Anlegerschutz: Schadensersatzanspruch gegen Gründungsgesellschafter
Nach einem Urteil des BGH vom 09.05.2017 (Az: II ZR 344/15) ist bei einer Publikumspersonengesellschaft eine Haftung für Gründungsgesellschafter nicht ausgeschlossen. Für Fonds-Anleger bedeutet das konkret, dass zwar weder der gesamte Fonds zum Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann, noch Gesellschafter, die nach der Gründung der Gesellschaft ausschließlich mit Anlageinteresse beigetreten sind – eine Haftung der Gründungsgesellschafter des Fonds ist aber grundsätzlich möglich.
Im Streitfall hatte der Anleger einer zu einer Serie von Filmfonds gehörenden Publikumsgesellschaft wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten Schadensersatz in Höhe von 56.520,78 Euro beansprucht. Nachdem das LG Dessau-Roßlau die Klage zunächst zurückgewiesen hatte (Az: 2 O 119/13 Urteil vom 23.02.2015), ging die Klage an das Berufungsgericht (OLG Sachsen-Anhalt, 06.11.2015, Az: 5 U 53/15), welches die Beklagte zur Zahlung von 38.150,- Euro verurteilte. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Beklagte als Treuhandkommanditistin, die auch eigene Anteile an der Gesellschaft halte, bei einer Aufklärungspflichtverletzung gegenüber den Anlagegesellschaftern wie ein Gründungsgesellschafter hafte. Die Aufklärungspflichtverletzung bestehe darin, dass dem Beklagten im Zuge eines Beratungsgesprächs vor Vertragsabschluss ein Prospekt übergeben worden war, der jedoch auf verschiedene wesentliche Risiken nicht ausreichend hinweise. Nach Meinung der Richter sei der Kläger so zu stellen, als habe er nach erfolgter Aufklärung von der Zeichnung Abstand genommen. Der BGH hob mit seinem Urteil vom 09.05.2017 (Az: II ZR 344/15) das Berufungsurteil mit der Begründung auf, dass in diesem speziellen Fall die vom Berufungsgericht angenommenen Prospektfehler nicht zu bejahen sind: Im vorliegenden Streitfall weise der Prospekt auch auf die Gefahr des Totalverlustes hin, diese Aussage werde durch den Zusatz „im Extremfall“ nicht entwertet. Die Sache sei jedoch, da sie noch nicht zur Entscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückzuweisen (§ 563 I S. 1 ZPO).
Für Anleger gilt somit grundsätzliche Folgendes: Ein Beratungsgespräch muss ebenso wie der rechtzeitig vor Vertragsabschluss ausgehändigte Prospekt ausdrücklich und in vollen Umfang verständlich auf die wesentlichen Risiken der Kapitalanlage hinweisen. So ist z.B. der Hinweis auf das Risiko eines Totalverlustes notwendig. Ebenso muss hinreichend darüber aufgeklärt werden, dass das steuerliche Konzept des Fonds ggfs. steuerrechtlich nicht anerkannt werden könnte, weil die Beurteilung der Finanzverwaltung von der steuerrechtlichen Beurteilung im Prospekt abweichen kann, und dadurch für Anleger das Risiko besteht, dass die prospektierten steuerlichen Folgen nicht eintreten.
Nach der Rechtsprechung werden Anleger geschützt: Wird die Aufklärungspflicht bei Kapitalanlagen verletzt, so haften Treuhandkommanditisten ebenso wie Gründungsgesellschafter für Schäden, die dem Anleger entstehen.
Aufklärungspflichtverletzung: Treuhandkommanditisten haften wie Gründungsgesellschafter
Im Streitfall hatte der Anleger einer zu einer Serie von Filmfonds gehörenden Publikumsgesellschaft wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten Schadensersatz in Höhe von 56.520,78 Euro beansprucht. Nachdem das LG Dessau-Roßlau die Klage zunächst zurückgewiesen hatte (Az: 2 O 119/13 Urteil vom 23.02.2015), ging die Klage an das Berufungsgericht (OLG Sachsen-Anhalt, 06.11.2015, Az: 5 U 53/15), welches die Beklagte zur Zahlung von 38.150,- Euro verurteilte. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Beklagte als Treuhandkommanditistin, die auch eigene Anteile an der Gesellschaft halte, bei einer Aufklärungspflichtverletzung gegenüber den Anlagegesellschaftern wie ein Gründungsgesellschafter hafte. Die Aufklärungspflichtverletzung bestehe darin, dass dem Beklagten im Zuge eines Beratungsgesprächs vor Vertragsabschluss ein Prospekt übergeben worden war, der jedoch auf verschiedene wesentliche Risiken nicht ausreichend hinweise. Nach Meinung der Richter sei der Kläger so zu stellen, als habe er nach erfolgter Aufklärung von der Zeichnung Abstand genommen. Der BGH hob mit seinem Urteil vom 09.05.2017 (Az: II ZR 344/15) das Berufungsurteil mit der Begründung auf, dass in diesem speziellen Fall die vom Berufungsgericht angenommenen Prospektfehler nicht zu bejahen sind: Im vorliegenden Streitfall weise der Prospekt auch auf die Gefahr des Totalverlustes hin, diese Aussage werde durch den Zusatz „im Extremfall“ nicht entwertet. Die Sache sei jedoch, da sie noch nicht zur Entscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückzuweisen (§ 563 I S. 1 ZPO).
Beratung: Im Prospekt ist der Hinweis auf Risiko des Totalverlustes erforderlich
Für Anleger gilt somit grundsätzliche Folgendes: Ein Beratungsgespräch muss ebenso wie der rechtzeitig vor Vertragsabschluss ausgehändigte Prospekt ausdrücklich und in vollen Umfang verständlich auf die wesentlichen Risiken der Kapitalanlage hinweisen. So ist z.B. der Hinweis auf das Risiko eines Totalverlustes notwendig. Ebenso muss hinreichend darüber aufgeklärt werden, dass das steuerliche Konzept des Fonds ggfs. steuerrechtlich nicht anerkannt werden könnte, weil die Beurteilung der Finanzverwaltung von der steuerrechtlichen Beurteilung im Prospekt abweichen kann, und dadurch für Anleger das Risiko besteht, dass die prospektierten steuerlichen Folgen nicht eintreten.
Fazit: Anleger können Anspruch auf Schadensersatz geltend machen
Nach der Rechtsprechung werden Anleger geschützt: Wird die Aufklärungspflicht bei Kapitalanlagen verletzt, so haften Treuhandkommanditisten ebenso wie Gründungsgesellschafter für Schäden, die dem Anleger entstehen.