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EuGH: „Sie haben gewonnen“ – Werbung ist unzulässig, wenn noch Kosten entstehen

Timo Schutt | 10.12.2012
Werbepraktiken, bei denen einem Verbraucher mitgeteilt wird, er habe einen Preis gewonnen, sind verboten, wenn der Verbraucher für die Entgegennahme des Preises noch bestimmte – seien es auch nur geringe Kosten – übernehmen muss. Das hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit einem Urteil vom 18.10.2012 deutlich gemacht.

Bei dem Rechtsstreit ging es um Gewinnbenachrichtigungen, bei denen die Verbraucher nach der Gewinnmitteilung noch eine Mehrwertnummer anrufen oder einen Mehrwert-SMS-Dienst oder aber den Postweg nutzen mussten, um überhaupt herauszufinden, was sie denn gewonnen haben. Außerdem mussten bei bestimmten Preisen (Kreuzfahrten) vom Verbraucher Zusatzleistungen erbracht, insbesondere Versicherungen bzw. Zuschläge für 1- oder 2-Bett Kabine, Verpflegungskosten oder Hafengebühren bezahlt werden, um den Preis in Anspruch nehmen zu können. Dem hat der EuGH nun einen Riegel vorgeschoben und klargestellt, dass Gewinnbenachrichtigungen als Werbemittel an Verbraucher dann unzulässig sind, wenn noch irgendwelche Kosten auf die Verbraucher zukommen, seien Sie auch sehr gering.

(EuGH, Urteil vom 18.10.2012, AZ: C-428/11)

Fazit:

Das Urteil setzt die Verbraucherschutzrichtlinie 2005/29/EG um, die unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern verbietet. Unzulässig sind damit auch Gewinnbenachrichtigungen an Verbraucher, wenn die Inanspruchnahme des Preises noch von Zahlungen oder der Übernahme von Kosten durch den Verbraucher abhängt.

Udo Maurer
Rechtsanwalt