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Drei Beispiele abgemahnter E-Mails

Unzulässige E-Mail-Werbung kostet Händler 308,60 Euro, Markenrechtsverletzungen 5.626 Euro und irreführende Produktbeschreibungen 1.139,05 Euro.
12.07.24 | Interessanter Artikel bei Onlinehändler News

- E-Mail-Werbung ohne Zustimmung kostet Händler 308,60 Euro Abmahngebühr
- Markenrechtsverletzung durch Harley-Davidson führt zu 5.626 Euro Abmahnung
- Irreführende Produktbezeichnung kostet Ebay-Händler 1.139,05 Euro

Unzulässige E-Mail-Werbung, Markenrechtsverletzungen und irreführende Produktbeschreibungen können für Online-Händler erhebliche Abmahnkosten verursachen, berichtet Onlinehändler News und nennt mehrere Beispiele.


Ein Beispiel hierfür ist Monas Beauty-Oase, die Werbe-E-Mails ohne Einwilligung der Empfängerin verschickte. Laut Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gilt dies als unzumutbare Belästigung und führte in diesem Fall zu Abmahnkosten von 308,60 Euro.

Ein weiteres Beispiel betrifft einen Schmuckanbieter, der den Markennamen Harley-Davidson ohne Genehmigung nutzte. Harley-Davidson, eine eingetragene Marke, bemerkte den Verstoß und mahnte den Händler ab, dies zu einer Abmahnung in Höhe von 5.626 Euro führte. Dies verdeutlicht die finanziellen Risiken der unerlaubten Nutzung von Markennamen.

Ein drittes Beispiel zeigt die Konsequenzen irreführender Produktbeschreibungen. Ein Ebay-Händler, der Autozubehör für den VW T4 Bus verkaufte, bezeichnete ein Produkt als „VW T4 Bus Frontscheibe Wasserablauf Anti-Komposter Stopfen Gummi Sieb“. Obwohl das Produkt kompatibel ist, handelt es sich nicht um Originalware von Volkswagen. Diese Irreführung führte zu einer Abmahnung in Höhe von 1.139,05 Euro.


Händler müssen sicherstellen, dass Verbraucher klar erkennen können, ob es sich um kompatible Produkte oder Originalmarken handelt, um rechtliche Probleme zu vermeiden.