Werbung mit Olympia
Heute abend starten die Olympischen Spiele in London. Wir gehen hier einmal der Frage nach, ob und wie ein Veranstalter sich diesem Hype anschließen und ihn für seine Zwecke ausnutzen darf.
1.) Olympische Ringe und Bezeichnungen
Wer hätte es gedacht: Es gibt ein Olympiamarkenschutzgesetz. Geschützt sind darin die 5 Ringe und die Worte „Olympiade“, „Olympia“ und „olympisch“ (§ 1 OlympSchG)
Inhaber der Rechte daran ist das Nationale Olympische Komitee für Deutschland und das Internationale Olympische Komitee.
a.) Nutzung der 5 Ringe
Ein Veranstalter darf ohne Zustimmung des NOK oder des IOC die 5 Ringe nicht im geschäftlichen Verkehr nutzen
- zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen,
- in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen,
- als Firma, Geschäftsbezeichnung oder zur Bezeichnung einer Veranstaltung oder
- für Vereinsabzeichen oder Vereinsfahnen.
Wenn ein ähnliches Symbol verwendet werden würde, so wäre auch dies unzulässig, wenn dadurch die Gefahr einer Verwechslung bestehen würde.
b.) Nutzung der olympischen Bezeichnungen
Ein Veranstalter darf ohne Zustimmung des NOK oder des IOC die Bezeichnungen nicht im geschäftlichen Verkehr nutzen
- zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen,
- in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen oder
- als Firma, Geschäftsbezeichnung oder zur Bezeichnung einer gewerbsmäßigen Veranstaltung,
wenn hierdurch die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Bezeichnung mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht wird oder wenn hierdurch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird.
Im Übrigen endet das Verbot, „Olympia“ geschäftsmäßig zu nutzen, getreu dem Motto „Nach den Spielen ist vor den Spielen“ nicht mit dem Ende der Olympischen Spiele.
Vor dem Landgericht Karlsruhe kam es 2010 zu einem Streit zwischen 1und1 und dem NOK: 1und1 hatte für ein Onlinegewinnspiel „olympische Preise“ versprochen und ein Foto gezeigt, auf dem ein Siegerpodest mit den olympischen Ringen zu sehen war. Das NOK sah darin eine lizenzpflichtige Werbung, 1und1 dagegen eine redaktionelle Berichterstattung. Letztlich einigte man sich mit einem Vergleich. Der Streitwert für das Verfahren, aus dem sich dann die Kosten errechnen, wurde auf 650.000 Euro festgesetzt: Das wären nämlich die Lizenzgebühren gewesen, die man für eine begrenzte Lizenz wie einen Werbeeinsatz hätte zahlen müssen.
Das Bundespatentgericht hatte Anfang 2012 entschieden, dass der Begriff „hip hop olympics“ nicht als Marke eingetragen werden dürfe. Das IOC hatte gegen die Markenanmeldung Widerspruch erhoben. Zwar bestünde zwischen „hip hop olympics“ und der Marke „The Olympics“ keine unmittelbare Verwechlungsgefahr; es bestünde aber die Gefahr, dass das Publikum die beiden Begriffe zumindest gedanklich miteinander in Verbindung bringen und dabei von einer wirtschaftlichen Beziehung zwischen den Ausrichtern beider Veranstaltungen ausgehen würde, so das Gericht. Daran ändere auch der Zusatz „hip hop“ nichts.
2.) Ambush Marketing
Beim so genannten Ambush Marketing nutzt ein Werbetreibender einen fremden Event aus, um im Zusammenhang mit diesem fremden (zumeist sehr großen und bekannten) Event selbst Werbung machen zu können. Bekannteste Beispiele sind eben die Olympische Spiele oder auch die Fußball-WM oder -EM: Der “Ambusher” ist hier nicht Sponsor oder sonst Beteiligter, sondern nutzt nur den Hype um diese Großevents. So kann er bspw. seine Plakatwände im Einzugsbereich der Veranstaltungsstätten aufstellen, damit eine besonders große Zahl von potentiellen Besuchern seine Werbung bemerkt.
Grundsätzlich ist Ambush Marketing zulässig. Der Ambusher muss dabei aber…
• das Hausrecht des Hauptevent-Veranstalters beachten; um sich gegen Ambusher in der eigenen Veranstaltungsstätte zu wehren, empfehlen sich entsprechende vertragliche Maßnahmen (“Hausordnung”);
• das Wettbewerbsrecht, Markenrecht usw. beachten. Er darf sich also nicht als Sponsor aufspielen, wenn er keiner ist.
