Doppelsieg für Freie vor Gericht
Davon betroffen sind die Konditionen der Suhler Verlagsgesellschaft und der Nordost Medienhouse GmbH, die den Nordkurier herausgibt.
Das Thüringer Oberlandesgericht urteilte jetzt, dass die Honorabedingungen für Freie beim Freien Wort in Suhl rechtswidrig sind (Az. 2 U 61/12). Es gab damit den Journalistengewerkschaften DJV und ver.di Recht, die gemeinsam gegen die AGB der Verlagsgesellschaft vorgegangen waren. Das Oberlandesgericht beanstandete unter anderem, dass die Freien der Suhler Verlagsgesellschaft alle Rechte abtreten sollten, ohne den Anspruch auf eine angemessene Vergütung verwirklichen zu können. Ausdrücklich befürwortete das OLG die Verbandsklage mit dem Ziel, angemessene Vergütungen für die freien Journalistinnen und Journalisten zu erstreiten. Damit stellte es sich hinter bereits ergangene obergerichtliche Urteile aus München und Hamburg.
Ähnlich entschied das Oberlandesgericht Rostock gegen die Nordost Mediahouse GmbH, die den Nordkurier in Neubrandenburg herausgibt (Az. 2 U 18/11). So wurde etwa die Klausel verboten, die die Übertragung des unbeschränkten Nutzungsrechts vom freien Journalisten auf den Verlag vorsah. Die Nutzung sollte sich nicht nur auf die Print- und Onlinemedien des Verlags erstrecken, sondern auch auf Werbung und Merchandising-Produkte. Hier hatte der DJV gemeinsam mit seinem Landesverband Mecklenburg-Vorpommern Klage eingereicht.
In beiden Fällen ist eine Revision nicht möglich. Das Oberlandesgericht Rostock hat ausdrücklich die Revision nicht zugelassen, in Thüringen wurde ein Urteil zur Anordnung einer einstweiligen Verfügung gefällt. "Das Thüringer Urteil stärkt die wirtschaftliche Position der Freien und zeigt der Suhler Verlagsgesellschaft klar die Grenzen auf", würdigte der stellvertretende ver.di-Bundesvorsitzende Frank Werneke den Richterspruch. Und DJV-Bundesvorsitzender Michael Konken fügte hinzu: "Das ist ein Doppelsieg für die Freien. Ich hoffe, dass die beiden Urteile in den Chefetagen deutscher Printverlage aufmerksam gelesen werden."
DJV-Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit:
Hendrik Zörner
ver.di-Bundesvorstand: Cornelia Haß
Bei Rückfragen:
DJV:Tel. 030/72 62 79 20, Fax 030/726 27 92 13
ver.di: Tel.:030/69561006 oder 0160/152 88 27
Das Thüringer Oberlandesgericht urteilte jetzt, dass die Honorabedingungen für Freie beim Freien Wort in Suhl rechtswidrig sind (Az. 2 U 61/12). Es gab damit den Journalistengewerkschaften DJV und ver.di Recht, die gemeinsam gegen die AGB der Verlagsgesellschaft vorgegangen waren. Das Oberlandesgericht beanstandete unter anderem, dass die Freien der Suhler Verlagsgesellschaft alle Rechte abtreten sollten, ohne den Anspruch auf eine angemessene Vergütung verwirklichen zu können. Ausdrücklich befürwortete das OLG die Verbandsklage mit dem Ziel, angemessene Vergütungen für die freien Journalistinnen und Journalisten zu erstreiten. Damit stellte es sich hinter bereits ergangene obergerichtliche Urteile aus München und Hamburg.
Ähnlich entschied das Oberlandesgericht Rostock gegen die Nordost Mediahouse GmbH, die den Nordkurier in Neubrandenburg herausgibt (Az. 2 U 18/11). So wurde etwa die Klausel verboten, die die Übertragung des unbeschränkten Nutzungsrechts vom freien Journalisten auf den Verlag vorsah. Die Nutzung sollte sich nicht nur auf die Print- und Onlinemedien des Verlags erstrecken, sondern auch auf Werbung und Merchandising-Produkte. Hier hatte der DJV gemeinsam mit seinem Landesverband Mecklenburg-Vorpommern Klage eingereicht.
In beiden Fällen ist eine Revision nicht möglich. Das Oberlandesgericht Rostock hat ausdrücklich die Revision nicht zugelassen, in Thüringen wurde ein Urteil zur Anordnung einer einstweiligen Verfügung gefällt. "Das Thüringer Urteil stärkt die wirtschaftliche Position der Freien und zeigt der Suhler Verlagsgesellschaft klar die Grenzen auf", würdigte der stellvertretende ver.di-Bundesvorsitzende Frank Werneke den Richterspruch. Und DJV-Bundesvorsitzender Michael Konken fügte hinzu: "Das ist ein Doppelsieg für die Freien. Ich hoffe, dass die beiden Urteile in den Chefetagen deutscher Printverlage aufmerksam gelesen werden."
DJV-Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit:
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