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Löschgesetz gegen Facebook & Co. – Bußgelder bis 5 Millionen Euro

Das Bundesjustizministerium hat gestern einen Gesetzentwurf zur Stellungnahme an ausgesuchte Fachkreise übermittelt. Es handelt sich um das „Gesetz zu
Timo Schutt | 15.03.2017
Das Bundesjustizministerium hat gestern einen Gesetzentwurf zur Stellungnahme an ausgesuchte Fachkreise übermittelt. Es handelt sich um das „Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken“ (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG) und ist – wie der Titel schon in erfrischender Deutlichkeit sagt – ganz klar gegen Facebook & Co. und deren bekanntermaßen nachlässige bis nicht existente Löschpolitik rechtswidriger Inhalte gerichtet.

Das „Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken“ (Der Link führt zum PDF des Entwurfs bei netzpolitik.org) verlangt von kommerziellen sozialen Netzwerken, die mindestens 2 Millionen registrierte Nutzer in Deutschland haben (kleinere Anbieter sind von den Pflichten befreit)

einen vierteljährlichen deutschsprachigen Bericht über den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte zu veröffentlichen,

ein wirksames und transparentes Verfahren für den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte einzurichten,

unverzüglich von einer Beschwerde Kenntnis zu nehmen und offensichtlich rechtswidrige Inhalte innerhalb von 24 Stunden zu sperren oder zu löschen, andere rechtswidrige Inhalte innerhalb von 7 Tagen,

das Vorgehen (Beschwerde selbst und getroffene Maßnahmen) zu Beweiszwecken zu dokumentieren,

den Umgang mit Beschwerden von der Leitung des sozialen Netzwerks durch monatliche Kontrollen zu überwachen und organisatorische Unzulänglichkeiten im Umgang mit eingegangenen Beschwerden unverzüglich zu beseitigen,

gelöschte Inhalte zu Beweiszwecken zu sichern,

Nutzer über das Vorgehen zu informieren,

Kopien des betreffenden Inhalts auf der Plattform ebenfalls unverzüglich zu löschen und

einen Ansprechpartner und Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland zu benennen

Verstöße gegen die Vorgaben sollen als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern von bis zu fünf Millionen Euro geahndet werden

Quelle: Thomas Hoeren

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht