Ist ein Unfall auf einer Weihnachtsfeier ein Arbeitsunfall?
Da Weihnachten bevorsteht, finden in vielen Betrieben Weihnachtsfeiern statt. Es kommt dabei auch ähnlich wie bei Betriebsausflügen oder Sommerfesten zu Unfällen – es stellt sich dann die Frage, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt, der unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt (siehe § 2 I Nr. 1 SGB VII).
Solcherlei sog. betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen liegen aber nur vor, wenn…:
• die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung allen Beschäftigten des Betriebs offensteht.
o Ausnahme: Eine Abweichung von der Voraussetzung „alle müssen teilnehmen können“ kann vorkommen, wenn aus Gründen der notwendigen Aufrechterhaltung des Betriebs oder wegen der Größe des Unternehmens mit mehreren Filialen eine Teilnahme aller Beschäftigten nicht zu realisieren ist.
• sie einen betrieblichen Zweck verfolgen. Es genügt, wenn durch sie das Betriebsklima gefördert und der Zusammenhalt der Beschäftigten untereinander gestärkt wird.
o Bis vor kurzem hatten die Sozialgerichte entschieden, dass auch das Betriebsklima zur Geschäftsleitung gefördert werden und dem entsprechend die Geschäftsleitung auch anwesend sein müsse.
o Das Bundessozialgericht hat diese Anwesenheitspflicht aber zwischenzeitlich aufgegeben: Mit Blick auf eine veränderte Arbeitswelt ist es nicht (mehr) notwendig, dass gerade die Betriebsleitung im Rahmen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung persönlichen Kontakt zu den Beschäftigten herstellen können muss. Es reicht vielmehr nun auch aus, wenn kleinere Untergliederungen eines Betriebs Gemeinschaftsveranstaltungen durchführen. Hierfür ist die Teilnahme der Betriebsleitung oder des Unternehmers persönlich nicht erforderlich, wenngleich es ihr natürlich weiterhin offensteht, ihr Einvernehmen mit solchen dezentralen Gemeinschaftsveranstaltungen auszuschließen und lediglich zentrale Feiern zu dulden. Gibt die jeweilige Betriebsleitung aber klar zu erkennen, dass sie jeweils sachgebietsbezogene Feiern wünscht, so ist ausreichend, dass durch eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung die Verbundenheit und das Gemeinschaftsgefühl der Beschäftigten lediglich in dem jeweiligen Sachgebiet oder Team gefördert wird. Dafür ist es aber notwendig, dass die Feier zumindest allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des jeweiligen Teams offensteht und die jeweilige Sachgebiets- oder Teamleitung entsprechend dem zuvor hergestellten „Einvernehmen“ mit der Betriebsleitung auch an der Veranstaltung teilnimmt.
• Das Programm darf nicht aufgrund seiner Ausgestaltung von vornherein auf einen kleinen Interessentenkreis beschränkt sein. Es kommt auf die tatsächliche Anzahl der Teilnehmenden aber nicht an.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de
Solcherlei sog. betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen liegen aber nur vor, wenn…:
• die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung allen Beschäftigten des Betriebs offensteht.
o Ausnahme: Eine Abweichung von der Voraussetzung „alle müssen teilnehmen können“ kann vorkommen, wenn aus Gründen der notwendigen Aufrechterhaltung des Betriebs oder wegen der Größe des Unternehmens mit mehreren Filialen eine Teilnahme aller Beschäftigten nicht zu realisieren ist.
• sie einen betrieblichen Zweck verfolgen. Es genügt, wenn durch sie das Betriebsklima gefördert und der Zusammenhalt der Beschäftigten untereinander gestärkt wird.
o Bis vor kurzem hatten die Sozialgerichte entschieden, dass auch das Betriebsklima zur Geschäftsleitung gefördert werden und dem entsprechend die Geschäftsleitung auch anwesend sein müsse.
o Das Bundessozialgericht hat diese Anwesenheitspflicht aber zwischenzeitlich aufgegeben: Mit Blick auf eine veränderte Arbeitswelt ist es nicht (mehr) notwendig, dass gerade die Betriebsleitung im Rahmen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung persönlichen Kontakt zu den Beschäftigten herstellen können muss. Es reicht vielmehr nun auch aus, wenn kleinere Untergliederungen eines Betriebs Gemeinschaftsveranstaltungen durchführen. Hierfür ist die Teilnahme der Betriebsleitung oder des Unternehmers persönlich nicht erforderlich, wenngleich es ihr natürlich weiterhin offensteht, ihr Einvernehmen mit solchen dezentralen Gemeinschaftsveranstaltungen auszuschließen und lediglich zentrale Feiern zu dulden. Gibt die jeweilige Betriebsleitung aber klar zu erkennen, dass sie jeweils sachgebietsbezogene Feiern wünscht, so ist ausreichend, dass durch eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung die Verbundenheit und das Gemeinschaftsgefühl der Beschäftigten lediglich in dem jeweiligen Sachgebiet oder Team gefördert wird. Dafür ist es aber notwendig, dass die Feier zumindest allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des jeweiligen Teams offensteht und die jeweilige Sachgebiets- oder Teamleitung entsprechend dem zuvor hergestellten „Einvernehmen“ mit der Betriebsleitung auch an der Veranstaltung teilnimmt.
• Das Programm darf nicht aufgrund seiner Ausgestaltung von vornherein auf einen kleinen Interessentenkreis beschränkt sein. Es kommt auf die tatsächliche Anzahl der Teilnehmenden aber nicht an.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de