BITKOM zum EuGH-Urteil zu Suchmaschinen
Der Hightech-Verband BITKOM sieht das heutige EuGH-Urteil zum so genannten „Recht auf Vergessen“ kritisch. „Das Urteil führt zu mehr Rechtsunsicherheit. Einerseits soll weiterhin die Presse- und Meinungsfreiheit gelten, auch das Recht auf Informationsfreiheit wird groß geschrieben. Andererseits werden diese grundlegenden Prinzipien eines freiheitlichen Internet nunmehr durch den EuGH eingeschränkt, indem bestimmte Informationen von Suchmaschinen nicht mehr angezeigt werden dürfen“, sagte BITKOM-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder. „Das Urteil erzeugt eine inkonsistente und widersprüchliche Rechtslage.“ So dürfen auch künftig die Betreiber von Webseiten, wie zum Beispiel Verlage, personenbezogene Informationen gegen den Willen der Betroffenen gemäß den Regeln des Persönlichkeits- und Presserechts veröffentlichen. Gleichzeitig ist es nunmehr den Betreibern von Suchmaschinen in bestimmten Fällen verboten, auf solche Berichte hinzuweisen, wenn die dort genannten Personen dies verlangen.
Im vorliegenden Fall sollte Google in seinen Suchergebnissen den Link zum Online-Archiv einer Zeitung löschen, in der Ende der 90er Jahre über eine Zwangsversteigerung berichtet wurde. Der Kläger wollte verhindern, dass bei der Suche nach seinem Namen dieser Link auftaucht. Die Löschung im Online-Archiv wurde von dem Betreiber der Webseite mit Verweis auf die Pressefreiheit erfolgreich abgelehnt. „Jetzt Suchmaschinen heranzuziehen, um legale Veröffentlichungen zu verstecken und nur noch mit großem Aufwand auffindbar zu machen, ist nicht nachvollziehbar“, sagte Rohleder. „Für Online-Medien gelten Meinungs- und Pressefreiheit. Suchmaschinen machen diese Informationen für eine breite Öffentlichkeit auffindbar. Faktisch bedeutet das Urteil eine Einschränkung der Informationsfreiheit für jeden Einzelnen. Das Spannungsverhältnis zwischen informationeller Selbstbestimmung und Informationsfreiheit muss künftig klarer und für alle verständlich geregelt werden.“
Rohleder: „Informationsfreiheit bestimmt sich in der digitalen Welt primär danach, inwieweit verfügbare Informationen praktisch auffindbar sind. Dabei sind Suchmaschinen das entscheidende Werkzeug. Es ist eine der wesentlichen Errungenschaften des Internet, Informationen frei zugänglich machen. Das will der EuGH nun teilweise rückgängig machen.“
Im Ergebnis führt das Urteil aus Sicht des BITKOM zu großer Rechtsunsicherheit für Suchmaschinenbetreiber. Rohleder: „Die Richter lassen offen, in welchen Fällen Ergebnisse gelöscht werden müssen. Würde man das Urteil konsequent umsetzen, müssten die Suchmaschinenbetreiber auf Anforderung für jeden Link eine Einzelfallprüfung vornehmen, in der verschiedene Interessen wie Persönlichkeitsrecht und Informationsfreiheit abgewogen werden.“ Das sei nicht umsetzbar.
Im vorliegenden Fall sollte Google in seinen Suchergebnissen den Link zum Online-Archiv einer Zeitung löschen, in der Ende der 90er Jahre über eine Zwangsversteigerung berichtet wurde. Der Kläger wollte verhindern, dass bei der Suche nach seinem Namen dieser Link auftaucht. Die Löschung im Online-Archiv wurde von dem Betreiber der Webseite mit Verweis auf die Pressefreiheit erfolgreich abgelehnt. „Jetzt Suchmaschinen heranzuziehen, um legale Veröffentlichungen zu verstecken und nur noch mit großem Aufwand auffindbar zu machen, ist nicht nachvollziehbar“, sagte Rohleder. „Für Online-Medien gelten Meinungs- und Pressefreiheit. Suchmaschinen machen diese Informationen für eine breite Öffentlichkeit auffindbar. Faktisch bedeutet das Urteil eine Einschränkung der Informationsfreiheit für jeden Einzelnen. Das Spannungsverhältnis zwischen informationeller Selbstbestimmung und Informationsfreiheit muss künftig klarer und für alle verständlich geregelt werden.“
Rohleder: „Informationsfreiheit bestimmt sich in der digitalen Welt primär danach, inwieweit verfügbare Informationen praktisch auffindbar sind. Dabei sind Suchmaschinen das entscheidende Werkzeug. Es ist eine der wesentlichen Errungenschaften des Internet, Informationen frei zugänglich machen. Das will der EuGH nun teilweise rückgängig machen.“
Im Ergebnis führt das Urteil aus Sicht des BITKOM zu großer Rechtsunsicherheit für Suchmaschinenbetreiber. Rohleder: „Die Richter lassen offen, in welchen Fällen Ergebnisse gelöscht werden müssen. Würde man das Urteil konsequent umsetzen, müssten die Suchmaschinenbetreiber auf Anforderung für jeden Link eine Einzelfallprüfung vornehmen, in der verschiedene Interessen wie Persönlichkeitsrecht und Informationsfreiheit abgewogen werden.“ Das sei nicht umsetzbar.