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Telefon-Werbung ohne Einwilligung

Ein neues Urteil bestätigt: Telefonwerbung ohne Einwilligung verstößt gegen das UWG. Firmen müssen ihre Marketingstrategien anpassen.
13.02.25

- Telefonwerbung ohne mutmaßliche Einwilligung verstößt gegen das UWG
- DSGVO erlaubt keine Datennutzung aus Verzeichnissen für Werbeanrufe
- Unternehmen müssen Einwilligungen dokumentieren, um Abmahnungen zu vermeiden

Telefonische Werbung ohne eine ausdrückliche oder zumindest mutmaßliche Einwilligung verstößt gegen geltendes Wettbewerbs- und Datenschutzrecht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Unternehmen Telefonnummern aus öffentlich zugänglichen Verzeichnissen nicht für Werbeanrufe nutzen dürfen, wenn keine vorherige Zustimmung der betroffenen Personen vorliegt, berichtet anwalt.de. Besonders betroffen sind Branchen, die Kaltakquise per Telefon einsetzen, da sie ihre Strategien anpassen müssen, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Das Urteil basiert auf der DSGVO und dem UWG, die den Schutz der Privatsphäre und den fairen Wettbewerb sicherstellen. Eine Interessenabwägung zugunsten der werbenden Unternehmen ist nicht möglich, wenn die angerufenen Personen nicht ausdrücklich in die Kontaktaufnahme eingewilligt haben. Selbst wenn Telefonnummern öffentlich einsehbar sind, dürfen sie nicht ohne Weiteres für Werbezwecke genutzt werden. Damit bestätigt das Gericht, dass Datenschutzgesetze Vorrang haben und Telefonmarketing klare Grenzen gesetzt sind.

Für Unternehmen bedeutet dies, dass sie ihre Telefonmarketing-Strategien überarbeiten und an die rechtlichen Vorgaben anpassen müssen. Eine nachweisbare Einwilligung vor Werbeanrufen ist unerlässlich, um Abmahnungen und Bußgelder zu vermeiden. Zudem ist es ratsam die Einwilligung zu dokumentieren. Mitarbeiter im Vertrieb und Marketing sollten entsprechend geschult sein, um Verstöße zu verhindern.