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Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen – Kostenlose Warteschleife

Bundespräsident hat das Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtl. Regelungen am 3. Mai ausgefertigt.
09.05.12

Nach langem Hin und Her ist es nun so weit: der Bundespräsident hat das Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen am 3. Mai ausgefertigt, am 09.05.2012 wurde es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist somit in Kraft – die Kostenlose Warteschleife kommt!

Gesetzliche Regelungen

Nach den Neuregelungen im § 66g TKG dürfen Warteschleifen künftig nur noch eingesetzt werden, wenn

1. der Anruf zu einer entgeltfreien Rufnummer erfolgt oder
2. der Anruf zu einer ortsgebundenen Rufnummer erfolgt oder
3. der Anruf zu einer Rufnummer für mobile Dienste (015, 016 oder 017) erfolgt oder
4. für den Anruf ein Festpreis pro Verbindung gilt oder
5. der Angerufene die Kosten des Anrufs für die Dauer der Warteschleife trägt, soweit es sich nicht um Kosten handelt, die bei Anrufen aus dem Ausland für die Herstellung der Verbindung im Ausland entstehen.

Beim ersten Einsatz einer Warteschleife, die nicht unter die Nummer 1 bis 3 fällt, hat der Angerufene sicherzustellen, dass der Anrufende mit Beginn der Warteschleife über ihre voraussichtliche Dauer und darüber informiert wird, ob für den Anruf ein Festpreis gilt oder der Angerufene die Kosten des Anrufs für die Dauer der Warteschleife trägt.

Übergangsfristen

Zunächst ist nach Inkrafttreten des Gesetzes eine dreimonatige Übergangsfrist vorgesehen. Die Übergangsregelung laut § 150 Abs. 7 TKG, die sogenannte Phase I, tritt am 1. September 2012 in Kraft.

* Die erste Warteschleife muss nun mindestens zwei Minuten kostenfrei sein.
* Die Tarifierung nachgelagerter WS ist in dieser Phase noch möglich.
* Es bestehen noch keine Informationspflichten zu Kostenfreiheit und Länge der Warteschleife.

Die §§ 66g, 66 h Nummer 8 und § 149 Abs. 1 Nr. 13i und j TGK treten dann mit der so genannten Phase II am 1. Juni 2013 in Kraft.

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