Ab 1. Februar: Neue Hinweispflichten in Impressum & AGB von Webseiten
Schon seit 2016 müssen Verbraucher beim Abschluss von Online-Dienstverträgen auf die Existenz der Online-Streitbeilegungsplattform der Europäischen Union hingewiesen werden. Doch jetzt kommt die nächste Hinweispflicht. Man könnte auch sagen: die nächste Abmahnwelle kommt.
Denn zum 01. Februar 2017 tritt das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) in Kraft. Danach sind weitere Pflichten für Unternehmer, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder mehr Personen beschäftigt hatten, verbunden.
Sie müssen dann nach § 36 VSBG regelmäßig auf ihrer Website und in den verwendeten AGB erklären, inwieweit sie bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und entsprechend auf die zuständige Stelle hinweisen. Wenn eine Streitigkeit nicht beigelegt werden konnte, muss jeder Unternehmer nach § 37 VSBG im Einzelfall den Verbraucher in Textform (also nicht über die Webseite, sondern bspw. per E-Mail) über die für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle informieren und angeben ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bereit oder verpflichtet ist.
Eine Verpflichtung, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, besteht jedoch nicht. Dennoch muss der Hinweis erfolgen. Nimmt man also an einem solchen Verfahren nicht teil, dann muss man darauf genauso hinweisen.
Fazit
Die nächste Abmahnwelle wird kommen. Wer ab dem 01.02.2017 nicht die neuen Hinweispflichten beachtet, die sicherlich als abmahnfähige Marktverhaltensregel anzusehen sein dürfte, kann teure Post bekommen. Damit das nicht passiert, lassen Sie sich doch dauerhaft zu diesen und weiteren Anforderungen und Änderungen von uns beraten. Wir freuen uns auf Ihrer Kontaktaufnahme.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Denn zum 01. Februar 2017 tritt das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) in Kraft. Danach sind weitere Pflichten für Unternehmer, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder mehr Personen beschäftigt hatten, verbunden.
Sie müssen dann nach § 36 VSBG regelmäßig auf ihrer Website und in den verwendeten AGB erklären, inwieweit sie bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und entsprechend auf die zuständige Stelle hinweisen. Wenn eine Streitigkeit nicht beigelegt werden konnte, muss jeder Unternehmer nach § 37 VSBG im Einzelfall den Verbraucher in Textform (also nicht über die Webseite, sondern bspw. per E-Mail) über die für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle informieren und angeben ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bereit oder verpflichtet ist.
Eine Verpflichtung, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, besteht jedoch nicht. Dennoch muss der Hinweis erfolgen. Nimmt man also an einem solchen Verfahren nicht teil, dann muss man darauf genauso hinweisen.
Fazit
Die nächste Abmahnwelle wird kommen. Wer ab dem 01.02.2017 nicht die neuen Hinweispflichten beachtet, die sicherlich als abmahnfähige Marktverhaltensregel anzusehen sein dürfte, kann teure Post bekommen. Damit das nicht passiert, lassen Sie sich doch dauerhaft zu diesen und weiteren Anforderungen und Änderungen von uns beraten. Wir freuen uns auf Ihrer Kontaktaufnahme.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht