Künstlersozialkasse: Kameraleute keine Automaten
Birgt viel Streitpotential und wird von vielen nicht verstanden (warum nur?) – die Künstlersozialkasse. Insbesondere dann, wenn von einem Auftraggeber Dienstleister beauftragt werden, die in einem Graubereich tätig sind: Künstlerisch oder nicht künstlerisch? Publizistisch oder nicht publizistisch?
Eine Videoproduktionsfirma wurde nun vom Bundessozialgericht zur Nachzahlung von Abgaben für die Künstlersozialkasse für von ihr beauftragte, selbständige Kameraleute verurteilt.
Mit dem Argument, dass die Tätigkeit zwischenzeitlich eher doch nur noch handwerklich und technisch sei, bestritt die Produktionsfirma eine Abgabepflicht.
Die Tätigkeit von Kameraleuten kann nicht durch „Automaten“ ersetzt werden; vielmehr sei (noch immer) ein „fachkundiger Blick“ notwendig, der dafür sorge, dass das aufzunehmende Motiv oder das Objekt nach den Vorstellungen der Auftraggeber bestmöglich zur Geltung gebracht würde, so das Bundessozialgericht.
Entscheidend soll demnach weder sein, welchen Gestaltungsspielraum der Auftraggeber dem einzelnen Kameramann bzw. -frau eingeräumt hat, noch die Qualität der Arbeit oder die Qualifikation der Kameraleute. Nach dem Bundessozialgericht kommt es vielmehr nur darauf an, dass Kameraleute in einem Tätigkeitsbereich wirken, der künstlerisch bzw. publizistisch geprägt ist.
Man sieht:
Die Abgabepflicht wird schon seit ein paar Jahren hartnäckiger geprüft als noch früher. Die Prüfungen finden zwischenzeitlich durch die Rentenversicherung statt, oft zusammen mit der Sozialversicherungsprüfung. Nachzahlungen zur KSK können ein Unternehmen schnell überfordern, zumal auch Zinsen und Versäumniszuschläge hinzuaddiert werden müssen. Wir hatten in unserer Beratungspraxis schon so manche Mandanten, die (erst) im Rahmen einer solchen Prüfung anwaltlichen Rat gesucht haben und durch Nachzahlungen kurz vor der Insolvenz standen – in den meisten Fällen, weil man vorher die Frage der Abgabepflicht nicht ordentlich geprüft hatte.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de
Eine Videoproduktionsfirma wurde nun vom Bundessozialgericht zur Nachzahlung von Abgaben für die Künstlersozialkasse für von ihr beauftragte, selbständige Kameraleute verurteilt.
Mit dem Argument, dass die Tätigkeit zwischenzeitlich eher doch nur noch handwerklich und technisch sei, bestritt die Produktionsfirma eine Abgabepflicht.
Die Tätigkeit von Kameraleuten kann nicht durch „Automaten“ ersetzt werden; vielmehr sei (noch immer) ein „fachkundiger Blick“ notwendig, der dafür sorge, dass das aufzunehmende Motiv oder das Objekt nach den Vorstellungen der Auftraggeber bestmöglich zur Geltung gebracht würde, so das Bundessozialgericht.
Entscheidend soll demnach weder sein, welchen Gestaltungsspielraum der Auftraggeber dem einzelnen Kameramann bzw. -frau eingeräumt hat, noch die Qualität der Arbeit oder die Qualifikation der Kameraleute. Nach dem Bundessozialgericht kommt es vielmehr nur darauf an, dass Kameraleute in einem Tätigkeitsbereich wirken, der künstlerisch bzw. publizistisch geprägt ist.
Man sieht:
Die Abgabepflicht wird schon seit ein paar Jahren hartnäckiger geprüft als noch früher. Die Prüfungen finden zwischenzeitlich durch die Rentenversicherung statt, oft zusammen mit der Sozialversicherungsprüfung. Nachzahlungen zur KSK können ein Unternehmen schnell überfordern, zumal auch Zinsen und Versäumniszuschläge hinzuaddiert werden müssen. Wir hatten in unserer Beratungspraxis schon so manche Mandanten, die (erst) im Rahmen einer solchen Prüfung anwaltlichen Rat gesucht haben und durch Nachzahlungen kurz vor der Insolvenz standen – in den meisten Fällen, weil man vorher die Frage der Abgabepflicht nicht ordentlich geprüft hatte.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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