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Widerspruch gegen Werbe-E-Mails gilt sofort

Das LG Paderborn entschied, dass Werbewidersprüche gegen E-Mails umgehend bearbeitet werden müssen und klärte Hinweispflichten gemäß § 7 UWG.
24.05.24
© freepik / sylv1rob1
 

- LG Paderborn: Unternehmen müssen Werbewidersprüche sofort umsetzen
- Hinweis in Datenschutzerklärung ist nicht ausreicht für Werbewiderspruch
- Gericht stärkt Rechte von Unternehmen gegen unerwünschte E-Mail-Werbung

Das Urteil des Landgerichts Paderborn wirft ein Licht auf die rechtlichen Herausforderungen, denen Unternehmen im Bereich des E-Mail-Marketings gegenüberstehen. In dem Fall ging es um die Zusendung unerwünschter Werbe-E-Mails und die Pflicht der Unternehmen, auf Widersprüche gegen diese unverzüglich zu reagieren. E-Mail-Werbung bleibt zwar ein wichtiges Marketinginstrument, doch das Urteil verdeutlicht, dass sie mit rechtlichen Barrieren einhergeht, die Unternehmen kennen und respektieren müssen.

Das Gericht entschied, dass ein bloßer Hinweis in der Datenschutzerklärung nicht ausreicht, um den Anforderungen des § 7 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gerecht zu werden. Vielmehr müssen Unternehmen klar und deutlich auf das Widerspruchsrecht hinweisen und eingehende Widersprüche unverzüglich umsetzen. Diese Entscheidung setzt klare Maßstäbe für Unternehmen im Umgang mit Werbewidersprüchen und verdeutlicht die rechtlichen Verpflichtungen.

Zudem betont das Gericht, dass die Einhaltung einer einmonatigen Frist gemäß Artikel 12 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nicht ausreicht, um Werbewidersprüche umzusetzen. Stattdessen müssen Unternehmen sofort auf Widersprüche reagieren und diese respektieren, unabhängig von einer möglichen Bearbeitungsdauer.


Des Weiteren hebt das Urteil hervor, dass Unternehmen klare und deutliche Hinweise auf das Widerspruchsrecht geben müssen. Eine bloße Verlinkung in der Datenschutzerklärung reicht nicht aus, sondern es muss eine aktive Kommunikation seitens des Unternehmens erfolgen. Dies umfasst die Bereitstellung eines anklickbaren oder ankreuzbaren Kästchens für den Widerspruch sowie die Angabe einer Kontaktadresse für weitere Anfragen.

Schlussendlich bejaht das Gericht die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. Unternehmen müssen daher sicherstellen, dass sie rechtliche Vorgaben im E-Mail-Marketing einhalten, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Dieses Urteil dient somit als wichtige Orientierungshilfe für Unternehmen im Umgang mit Werbewidersprüchen und verdeutlicht die Konsequenzen bei Nichteinhaltung rechtlicher Bestimmungen.