OLG HAMM ENTSCHEIDET ÜBER IRREFÜHRENDE BEZEICHNUNG VON KOSMETIKPRODUKT ALS „BIO-OIL“
Die Nachfrage der Verbraucher führt zu einer immer größeren Verbreitung von Bio- und Ökoprodukten. Angesichts zunehmender Funden von Giftstoffen in Lebensmitteln und Verbraucherprodukten wird die Bezeichnung „Bio“ oder „Öko“ zu einem immer größeren Verkaufsargument. Die grundsätzlichen Voraussetzungen zur Werbung mit der Bezeichnung „Bio“ und „Öko“ hatten wir bereits in einem früheren Beitrag erläutert. Aktuell hat das OLG Hamm einmal mehr über die Bezeichnung eines Kosmetikprodukts als „Bio-Oil“ entschieden. Im Ergebnis hat das Gericht die Werbung mit dieser Bezeichnung als wettbewerbswidrig verboten.
Das Gericht hat seine Entscheidung auf den für Kosmetika speziellen Tatbestand des § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3b Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) in Verbindung mit dem UWG gestützt. Diese Norm verbietet bei kosmetischen Mitteln eine irreführende Werbung durch eine zur Täuschung geeignete Bezeichnung über Eigenschaften, insbesondere Beschaffenheit, Zusammensetzung oder Art der Herstellung. Eine Irreführung liege danach vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise sich aufgrund der Bezeichnung „Bio-Oil“ eine bestimmte Vorstellung machen, die nicht der Wirklichkeit entspricht und deshalb täuschen kann. Die Bezeichnung „Bio-Oil“ vermittle dem Verbraucher den Eindruck, dass es zumindest überwiegend, also zu mehr als 50 %, aus natürlichen oder pflanzlichen Inhaltsstoffen zusammengesetzt sei. Diese Vorstellung habe der Verbraucher von der Silbe „Bio“. Zwar wisse der durchschnittliche Verbraucher auch, dass sich dies zum Beispiel aus Haltbarkeitsgründen nicht immer durchhalten lässt. Er rechne dementsprechend damit, dass zu einem gewissen Anteil auch chemische Substanzen in Kosmetikprodukten enthalten sein könnten. Jedenfalls erwarte der Verbraucher, dass das Produkt jedenfalls überwiegend natürliche oder pflanzliche Substanzen enthalte. Diesen Voraussetzungen entsprach das Produkt „Bio-Oil“ nicht, da es zu einem Großteil aus chemisch-industriellen Bestandteilen bestand. Das Gericht verweist im Einzelnen auf die enthaltenen Stoffe und ihren chemisch-industriellen Ursprung, der zudem auch durch einen Test in der Zeitschrift Ökotest belegt wurde.
Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu Regeln. Als eine solche Marktverhaltensregelung sei die Vorschrift des § 27 LFGB anzusehen. Daraus folge die Wettbewerbswidrigkeit der Werbung mit der Bezeichnung „Bio-Oil“. Im Ergebnis hat das OLG dem klagenden Wettbewerber somit einen Unterlassungsanspruch gemäß § 8 UWG in Verbindung mit §§ 3, 4 UWG zuerkannt und die Werbung untersagt.
Die Entscheidung ist folgerichtig. Gerade wenn die Verbraucher beim Einkauf vermehrt auf Öko- und Bioprodukte Wert legen, darf die Bedeutung dieser Bezeichnungen nicht verwässert werden. Die Bezeichnungen erhalten somit einen wettbewerbsrechtlichen Schutz. Noch in der Vorinstanz hatte das Landgericht entschieden, die Bezeichnung würde derart inflationär gebraucht, dass der Verbraucher damit nur noch einen werblichen Wohlklang verbinde. Dem erteilt das OLG Hamm zurecht eine Absage
Beitrag von: Schürmann ▪ Wolschendorf ▪ Dreyer Rechtsanwälte
Das Gericht hat seine Entscheidung auf den für Kosmetika speziellen Tatbestand des § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3b Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) in Verbindung mit dem UWG gestützt. Diese Norm verbietet bei kosmetischen Mitteln eine irreführende Werbung durch eine zur Täuschung geeignete Bezeichnung über Eigenschaften, insbesondere Beschaffenheit, Zusammensetzung oder Art der Herstellung. Eine Irreführung liege danach vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise sich aufgrund der Bezeichnung „Bio-Oil“ eine bestimmte Vorstellung machen, die nicht der Wirklichkeit entspricht und deshalb täuschen kann. Die Bezeichnung „Bio-Oil“ vermittle dem Verbraucher den Eindruck, dass es zumindest überwiegend, also zu mehr als 50 %, aus natürlichen oder pflanzlichen Inhaltsstoffen zusammengesetzt sei. Diese Vorstellung habe der Verbraucher von der Silbe „Bio“. Zwar wisse der durchschnittliche Verbraucher auch, dass sich dies zum Beispiel aus Haltbarkeitsgründen nicht immer durchhalten lässt. Er rechne dementsprechend damit, dass zu einem gewissen Anteil auch chemische Substanzen in Kosmetikprodukten enthalten sein könnten. Jedenfalls erwarte der Verbraucher, dass das Produkt jedenfalls überwiegend natürliche oder pflanzliche Substanzen enthalte. Diesen Voraussetzungen entsprach das Produkt „Bio-Oil“ nicht, da es zu einem Großteil aus chemisch-industriellen Bestandteilen bestand. Das Gericht verweist im Einzelnen auf die enthaltenen Stoffe und ihren chemisch-industriellen Ursprung, der zudem auch durch einen Test in der Zeitschrift Ökotest belegt wurde.
Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu Regeln. Als eine solche Marktverhaltensregelung sei die Vorschrift des § 27 LFGB anzusehen. Daraus folge die Wettbewerbswidrigkeit der Werbung mit der Bezeichnung „Bio-Oil“. Im Ergebnis hat das OLG dem klagenden Wettbewerber somit einen Unterlassungsanspruch gemäß § 8 UWG in Verbindung mit §§ 3, 4 UWG zuerkannt und die Werbung untersagt.
Die Entscheidung ist folgerichtig. Gerade wenn die Verbraucher beim Einkauf vermehrt auf Öko- und Bioprodukte Wert legen, darf die Bedeutung dieser Bezeichnungen nicht verwässert werden. Die Bezeichnungen erhalten somit einen wettbewerbsrechtlichen Schutz. Noch in der Vorinstanz hatte das Landgericht entschieden, die Bezeichnung würde derart inflationär gebraucht, dass der Verbraucher damit nur noch einen werblichen Wohlklang verbinde. Dem erteilt das OLG Hamm zurecht eine Absage
Beitrag von: Schürmann ▪ Wolschendorf ▪ Dreyer Rechtsanwälte