BGH: „Gebrauchte Software“ in der Regel frei verkäuflich
In der „UsedSoft III“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 11.12.2014 (Aktenzeichen I ZR 8/13), dessen Entscheidungsgründe jetzt vorliegen, hat der BGH den Handel mit so genannten „gebrauchten Lizenzen“, also den Weiterverkauf von erworbenen Softwarelizenzen ohne Zustimmung des Softwareherstellers als Urheber, mehr oder weniger vollständig frei gegeben.
Es spielt demnach keine Rolle, ob die Software auf einem Datenträger oder per Download erworben wurde oder, ob der Softwarehersteller die Überlassung der Software selbst vorgenommen oder lediglich deren Download einer Masterkopie und die Herstellung einer bestimmten Anzahl weiterer Kopien durch den Ersterwerber gestattet hat.
Einzig entscheidend bei der Betrachtung sei, so der BGH gestützt auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), eine wirtschaftliche Betrachtungsweise. Verkauft der Hersteller seine Software, dann ist diese in dem verkauften Umfang zum Weiterverkauf frei.
Dabei ist es auch unerheblich, ob der Hersteller in dem Lizenzvertrag mit dem Ersterwerber durch bestimmte Klauseln den Weiterverkauf einschränken, unterbinden oder kontrollieren wollte. Solche Vertragsklauseln sind unwirksam, da die gesetzliche Regelung stets vorgeht und nicht umgangen werden darf.
In der UsedSoft III-Entscheidung ging es sogar darum, dass der Hersteller der Software verbilligte Lizenzen für Bildungseinrichtungen verkauft hat und diese Lizenz dann unverzüglich an einen Dritten weiterverkauft wurden, der eigentlich gar nicht in den Genuss einer solchen verbilligten Lizenz hätte kommen dürfen, da er eben keine solche Bildungseinrichtung war. Ob sich der Verkauf an den Ersterwerber also wirtschaftlich für den Verkäufer lohnt, spielt keine Rolle und liegt alleine an der Kalkulation des Herstellers. Er kann sich also nicht damit verteidigen, dass er bestimmte Preismodelle vorsieht, die nur für einen eingeschränkten Nutzerkreis bestimmt sind, denn damit würde er eben den Weiterverkauf wiederum einschränken, was er nicht darf.
Wichtig ist stets, dass derjenige, der die Lizenzen weiterverkauft, die entsprechende Anzahl an Programmkopien bei sich tatsächlich unbrauchbar macht, also so löscht, so dass sie nicht mehr verwendet werden kann. Dafür ist er auch beweispflichtig. Und er muss beim Weiterverkauf den Lizenzvertrag mit dem Hersteller weitergeben, da die dortigen Einschränkungen auch für den Käufer gelten, soweit sie nicht den Weiterverkauf selbst betreffen und diesen beschränken oder verbieten.
Ohne Probleme bejaht der BGH auch die Aufspaltung von Volumenlizenzen beim Weiterverkauf. Einzig und allein bei Client-Server-Lizenzen schränkt er den Weiterverkauf ein, indem eine Aufspaltung dann nur funktionieren kann, wenn der Ersterwerber die auf dem Server installierte Kopie der Software unbrauchbar macht, so dass er sie nicht weiter nutzen kann. Dann aber darf er auch wiederum die Anzahl seiner Client-Lizenzen aufspalten und weiterverkaufen. Er darf nur nicht eine Anzahl Client-Lizenzen weiterverkaufen, ohne bei sich die Server-Kopie des Programms zu vernichten.
Fazit
Gebrauchte Lizenzen sind ohne Zustimmung des Softwareherstellers weiterverkäuflich egal, was im Vertrag dazu an Beschränkungen geregelt ist.
Der Weiterverkäufer tut gut daran, den Käufer genau zu informieren, was die Lizenz umfasst, was er am einfachsten durch Übergabe aller vertraglichen Vereinbarungen mit dem Hersteller tut. Und er sollte unbedingt die Unbrauchbarmachung der entsprechenden Programmkopien beweissicher dokumentieren.
Der Käufer wiederum sollte sich unbedingt die Unbrauchbarmachung der entsprechenden Programmkopien beim Verkäufer nachweisen und sich diese schriftlich zusichern lassen.