Dem Haupt-Veranstalter sei empfohlen, bei ambush-geeigneten Events sich sowohl in Sponsorverträgen als auch in Verträgen mit Künstlern/Sportlern schon im Vorfeld gegen etwaige Ambush-Aktionen zu wehren.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
1.) Olympische Ringe und Bezeichnungen
Wer hätte es gedacht: Es gibt ein Olympiamarkenschutzgesetz. Geschützt sind darin die 5 Ringe und die Worte „Olympiade“, „Olympia“ und „olympisch“ (§ 1 OlympSchG)
Inhaber der Rechte daran ist das Nationale Olympische Komitee für Deutschland und das Internationale Olympische Komitee.
a.) Nutzung der 5 Ringe
Ein Veranstalter darf ohne Zustimmung des NOK oder des IOC die 5 Ringe nicht im geschäftlichen Verkehr nutzen
- zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen,
- in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen,
- als Firma, Geschäftsbezeichnung oder zur Bezeichnung einer Veranstaltung oder
- für Vereinsabzeichen oder Vereinsfahnen.
Wenn ein ähnliches Symbol verwendet werden würde, so wäre auch dies unzulässig, wenn dadurch die Gefahr einer Verwechslung bestehen würde.
b.) Nutzung der olympischen Bezeichnungen
Ein Veranstalter darf ohne Zustimmung des NOK oder des IOC die Bezeichnungen nicht im geschäftlichen Verkehr nutzen
- zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen,
- in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen oder
- als Firma, Geschäftsbezeichnung oder zur Bezeichnung einer gewerbsmäßigen Veranstaltung,
wenn hierdurch die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Bezeichnung mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht wird oder wenn hierdurch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird.
Im Übrigen endet das Verbot, „Olympia“ geschäftsmäßig zu nutzen, getreu dem Motto „Nach den Spielen ist vor den Spielen“ nicht mit dem Ende der Olympischen Spiele.
Vor dem Landgericht Karlsruhe kam es 2010 zu einem Streit zwischen 1und1 und dem NOK: 1und1 hatte für ein Onlinegewinnspiel „olympische Preise“ versprochen und ein Foto gezeigt, auf dem ein Siegerpodest mit den olympischen Ringen zu sehen war. Das NOK sah darin eine lizenzpflichtige Werbung, 1und1 dagegen eine redaktionelle Berichterstattung. Letztlich einigte man sich mit einem Vergleich. Der Streitwert für das Verfahren, aus dem sich dann die Kosten errechnen, wurde auf 650.000 Euro festgesetzt: Das wären nämlich die Lizenzgebühren gewesen, die man für eine begrenzte Lizenz wie einen Werbeeinsatz hätte zahlen müssen.
Das Bundespatentgericht hatte Anfang 2012 entschieden, dass der Begriff „hip hop olympics“ nicht als Marke eingetragen werden dürfe. Das IOC hatte gegen die Markenanmeldung Widerspruch erhoben. Zwar bestünde zwischen „hip hop olympics“ und der Marke „The Olympics“ keine unmittelbare Verwechlungsgefahr; es bestünde aber die Gefahr, dass das Publikum die beiden Begriffe zumindest gedanklich miteinander in Verbindung bringen und dabei von einer wirtschaftlichen Beziehung zwischen den Ausrichtern beider Veranstaltungen ausgehen würde, so das Gericht. Daran ändere auch der Zusatz „hip hop“ nichts.
2.) Ambush Marketing
Beim so genannten Ambush Marketing nutzt ein Werbetreibender einen fremden Event aus, um im Zusammenhang mit diesem fremden (zumeist sehr großen und bekannten) Event selbst Werbung machen zu können. Bekannteste Beispiele sind eben die Olympische Spiele oder auch die Fußball-WM oder -EM: Der “Ambusher” ist hier nicht Sponsor oder sonst Beteiligter, sondern nutzt nur den Hype um diese Großevents. So kann er bspw. seine Plakatwände im Einzugsbereich der Veranstaltungsstätten aufstellen, damit eine besonders große Zahl von potentiellen Besuchern seine Werbung bemerkt.
Grundsätzlich ist Ambush Marketing zulässig. Der Ambusher muss dabei aber…
• das Hausrecht des Hauptevent-Veranstalters beachten; um sich gegen Ambusher in der eigenen Veranstaltungsstätte zu wehren, empfehlen sich entsprechende vertragliche Maßnahmen (“Hausordnung”);
• das Wettbewerbsrecht, Markenrecht usw. beachten. Er darf sich also nicht als Sponsor aufspielen, wenn er keiner ist.
Dem Haupt-Veranstalter sei empfohlen, bei ambush-geeigneten Events sich sowohl in Sponsorverträgen als auch in Verträgen mit Künstlern/Sportlern schon im Vorfeld gegen etwaige Ambush-Aktionen zu wehren.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht