Bleibt das Kunsturhebergesetz neben der DSGVO anwendbar?
Bleibt das Kunsturhebergesetz neben der DSGVO anwendbar? Laut OLG Köln (15 W 27/18): Ja – zum Teil.
Die Frage die sich nun stellt: Hat dieses Urteil Auswirkungen auf Öffentlichkeitsarbeit und Werbung von Unternehmen?
Das Recht am eigenen Bild: Ein besonderes Datenschutzproblem
Gern wird vergessen, dass es sich bei Abbildungen von natürlichen Personen um personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzrechts handelt. Durch die Anfertigung des Bildnisses (egal ob Foto, Zeichnung, Gemälde) einer Person wird diese identifizierbar, es entsteht ein personenbezogenes Datum, wodurch das Datenschutzrecht anwendbar ist. Damit gilt auch der nun weithin bekannte Grundsatz des „Verbotes mit Erlaubnisvorbehalt“. Das bedeutet, dass die Verarbeitung von Daten verboten ist, es sei denn, es liegt eine Einwilligung des Betroffenen vor oder einer der gesetzlich geregelten Erlaubnistatbestände (vgl. Art. 6 DSGVO) greift ein. Speziell für das Recht am eigenen Bild war vor Wirksamwerden der DSGVO der Umgang mit diesem Grundsatz im KUG geregelt.
Das KUG ging aufgrund der Subsidiaritätsklausel des § 1 Abs. 3 BDSG-alt und des Medienprivilegs, den allgemeinen, im BDSG normierten, Datenschutzregeln vor.
Die §§ 22, 23 KUG enthalten Vorschriften für die Veröffentlichung und Zurschaustellung von Personenbildnissen, wobei in § 22 S.1 KUG der Grundsatz des Verbots mit Erlaubnisvorbehalts aufgestellt wird. Wie auch die DSGVO erlaubt das KUG die Veröffentlichung und Zurschaustellung von Personenbildnissen nach erteilter Einwilligung des Abgebildeten oder bei Vorliegen eines der in § 23 KUG geregelten Erlaubnistatbeständen. Eine Einwilligung i.S.d. § 22 KUG soll bei Landschafts-, Versammlungs- oder bestimmten Kunstbildern und Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte entbehrlich sein, sofern nicht ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten entgegensteht. Insoweit muss vor der Veröffentlichung eine Abwägung der entgegenstehenden Interessen (Recht auf Privatsphäre/informationelle Selbstbestimmung des Abgebildeten mit der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit des Abbildenden) vorgenommen werden.
Mit Wirksamwerden der DSGVO stellt sich nun die Frage, ob diese speziellen Regelungen des KUG weiterhin anwendbar sind?
Neues Verhältnis zwischen dem Recht am eigenen Bild und Datenschutzgesetzen
Der Rechtsnatur der DSGVO als europäische Verordnung, die Anwendungsvorrang vor nationalen Regelungen genießt, ist es geschuldet, dass das Verhältnis von Recht am eigenen Bild und den Datenschutzgesetzen neu justiert werden muss. Anders als das BDSG-alt enthält die DSGVO keine Subsidiaritätsklausel und erfasst somit grundsätzlich auch Materien, die im deutschen Recht bislang im Rahmen des Äußerungsrechts geregelt wurden.
Bei einer EU-Verordnung kommen den Mitgliedsstaaten, anders als bei der Umsetzung von Richtlinien, eigene Gestaltungsspielräume nur im Rahmen dafür vorgesehener Öffnungsklauseln zu. Eine solche Ausgestaltungskompetenz ergibt sich aus Art. 85 DSGVO. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift bringen die Mitgliedsstaaten durch Rechtsvorschriften das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß der DSGVO mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken, in Einklang. Das bedeutet, dass die Meinungs– und Informationsfreiheit nicht durch Vorschriften der DSGVO beeinträchtigt werden, sondern mittels nationaler Rechtsvorschriften ein gerechter Ausgleich zum informationellen Selbstbestimmungsrecht betroffener Personen gefunden werden soll.
In Art. 85 Abs. 2 wird den Mitgliedsstaaten ein Entscheidungsspielraum eingeräumt der für journalistische, wissenschaftliche, künstlerische und literarische Zwecke Abweichungen von der DSGVO erlaubt.
Mit der Frage, ob das KUG eine Vorschrift im Sinne des Art. 85 Abs. 1 DSGVO darstellt, hat sich das OLG Köln in seiner Entscheidung vom 18.06.2018 auseinandergesetzt.
OLG Köln: DSGVO hindert nicht die Anwendung des KUG
Zumindest im journalistischen Bereich. Das KUG sei laut OLG in diesem Bereich weiterhin anwendbar, da es eine, wie Art. 85 Abs. 2 DSGVO fordert, Herbeiführung der praktischen Konkordanz zwischen Datenschutz einerseits und Äußerungs- und Kommunikationsfreiheit andererseits vorsehe (§ 23 Abs. 2 KUG). Dies entspreche insbesondere dem Normzweck des Art. 85 DSGVO, einen zu befürchtenden Verstoß der DSGVO gegen die Meinungs- und Medienfreiheit zu vermeiden.
So weit, so gut.
Die Ausführungen des Gerichts kamen sicher nicht überraschend, da die Vereinbarkeit von §§ 22, 23 KUG mit Art. 85 DSGVO i.V.m. Erwägungsgrund 153 zur DSGVO für den journalistischen Bereich doch recht eindeutig erscheint.
Wesentlich interessanter bleibt die Frage: Wie wirkt sich das neue Verhältnis von Recht am eigenen Bild und Datenschutz auf Werbung mit Personenbildnissen und Öffentlichkeitsarbeit von Unternehmen aus? Das Gericht macht hierzu keine Ausführungen, sodass es insoweit der Auslegung des Gesetztestextes bedarf.
Verwendung von Bildnissen für Werbung und Öffentlichkeitsarbeit: DSGVO oder KUG?
Entscheidend für die Frage, ob sich die Verwendung von Bildnissen für Werbe- und Öffentlichkeitsarbeit von Unternehmen nach dem KUG richten können, hängt davon ab, ob die Öffnungsklausel des Art. 85 DSGVO solche Sachervehalte erfasst. Dem Wortlaut des Erwägungsgrundes 153 zur DSGVO nach soll sich Art. 85 Abs. 2 DSGVO also die Möglichkeit der Abweichung vom Verordnungstext, nur auf journalistische, wissenschaftliche, literarische oder künstlerische Zwecke beschränken. Eine Ausweitung auf andere Sachverhalte soll demnach nicht möglich sein. Für die Verwendung von Bildnissen für Werbe- und Öffentlichkeitsmaßnahmen von Unternehmen würde demnach das KUG von der DSGVO verdrängt. Die Einholung von Einwilligungen und die Anforderungen an Erlaubnistatbestände, insbesondere Interessenabwägungen, würden sich an Art. 6 und 7 DSGVO, statt an den §§ 22, 23 KUG messen lassen müssen.
Problematisch ist hierbei die entstehende Rechtsunsicherheit. Für die Anwendung von §§ 22, 23 KUG besteht eine über Jahre von BGH, EuGH und EGMR entwickelte Rechtsprechung, die zukünftig für den fraglichen Bereich nicht mehr anwendbar wäre. Es bräuchte wieder jahrelange Rechtsstreitigkeiten vor den höchsten deutschen und europäischen Gerichten, um eine der DSGVO entsprechende Rechtsprechung entstehen zu lassen.
Aus diesem Grund wäre alternativ denkbar, den Art. 85 Abs. 1 DSGVO als eigenständige Öffnungsklausel zu sehen.
Art. 85 Abs. 1 DSGVO fordert lediglich die Herstellung praktischer Konkordanz zwischen informationeller Selbstbestimmung und Meinungs- und Kommunikationsfreiheit. Wie genau dies zu geschehen hat beschreibt Abs. 1 nicht. Zwar sind auch hier die journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen und literarischen Zwecke genannt. Allerdings ist diese Liste nicht abschließend. Demnach müsste es den Mitgliedsstaaten also möglich sein auch andere Zwecke, die für die Meinungs- und Informationsfreiheit von Bedeutung sind (wie z.B. Werbemaßnahmen), durch nationale Regelungen zu schützen, auch wenn sie nicht zu 100 % mit der DSGVO übereinstimmen. Wichtig ist der Einklang der Rechtsgüter. Gerade das KUG und das in dem Zusammenhang durch jahrelange Rechtsprechung entwickelte „case law“, könnte den Normzweck des Art. 85 Abs. 1 DSGVO erfüllen.
Im Ergebnis könnten sich Werbetreibende bei der Verwendung von Bildnissen nach den Regelungen des KUG richten.
Fazit
Unternehmen, die Bildnisse in Werbung und Öffentlichkeitsarbeit verwenden, sollten – solange es noch keine gegenteilige Rechtsprechung gibt – als Anforderungsprofil die Regelungen der DSGVO heranziehen. Dabei werden sich einzuholende Einwilligungen und Interessenabwägungen an den Art. 6, 7 DSGVO messen lassen müssen.
Bei allen Vorteilen, die die Interpretation des Art. 85 Abs. 1 DSGVO als eigenständige Öffnungsklausel bringt, wird hierüber abschließend nur der EuGH entscheiden können. Bis dahin werden die Ausführungen der Rechtsprechung zu den §§ 22, 23 KUG als Orientierungshilfe für die Veröffentlichung von Personenbildnissen, insbesondere für die Anforderungen an die Interessenabwägung i.R.d. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, dienen.
Die Frage die sich nun stellt: Hat dieses Urteil Auswirkungen auf Öffentlichkeitsarbeit und Werbung von Unternehmen?
Das Recht am eigenen Bild: Ein besonderes Datenschutzproblem
Gern wird vergessen, dass es sich bei Abbildungen von natürlichen Personen um personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzrechts handelt. Durch die Anfertigung des Bildnisses (egal ob Foto, Zeichnung, Gemälde) einer Person wird diese identifizierbar, es entsteht ein personenbezogenes Datum, wodurch das Datenschutzrecht anwendbar ist. Damit gilt auch der nun weithin bekannte Grundsatz des „Verbotes mit Erlaubnisvorbehalt“. Das bedeutet, dass die Verarbeitung von Daten verboten ist, es sei denn, es liegt eine Einwilligung des Betroffenen vor oder einer der gesetzlich geregelten Erlaubnistatbestände (vgl. Art. 6 DSGVO) greift ein. Speziell für das Recht am eigenen Bild war vor Wirksamwerden der DSGVO der Umgang mit diesem Grundsatz im KUG geregelt.
Das KUG ging aufgrund der Subsidiaritätsklausel des § 1 Abs. 3 BDSG-alt und des Medienprivilegs, den allgemeinen, im BDSG normierten, Datenschutzregeln vor.
Die §§ 22, 23 KUG enthalten Vorschriften für die Veröffentlichung und Zurschaustellung von Personenbildnissen, wobei in § 22 S.1 KUG der Grundsatz des Verbots mit Erlaubnisvorbehalts aufgestellt wird. Wie auch die DSGVO erlaubt das KUG die Veröffentlichung und Zurschaustellung von Personenbildnissen nach erteilter Einwilligung des Abgebildeten oder bei Vorliegen eines der in § 23 KUG geregelten Erlaubnistatbeständen. Eine Einwilligung i.S.d. § 22 KUG soll bei Landschafts-, Versammlungs- oder bestimmten Kunstbildern und Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte entbehrlich sein, sofern nicht ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten entgegensteht. Insoweit muss vor der Veröffentlichung eine Abwägung der entgegenstehenden Interessen (Recht auf Privatsphäre/informationelle Selbstbestimmung des Abgebildeten mit der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit des Abbildenden) vorgenommen werden.
Mit Wirksamwerden der DSGVO stellt sich nun die Frage, ob diese speziellen Regelungen des KUG weiterhin anwendbar sind?
Neues Verhältnis zwischen dem Recht am eigenen Bild und Datenschutzgesetzen
Der Rechtsnatur der DSGVO als europäische Verordnung, die Anwendungsvorrang vor nationalen Regelungen genießt, ist es geschuldet, dass das Verhältnis von Recht am eigenen Bild und den Datenschutzgesetzen neu justiert werden muss. Anders als das BDSG-alt enthält die DSGVO keine Subsidiaritätsklausel und erfasst somit grundsätzlich auch Materien, die im deutschen Recht bislang im Rahmen des Äußerungsrechts geregelt wurden.
Bei einer EU-Verordnung kommen den Mitgliedsstaaten, anders als bei der Umsetzung von Richtlinien, eigene Gestaltungsspielräume nur im Rahmen dafür vorgesehener Öffnungsklauseln zu. Eine solche Ausgestaltungskompetenz ergibt sich aus Art. 85 DSGVO. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift bringen die Mitgliedsstaaten durch Rechtsvorschriften das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß der DSGVO mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken, in Einklang. Das bedeutet, dass die Meinungs– und Informationsfreiheit nicht durch Vorschriften der DSGVO beeinträchtigt werden, sondern mittels nationaler Rechtsvorschriften ein gerechter Ausgleich zum informationellen Selbstbestimmungsrecht betroffener Personen gefunden werden soll.
In Art. 85 Abs. 2 wird den Mitgliedsstaaten ein Entscheidungsspielraum eingeräumt der für journalistische, wissenschaftliche, künstlerische und literarische Zwecke Abweichungen von der DSGVO erlaubt.
Mit der Frage, ob das KUG eine Vorschrift im Sinne des Art. 85 Abs. 1 DSGVO darstellt, hat sich das OLG Köln in seiner Entscheidung vom 18.06.2018 auseinandergesetzt.
OLG Köln: DSGVO hindert nicht die Anwendung des KUG
Zumindest im journalistischen Bereich. Das KUG sei laut OLG in diesem Bereich weiterhin anwendbar, da es eine, wie Art. 85 Abs. 2 DSGVO fordert, Herbeiführung der praktischen Konkordanz zwischen Datenschutz einerseits und Äußerungs- und Kommunikationsfreiheit andererseits vorsehe (§ 23 Abs. 2 KUG). Dies entspreche insbesondere dem Normzweck des Art. 85 DSGVO, einen zu befürchtenden Verstoß der DSGVO gegen die Meinungs- und Medienfreiheit zu vermeiden.
So weit, so gut.
Die Ausführungen des Gerichts kamen sicher nicht überraschend, da die Vereinbarkeit von §§ 22, 23 KUG mit Art. 85 DSGVO i.V.m. Erwägungsgrund 153 zur DSGVO für den journalistischen Bereich doch recht eindeutig erscheint.
Wesentlich interessanter bleibt die Frage: Wie wirkt sich das neue Verhältnis von Recht am eigenen Bild und Datenschutz auf Werbung mit Personenbildnissen und Öffentlichkeitsarbeit von Unternehmen aus? Das Gericht macht hierzu keine Ausführungen, sodass es insoweit der Auslegung des Gesetztestextes bedarf.
Verwendung von Bildnissen für Werbung und Öffentlichkeitsarbeit: DSGVO oder KUG?
Entscheidend für die Frage, ob sich die Verwendung von Bildnissen für Werbe- und Öffentlichkeitsarbeit von Unternehmen nach dem KUG richten können, hängt davon ab, ob die Öffnungsklausel des Art. 85 DSGVO solche Sachervehalte erfasst. Dem Wortlaut des Erwägungsgrundes 153 zur DSGVO nach soll sich Art. 85 Abs. 2 DSGVO also die Möglichkeit der Abweichung vom Verordnungstext, nur auf journalistische, wissenschaftliche, literarische oder künstlerische Zwecke beschränken. Eine Ausweitung auf andere Sachverhalte soll demnach nicht möglich sein. Für die Verwendung von Bildnissen für Werbe- und Öffentlichkeitsmaßnahmen von Unternehmen würde demnach das KUG von der DSGVO verdrängt. Die Einholung von Einwilligungen und die Anforderungen an Erlaubnistatbestände, insbesondere Interessenabwägungen, würden sich an Art. 6 und 7 DSGVO, statt an den §§ 22, 23 KUG messen lassen müssen.
Problematisch ist hierbei die entstehende Rechtsunsicherheit. Für die Anwendung von §§ 22, 23 KUG besteht eine über Jahre von BGH, EuGH und EGMR entwickelte Rechtsprechung, die zukünftig für den fraglichen Bereich nicht mehr anwendbar wäre. Es bräuchte wieder jahrelange Rechtsstreitigkeiten vor den höchsten deutschen und europäischen Gerichten, um eine der DSGVO entsprechende Rechtsprechung entstehen zu lassen.
Aus diesem Grund wäre alternativ denkbar, den Art. 85 Abs. 1 DSGVO als eigenständige Öffnungsklausel zu sehen.
Art. 85 Abs. 1 DSGVO fordert lediglich die Herstellung praktischer Konkordanz zwischen informationeller Selbstbestimmung und Meinungs- und Kommunikationsfreiheit. Wie genau dies zu geschehen hat beschreibt Abs. 1 nicht. Zwar sind auch hier die journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen und literarischen Zwecke genannt. Allerdings ist diese Liste nicht abschließend. Demnach müsste es den Mitgliedsstaaten also möglich sein auch andere Zwecke, die für die Meinungs- und Informationsfreiheit von Bedeutung sind (wie z.B. Werbemaßnahmen), durch nationale Regelungen zu schützen, auch wenn sie nicht zu 100 % mit der DSGVO übereinstimmen. Wichtig ist der Einklang der Rechtsgüter. Gerade das KUG und das in dem Zusammenhang durch jahrelange Rechtsprechung entwickelte „case law“, könnte den Normzweck des Art. 85 Abs. 1 DSGVO erfüllen.
Im Ergebnis könnten sich Werbetreibende bei der Verwendung von Bildnissen nach den Regelungen des KUG richten.
Fazit
Unternehmen, die Bildnisse in Werbung und Öffentlichkeitsarbeit verwenden, sollten – solange es noch keine gegenteilige Rechtsprechung gibt – als Anforderungsprofil die Regelungen der DSGVO heranziehen. Dabei werden sich einzuholende Einwilligungen und Interessenabwägungen an den Art. 6, 7 DSGVO messen lassen müssen.
Bei allen Vorteilen, die die Interpretation des Art. 85 Abs. 1 DSGVO als eigenständige Öffnungsklausel bringt, wird hierüber abschließend nur der EuGH entscheiden können. Bis dahin werden die Ausführungen der Rechtsprechung zu den §§ 22, 23 KUG als Orientierungshilfe für die Veröffentlichung von Personenbildnissen, insbesondere für die Anforderungen an die Interessenabwägung i.R.d. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, dienen.