Neuer Gesetzesentwurf zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes
"Der vom Bundesinnenministerium vorgelegte neue Gesetzesentwurf zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes ist aus Sicht der Arbeitnehmer völlig unzureichend. Er muss dringend nachgebessert werden, insbesondere hinsichtlich der Regelungen für die Beschäftigten in Call-Centern", so der stellvertretende Bundesvorsitzende der Kommunikationsgewerkschaft DPV (DPVKOM), Karlheinz Vernet Kosik.
So beinhaltet der überarbeitete Gesetzesentwurf des Bundesdatenschutzgesetzes in § 32i unter anderem die Regelung, dass die Beschäftigten von Call-Centern nur generell darüber informiert werden müssen, dass der Arbeitgeber Kontrollen ihrer Tätigkeit vornimmt. Über den Zeitpunkt oder den Zeitraum, zu dem die Kontrollen durchgeführt werden, muss der Call-Center-Mitarbeiter hingegen nicht unterrichtet werden. "Mit dieser Formulierung kann die Arbeitsleistung und das Verhalten der Call-Center-Beschäftigten permanent überwacht werden. Das lehnen wir ab. Wir fordern, dass eine Aufzeichnung und Auswertung von Telefongesprächen zur Qualitätssicherung nur stichprobenartig und anlassbezogen durchgeführt werden darf", so Vernet Kosik. Hierfür muss dann auch eine schriftliche Einwilligung des Beschäftigten vorliegen, die jederzeit widerrufen werden kann. Dies ist im vorgelegten Gesetzesentwurf bislang nicht vorgesehen.
Auch die in § 32f neu geregelte Videoüberwachung nicht öffentlich zugänglicher Betriebsgelände oder Betriebsstätten mit optisch-elektronischen Einrichtungen ermöglicht eine dauerhafte Überwachung der Beschäftigten und eine permanente Leistungs- und Verhaltenskontrolle. Die in den Gesetzesentwurf neu aufgenommene Formulierung, wonach die Videoüberwachung zulässig sein soll, wenn sie der Wahrung wichtiger betrieblicher Interessen dient - dazu zählen insbesondere Zutrittskontrolle, Wahrnehmung des Hausrechts, Schutz des Eigentums, Sicherheit des Beschäftigten, Sicherung von Anlagen, Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Betriebes und Qualitätskontrolle -, lässt dem Arbeitgeber nahezu freie Hand bei der Videoüberwachung. Vernet Kosik: "Wir sträuben uns nicht gegen die Videoüberwachung in begründeten Ausnahmefällen. Es kann jedoch nicht sein, dass Arbeitnehmer unter dauerhafter Beobachtung stehen und ihr Verhalten am Arbeitsplatz rund um die Uhr überwacht wird."
So beinhaltet der überarbeitete Gesetzesentwurf des Bundesdatenschutzgesetzes in § 32i unter anderem die Regelung, dass die Beschäftigten von Call-Centern nur generell darüber informiert werden müssen, dass der Arbeitgeber Kontrollen ihrer Tätigkeit vornimmt. Über den Zeitpunkt oder den Zeitraum, zu dem die Kontrollen durchgeführt werden, muss der Call-Center-Mitarbeiter hingegen nicht unterrichtet werden. "Mit dieser Formulierung kann die Arbeitsleistung und das Verhalten der Call-Center-Beschäftigten permanent überwacht werden. Das lehnen wir ab. Wir fordern, dass eine Aufzeichnung und Auswertung von Telefongesprächen zur Qualitätssicherung nur stichprobenartig und anlassbezogen durchgeführt werden darf", so Vernet Kosik. Hierfür muss dann auch eine schriftliche Einwilligung des Beschäftigten vorliegen, die jederzeit widerrufen werden kann. Dies ist im vorgelegten Gesetzesentwurf bislang nicht vorgesehen.
Auch die in § 32f neu geregelte Videoüberwachung nicht öffentlich zugänglicher Betriebsgelände oder Betriebsstätten mit optisch-elektronischen Einrichtungen ermöglicht eine dauerhafte Überwachung der Beschäftigten und eine permanente Leistungs- und Verhaltenskontrolle. Die in den Gesetzesentwurf neu aufgenommene Formulierung, wonach die Videoüberwachung zulässig sein soll, wenn sie der Wahrung wichtiger betrieblicher Interessen dient - dazu zählen insbesondere Zutrittskontrolle, Wahrnehmung des Hausrechts, Schutz des Eigentums, Sicherheit des Beschäftigten, Sicherung von Anlagen, Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Betriebes und Qualitätskontrolle -, lässt dem Arbeitgeber nahezu freie Hand bei der Videoüberwachung. Vernet Kosik: "Wir sträuben uns nicht gegen die Videoüberwachung in begründeten Ausnahmefällen. Es kann jedoch nicht sein, dass Arbeitnehmer unter dauerhafter Beobachtung stehen und ihr Verhalten am Arbeitsplatz rund um die Uhr überwacht wird."