Softwarehersteller können nach der aktuellen Rechtslage allenfalls noch gestützt auf die Half Life 2-Entscheidung des BGH (BGH, Urteil vom 11. Februar 2010, Aktenzeichen I ZR 178/08) versuchen, durch mit der Softwarenutzung zwingend verknüpfte personalisierte Online-Accounts der Kunden, deren Übertragung vertraglich untersagt wird, die Weitergabe faktisch zu unterbinden.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Es spielt demnach keine Rolle, ob die Software auf einem Datenträger oder per Download erworben wurde oder, ob der Softwarehersteller die Überlassung der Software selbst vorgenommen oder lediglich deren Download einer Masterkopie und die Herstellung einer bestimmten Anzahl weiterer Kopien durch den Ersterwerber gestattet hat.
Einzig entscheidend bei der Betrachtung sei, so der BGH gestützt auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), eine wirtschaftliche Betrachtungsweise. Verkauft der Hersteller seine Software, dann ist diese in dem verkauften Umfang zum Weiterverkauf frei.
Dabei ist es auch unerheblich, ob der Hersteller in dem Lizenzvertrag mit dem Ersterwerber durch bestimmte Klauseln den Weiterverkauf einschränken, unterbinden oder kontrollieren wollte. Solche Vertragsklauseln sind unwirksam, da die gesetzliche Regelung stets vorgeht und nicht umgangen werden darf.
In der UsedSoft III-Entscheidung ging es sogar darum, dass der Hersteller der Software verbilligte Lizenzen für Bildungseinrichtungen verkauft hat und diese Lizenz dann unverzüglich an einen Dritten weiterverkauft wurden, der eigentlich gar nicht in den Genuss einer solchen verbilligten Lizenz hätte kommen dürfen, da er eben keine solche Bildungseinrichtung war. Ob sich der Verkauf an den Ersterwerber also wirtschaftlich für den Verkäufer lohnt, spielt keine Rolle und liegt alleine an der Kalkulation des Herstellers. Er kann sich also nicht damit verteidigen, dass er bestimmte Preismodelle vorsieht, die nur für einen eingeschränkten Nutzerkreis bestimmt sind, denn damit würde er eben den Weiterverkauf wiederum einschränken, was er nicht darf.
Wichtig ist stets, dass derjenige, der die Lizenzen weiterverkauft, die entsprechende Anzahl an Programmkopien bei sich tatsächlich unbrauchbar macht, also so löscht, so dass sie nicht mehr verwendet werden kann. Dafür ist er auch beweispflichtig. Und er muss beim Weiterverkauf den Lizenzvertrag mit dem Hersteller weitergeben, da die dortigen Einschränkungen auch für den Käufer gelten, soweit sie nicht den Weiterverkauf selbst betreffen und diesen beschränken oder verbieten.
Ohne Probleme bejaht der BGH auch die Aufspaltung von Volumenlizenzen beim Weiterverkauf. Einzig und allein bei Client-Server-Lizenzen schränkt er den Weiterverkauf ein, indem eine Aufspaltung dann nur funktionieren kann, wenn der Ersterwerber die auf dem Server installierte Kopie der Software unbrauchbar macht, so dass er sie nicht weiter nutzen kann. Dann aber darf er auch wiederum die Anzahl seiner Client-Lizenzen aufspalten und weiterverkaufen. Er darf nur nicht eine Anzahl Client-Lizenzen weiterverkaufen, ohne bei sich die Server-Kopie des Programms zu vernichten.
Fazit
Gebrauchte Lizenzen sind ohne Zustimmung des Softwareherstellers weiterverkäuflich egal, was im Vertrag dazu an Beschränkungen geregelt ist.
Der Weiterverkäufer tut gut daran, den Käufer genau zu informieren, was die Lizenz umfasst, was er am einfachsten durch Übergabe aller vertraglichen Vereinbarungen mit dem Hersteller tut. Und er sollte unbedingt die Unbrauchbarmachung der entsprechenden Programmkopien beweissicher dokumentieren.
Der Käufer wiederum sollte sich unbedingt die Unbrauchbarmachung der entsprechenden Programmkopien beim Verkäufer nachweisen und sich diese schriftlich zusichern lassen.
Softwarehersteller können nach der aktuellen Rechtslage allenfalls noch gestützt auf die Half Life 2-Entscheidung des BGH (BGH, Urteil vom 11. Februar 2010, Aktenzeichen I ZR 178/08) versuchen, durch mit der Softwarenutzung zwingend verknüpfte personalisierte Online-Accounts der Kunden, deren Übertragung vertraglich untersagt wird, die Weitergabe faktisch zu unterbinden.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht