Call Center Verband begrüßt Beschluss des gesetzlichen Mindestlohns
"Wir haben in den vergangenen Monaten intensiv mit allen beteiligten Akteuren um eine Ausgestaltung gerungen, die dem Kundendialog eine gute Zukunft in Deutschland sichert. Auch wenn an einigen Stellen eine Konkretisierung noch fehlt, schafft der heutige Beschluss weitgehend Planungssicherheit für die Wirtschaft", sagt CCV Präsident Manfred Stockmann.
Auftraggeberhaftung ist sichergestellt
"Uns freut insbesondere, dass die Auftraggeberhaftung aus dem Entsendegesetz Eingang in den gesetzlichen Mindestlohn findet. In der Callcenter Wirtschaft sind traditionell große Auftraggeber in der Ausgestaltung der Rahmenbedingungen sehr mächtig. Hier hat der Gesetzgeber jetzt eine klare Verantwortlichkeit auch für die Einhaltung des Mindestlohns geregelt", so Stockmann weiter.
Der Call Center Verband hatte sich früh für einen gesetzlichen Mindestlohn ausgesprochen und Ausnahmen gefordert insbesondere für Auszubildende und Praktikanten, die nicht als normale Arbeitnehmer anzusehen seien. Sowohl bei der betrieblichen Ausbildung als auch beim Praktikum werde einerseits ein erhöhter Aufwand der Wissensvermittlung betrieben, andererseits werde keine volle Arbeitsleistung erbracht. Differenziert sieht der CCV die Beschäftigung von Studierenden: Studierende, die einer "normalen" Tätigkeit zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts nachgingen, seien in einen Mindestlohn einzuschließen. Solche Studierendengruppen hingegen, die im Rahmen von verpflichtenden Praktika oder dualen Studiengängen einer Tätigkeit nachgingen, seien von einem gesetzlichen Mindestlohn auszunehmen. Dem ist der Gesetzgeber heute nachgekommen.
Auftraggeberhaftung ist sichergestellt
"Uns freut insbesondere, dass die Auftraggeberhaftung aus dem Entsendegesetz Eingang in den gesetzlichen Mindestlohn findet. In der Callcenter Wirtschaft sind traditionell große Auftraggeber in der Ausgestaltung der Rahmenbedingungen sehr mächtig. Hier hat der Gesetzgeber jetzt eine klare Verantwortlichkeit auch für die Einhaltung des Mindestlohns geregelt", so Stockmann weiter.
Der Call Center Verband hatte sich früh für einen gesetzlichen Mindestlohn ausgesprochen und Ausnahmen gefordert insbesondere für Auszubildende und Praktikanten, die nicht als normale Arbeitnehmer anzusehen seien. Sowohl bei der betrieblichen Ausbildung als auch beim Praktikum werde einerseits ein erhöhter Aufwand der Wissensvermittlung betrieben, andererseits werde keine volle Arbeitsleistung erbracht. Differenziert sieht der CCV die Beschäftigung von Studierenden: Studierende, die einer "normalen" Tätigkeit zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts nachgingen, seien in einen Mindestlohn einzuschließen. Solche Studierendengruppen hingegen, die im Rahmen von verpflichtenden Praktika oder dualen Studiengängen einer Tätigkeit nachgingen, seien von einem gesetzlichen Mindestlohn auszunehmen. Dem ist der Gesetzgeber heute nachgekommen.