer von Originalprodukten des Markeninhabers. Dann darf er den Markennamen auch werblich verwenden, als auch in einer AdWords-Anzeige nennen. Daher konnte er den Markeninhaber in Anspruch nehmen, der die Verwendung seines Markennamens ohne Angabe von Ausnahmen gesperrt hatte.
Das Beispiel zeigt erneut, wie gefährlich der Umgang mit AdWords-Anzeigen sein kann, in diesem Falle ausnahmsweise für den Markeninhaber statt für den Werbenden.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht